Nach dem Tod eines Elternteils, hat das leibliche Kind (1 Kind) welchen Erbanspruch? Es ist Wohneigentum (ETW) und Barvermögen vorhanden? Kann dieser ggf. zeitnah eingefordert werden? Muß der Überlebende ggf. auch einen Kredit zur Begleichung der Erbforderung aufnehmen?
meiner meinung nach besteht 50 prozent erbanspruch, wenn nicht unter den eltern ein berliner testament gemacht wurde. ich denke ansonsten sind es nur die 25 prozent pflichteil. dieser kann natürlich sofort eingefordert werden. wie der anspruch ausgezahlt wird ob mit oder ohne kredit ist egal. im schlimmsten fall kann eine zwangsversteigerung des wohneigentums beantragt werden vom kind.
Nach dem Tod eines Elternteils, hat das leibliche Kind (1
Kind) welchen Erbanspruch? Es ist Wohneigentum (ETW) und
Barvermögen vorhanden? Kann dieser ggf. zeitnah eingefordert
werden? Muß der Überlebende ggf. auch einen Kredit zur
Begleichung der Erbforderung aufnehmen?
Hallo,
hier gilt wie immer bei Juristen der schöne Satz: Das kommt darauf an!
Worauf kommt es an? Dazu wie folgt:
1.) Es kommt darauf an, ob und wie die Eheleute, vor dem Tod des ersten Ehegatten, ihre Erbfolge geregelt hatten.
Hatten sie einen Erbvertrag, ein gemeinschaftliches Testament (vgl. auch das sog. „Berliner Testament“) geschlossen?
Dann wäre für die Beurteilung wichtig, was in diesen Verfügungen von Todes wegen steht. Man kann z.B. bestimmen, dass nach dem Tod des Erstversterbenden diesem das ganze Vermögen zugeht und nach dem Tod des Letztversterbenden dann das Vermögen als Ganzes auf einen Dritten (z.B. das einzige Kind) übergeht.
Wäre das der Fall, könnte der überlebende Ehegatte ganz grundsätzlich nach dem Tod auch nichts mehr an der Verfügung ändern.
Haben die Eltern, jeder für sich, ein „normales“ Testament geschlossen, wäre wieder entscheidend, was in dem Testament des verstorbenen Elternteils drin steht.
Das hat die Bewandtnis, dass Verfügungen von Todes wegen der sog. gesetzlichen Erbfolge vorgehen.
2.) Gab es keine Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament oder einfaches Testament), so gilt die gesetzliche Erbfolge
Das bedeutet:
Der überlebende Ehegatte erhält 1/4 des Vermögens zzgl. eines weiteren Viertels (aus familienrechtlichen Gründen), also 1/2
Ein Kind, wenn es Einzelkind ist, erhält die andere Hälfte.
Gab es zwei Kinder (egal ob leiblich oder adoptiert, egal ob ehelich oder unehelich), so erben sie von der Hälfte wieder jeweils die Hälfte, also je 1/4.
Gab es drei Kinder, erhält jeder von der Hälfte ein Drittel, also 1/6 usw.
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Zu Teil 2 der Frage:
Wenn Wohneigentum und Barvermögen vorliegt, gelten obige Ausführungen entsprechend.
Gab es eine Verfügung von Todes wegen (Vfg. vTw), gilt, was in dieser Verfügung (soweit sie wirksam ist) geregelt war.
Ggf. sind noch Vierte bedacht (Vermächtnis etc.), diese hätten dann einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung gegen den/die Erben.
Gilt die gesetzliche Erbfolge, fällt das gesamte Vermögen in einen Topf und die Erben bilden eine sog. Erbengemeinschaft. Jeder hat dann, seinem Erbanteil nach einen entsprechenden prozentualen Anspruch/Anteil an der Gesamterbmasse. Die ETW würde dann z.B. - vereinfacht - dem überlebenden Ehegatten und dem Kind je zu 1/2 gehören.
In derartigen Fällen gebe es natürlich die Möglichkeit, dass sich die „Parteien“ einigen. Bsp.: A bekommt die ETW, dafür bekommt B einen Geldbetrag, der den Wert der ETW deckt. Das übrige Geld (soweit vorhanden) wird geteilt. etc.
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Zu Teil 3:
Die Erben müssen zunächst die Erbschaft annehmen. Tun sie das nicht binnen 6 Wochen, werden sie von Gesetzes wegen Erben.
Sodann ist ein Erbschein zu beantragen (beim Nachlassgericht --> grds. das AG am letzten Wohnsitz des Erblassers). Das ganze dauert dann ein paar Wochen und mit dem Erbschein kann man dann z.B. zum Grundbuchamt laufen und das Eigentum umschreiben lassen oder man kann damit zur Bank laufen und das Geld abholen, resp. das Konto umschreiben lassen.
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Zu Teil 4:
Das kommt wieder darauf an, wie die Erbfolge geregelt ist.
Wenn der überlebende „enterbt“ ist (dann Pflichtteil: 1/2 vom Erbteil, wobei Erbteil nur die erbrechtlichen 1/4 sind --> 1/8).
Wenn eine Konstellation vorläge, wonach der überlebende Ehegatte das Vermögen in Gänze (abzüglich 1/8) herausgeben müsste, müsste er notfalls sicher auch ein Darlehen aufnehmen. Grenzen wären dann nur im Bereich der „guten Sitten“ zu ziehen (vgl. § 138 BGB).
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Genaueres erfahren Sie nur von einem zugelassenen Rechtsanwalt, der ihnen auch verbindliche Angaben machen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Luxuria86
Hallo, So wie es mir gesagt wurde ist der Pflichteil ein viertel des verstorbenen Elternteil.
Nach dem Tod eines Elternteils, hat das leibliche Kind (1
Kind) welchen Erbanspruch? Es ist Wohneigentum (ETW) und
Barvermögen vorhanden? Kann dieser ggf. zeitnah eingefordert
werden? Muß der Überlebende ggf. auch einen Kredit zur
Begleichung der Erbforderung aufnehmen?
guten Tag lieber Peter,
wenn die Eltern im gesetzlichen Güterstand leben, dann hat das Kind Anspruch auf 1/4 des Erbes. Hatten die Eltern ein Testament? Da ist geregelt, wie es ist, wenn das Kind vorher seinen Erbteil einfordert. Kann auch sein, das der Schuss nach hinten los geht und wenn das Kind das erbe vorab verlangt, es nur noch den Pflichtteil erhält. Der Elternteil ist nicht verpflichtet, schulden zu machen, um das Kind auszuzahlen. In der Regel machen die Eltern das aber so. Das kommt auch ein bisschen auf das Verhältnis von Kind und Elternteil an… Hab es in unserem Job auch schon oft erlebt, dass das Verhältnis nach dem verlangen des Erbes vorab zur Zerrüttung geführt hat. Ist ein schwieriges Thema:smile: wenn noch war ist, einfach melden. Liebe grüße aus
Stuttgart
Nach dem Tod eines Elternteils, hat das leibliche Kind (1
Kind) welchen Erbanspruch? Es ist Wohneigentum (ETW) und
Barvermögen vorhanden? Kann dieser ggf. zeitnah eingefordert
werden? Muß der Überlebende ggf. auch einen Kredit zur
Begleichung der Erbforderung aufnehmen?
Ja, da kann ich was zu mitteilen, habe ich selber hinter mir.
Nach dem Tod meiner Mutter hatte ich entsprechenden Erbanspruch. Bzw. es wurde wie folgt aufgeteilt. Die Hälfte erhielt der Ehemann, die andere Hälfte meine Schwester und ich zu je 50 %.
Wenn ein Testament vorliegt und das Kind testamentarisch nicht erwähnt wird, bekommt es nur den Pflichtanteil - dass sind 50 % des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel: Im Gesetzlichen Fall (Kein Testament)
Es ist Vermögen (Haus, Geld usw.)in Höhe von 400.000 €
vorhanden. 200.000 € der Ehemann, die anderen 200.000 auf die Kinder. Bei 2 Kindern erhält jeder 100.000 €.
Besteht ein Testament und eines der Kinder wird nicht erwähnt - sprich auf den Pflichtteil gesetzt, erhält es nur die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs. Bei 2 Kindern wären dass dann 50.000 €.
Für die Auszahlung kann man sich glaube 3 Jahre Zeit lassen.
Gruß Sylvia
Hallo,
wenn kein Testament vorhanden ist, erbt das Kind von dem Vermögen (Anteil des Verstorbenen am der ETW und dem Barvermögen)die Hälfte. Es muss ein Erbschein beantragt werden, dass kann der überlebende Ehepartner oder auch das Kind bei Gericht (Nachlassabteilung) beantragen. Wenn der Erbschein vorliegt, wird z.B. im Grundbuch das Kind als Miteigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. Es kann dann auch von dem überlebenden Elternteil den anteiligen Geldbetrag herausfordern. Wenn es Streit gibt, muss ein Anwalt helfen. Aber erst selbst schriftlich eine Aufforderung mit Fristsetzung (mindestens 14 Tage) an den Miterben schreiben, damit dieser „in Verzug“ ist und die Anwaltskosten tragen muss.
Die ETW kann nach Eigentumsänderung zur Versteigerung gebracht werden und zwar zum Zwecke der Außeinandersetzung.
Aber vielleicht gibt es ja eine einvernehmliche Regelung, bevor Anwalt und Gericht und dann sogar die Versteigerung ansteht.
MfG
PB
Nach dem Tod eines Elternteils, hat das leibliche Kind (1
Kind) welchen Erbanspruch? Es ist Wohneigentum (ETW) :und
Barvermögen vorhanden?
1/2 Anteil.
Kann dieser ggf. zeitnah eingefordert
werden? Muß der Überlebende ggf. auch einen Kredit zur
Begleichung der Erbforderung aufnehmen?
Eventuell.
Das kommt ganz auf die Art des hinterlassenen / verfassten Testamentes an, beim sg. „Berliner Testament“ erbt meines Erachtens nach als Universalerbe der noch lebende Ehepartner, erst bei dessen Ableben kommt die nächste Generation und Erblinie zum Tragen, sprich Kinder, Geschwister, Enkel usw.
Herzlichen Dank!!!
Hallo Peter, meines Wissens haben leibliche Kinder nach dem Tod eines Elternteils einen Pflichtteils-anspruch am Erbe des verstorbenen Elternteils.Ein Pflichtteil entspricht aber nur der Hälfte des gesetz-
lichen Erbanteils. Ist denn ein Testament der Eltern auf Gegenseitigkeit vorhanden ? Wenn nicht, tritt die gesetzliche Erbfolge ein und dann bist Du, als einziges leibliches Kind, normaler gesetzlicher Miterbe. Es müsste allerdings dann ein Gemeinschaftlicher Erbschein von Deiner Mutter und Dir beantragt werden. Ich empfehle eine Besprechung mit Deiner Mutter und eine juristische Beratung beim entweder Amtsgericht oder bei einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht. MfG Löwenkind
hallo peter
im normalfall erbt der hinterbliebene partner des verstorbenen alles, vorrausgesetzt, es besteht ein testament, in dem was anderes steht.
sie können evtl. den pflichtanteil verlangen.
grundsätzlich kann ein erbe abgelehnt werden, wenn z. b. die schulden das vermögen übersteigen.
wenn sie das erbe ablehnen, müssen sie auch keinen kredit aufnehmen.also gut überlegen, ob man das erbe annimmt, oder nicht.
lg sicha
Hier fehlen wesentliche Angaben, um die Frage beantworten zu können.
Es kommt zunächst darauf an, ob das Objekt den Eltern zu gleichen teilen gehört.
Wenn das Onjekt beiden Elternteilen zu gleichen teilen gehört, so erbt der überlebende Elternteil die Hälfte oder falls ein Zugewinnausgleich möglich ist3/4 (6/8 ) von der Hälfte des Objektes. Der Rest entfällt auf das Kind (Pflichtteil ). Das Nachlassgericht kümmert sich nicht um den Pflichtteil, das muss der Pflichtteilsberechtigte selbst tun.
Hallo Herr Groneberg,
wenn doch Vermögen vorhanden ist, warum dann einen Kredit aufnehmen?
Falls es keine abweichende testamentarische Anordung gibt, besteht eine Erbengemeinschaft, an der der überlebende Ehegatte und das Kind zu jeweils gleichen Teilen beteiligt sind. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft kann nach Bereinigung der Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo,
der Anspruch hängt davon ab, ob ein Testament vorhanden ist oder nicht. Wenn kein Testament vorhanden ist, erbt das Kind die Hälfte des vermögens. Wie die Auseinanderstezung dann erfolgt, muss geklärt werden, das ist Verhandlungssache und kann nicht über wer-weiss-was geklärt werden. Liegt ein Testament zugunsten des überlebenenden Ehepartner vor, beträgt der Pflichtteilanspruch ein Viertel des vererbten Vermögen. Der ist ein Geldanspruch und kann zeitnahgeltend gemacht werden.
Ingeborg
Herzlichen Dank für Ihre Fragen zum Erbrecht.
Nach der gesetzliche Erbfolge hängt das Erbrecht und damit auch der Pflichtteilsansprucheines Abkömmling davon ab welche weiteren Abkömmlinge vorhanden sind, ob und in welchen Güterstand die Eltern verheiratet waren.
Sollte z. B. der eine Elternteil verstorben sein, und die Eltern würden im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, stünde Ihnen grundsätzlich, wenn Sie der einzige Abkömmlinge sind, die Hälfte des Nachlasses des vorverstorbenen Elternteils zu. Der Pflichtteilsanspruch würde dann 1/4 betragen.
Gerne bin ich bereit, Ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche zu klären bzw. durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
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