Der Vater eines jungen Menschen, der in einer Maßnahme der Jugendhilfe (SGB VIII) lebt ist verstorben.
Nun geht es mir darum, wie hoch ist dessen Freibetrag, d.h. wo liegt die Grenze dessen, was er an finanziellen Mitteln behalten darf, ohne dass das Amt das Geld bekommt?
Moin, diese Grenzen müssten sich online über die Seiten von Arbeitslosenhilfe- Initiativen http://alo-ini.de/ oder über entsprechende Telefonberatung in Erfahrung bringen lassen.
Gruß
Carlo
Hallo,
da muss ich mich erst kundig machen, da ich nicht im wirtschaftlich-rechtlichen Bereich der Jugendhilfe arbeite. Ich weiß nur, dass die untergebrachten Jugendlichen oder jungen Volljährigen, wenn sie eigenes Arbeitseinkommen haben, „nur“ 25% davon behalten dürfen. Das ist aber wahrscheinlich nicht übertragbar auf geerbtes Vermögen.
Morgen weiß ich mehr.
Hallo,
ich kann hier nur auf die Regelungen des Sozialgesetzbuches XII verweisen.
Ich habe einen Auszug zum einzusetzenden Vermögens von der Homepage www.autismus-trier.de beigefügt:
„Einzusetzendes Vermögen
Die Person, die Sozialhilfe beansprucht, ist zunächst verpflichtet, ein etwa vorhandenes eigenes Vermögen
im gesetzlich festgelegten Umfang einzusetzen, §§ 90 ff SGB XII.
Ausgenommen ist nur sog. Schonvermögen, § 90 Abs. 2 SGB XII, u.a.
-Barbeträge
bei Hilfe zum Lebensunterhalt, §§ 27 ff SGB XII
Grundbetrag für die nachfragende Person € 1.600,00
bei Vollendung des 60. Lebensjahres € 2.600,00
bei voller Erwerbsminderung € 2.600,00
bie Hilfe nach dem Kapitel 5 bis 9 des SGB XII
z.B. Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe
Grundbetrag für die nachfragende Person € 2.600,00
-ein angemessenes Hausgrundstück
Voraussetzung ist, dass die Wohnung oder das Haus von der nachfragenden Personen selbst genutzt wird. Ob
ein Hausgrundstück „angemessen“ ist, richtet sich u.a. nach der Anzahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der
Haus- und Grundstücksgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des
Grundstücks einschließlich Wohngebäudes.
-Vermögen aus staatlich geförderter zusätzlicher Altersvorsorge („Riester-Rente“)
-angemessener Hausrat
weitere Verwertungsverbote siehe § 90 Abs. 2 SGB XII.
normal mittel gross Schw/Weiß blau/gelb
Wichtig: Schenkungen der Eltern an die Kinder, um diese später abzusichern, können genau das Gegenteil
bewirken: Der Berechtigte muß für eine Maßnahme erst sein vorhandenes Vermögen bis auf den Schonbetrag
einzusetzen.“
Mein Rat kann keine Rechtsberatung ersetzen, dennoch hoffe ich, dass der Auszug zur Beantwortung Ihrer Frage beiträgt.
Grß
Rainer
Hallo nochmal,
die Kollegen von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe konnten die Frage nicht beantworten, weil sie so einen Fall noch nicht hatten.
Sie verweisen auf die entsprechenden Freibetrags-Regelungen in der Sozialhilfe (SGB XII).
Guck mal, ob du da was findest.
Hallo,
vielen Dank für deine Antwort.
Ich habe beim SGB XII nachgeschaut, bin auch, bevor ich hier die Frage gestellt hatte lediglich bei diesem Gesetz fündig geworden.
Ich bin mir nicht sicher, ob das auch auf einen minderjährigen jungen Mann zutrifft.
Ich werde weiter schauen.
Danke und Gruß Wemaen
Hallo,
vielen lieben Danke für Ihre umfangreiche Antwort.
Wobei ich mir noch nicht sicher bin ist, ob die Regelung aus dem SGB XII für Kinder aus der Jugendhilfe zutrifft.
Wenn diese Jugendlichen das 18. Lebensjahr erreicht haben und weiterhin Hilfen nach dem SGB XIII erhalten, kann ich mir schon vorstellen, dass deren Vermögen vom Amt „vereinnahmt“ wird.
Ich schaue nochmal weiter.
Aber letztendlich werden wir es sehen, wenn es soweit ist, wie das zuständige Amt reagiert.
Danke nochmal.
Schöne Weihnachten.
Gruß Wemaen