Liebe/-r Experte/-in,
da ich im Internet unterschiedliche Ansichten bzw. Zahlen entdecken musste, hier nun die Anfrage an die wahren „Experten“:
Bis zu welchem Betrag kann eine Großmutter ihrem Enkel Geld zu Lebzeiten schenken, ohne dass eine Schenkungssteuer anfällt? Spielen hierbei die Steuerklassen des Schenkenden bzw. Begünstigten eine Rolle?
Und zu guter Letzt: Kann der Sohn der Großmutter nach Ableben gegenüber dem Enkel noch Erbschaftsansprüche geltend machen (wegen der Schenkung)?
Besten Dank im Voraus!
herzlichen Dank für Ihre Fragen.
Ihre Fragen lassen sich nicht so pauschal beantworten. Daher vermutlich auch die verschieden Äußerungen im Internet.
Nach aktuellem Recht haben die Enkel - sofern die Eltern nicht vorverstorben sind einen Freibetrag von 200.000
Die Steuerklasse spielt ein erheblich Rolle. Dieser Freibetrag gibt es nur für die Steuerklasse I.
Weitere Hinweise hierzu finden Sie auch unter:
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de
Der Sohn kann ggf. Ansprüche geltend machen, wenn es sich um beeinträchtigende Schenkungen handelt.
Auch kann er ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.
Weitere Hinweise hierzu finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de
Sie sehen, die Sache ist nicht so einfach.
Bei einer großeren Schenkung sollte doch das Geld für einen Fachmann investiert werden.
Als Fachanwalt für Erbrecht stehe ich Ihnen dabei gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
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http://www.dr-erbrecht.de
Hallo,
die Unterschiede im Internet kommen wohl davon, dass es ab 2011 neue Freibeträge gibt.
Da hier noch keine Schenkung vorgenommen wurde, gilt also das neue Gesetzt. Hiernach sind Schenkungen der Großmutter an Enkelkinder (wenn die Eltern des Enkelkindes noch leben) 200.000,00 €. Wenn das Kind der Großeltern, also Vater oder Mutter des Enkelkindes nicht mehr leben, sind sogar 400.000,00 € Schenkungssteuerfrei. Wenn die Oma/der Opa bei der Schenkung erklärt und schriftlich festgehalten wird, dass sich der Beschenkte diese Summe auf sein Erb- oder Pflichtteilsanspruch anzurechnen hat, so gilt diese Vereinbarung. Wenn nicht, ist die Schenkung nicht anzurechnen und der Beschenkte kann im Todesfall noch mehr beanspruchen. Wenn die übrigen Erben aber dann weniger als einen Pflichtteil erben, hätten diese dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch an Sie.
Noch eins: Steuerklassen gibt es auch bei Nachlasstabellen. Dies hat nichts mit der Lohn- oder Einkommensteuerklasse zu tun. Das sind verschiedene Schuhe!
Jetzt alles klar?
Sonst noch einmal nachfragen.
MfG
PB
Wenn der Pflichtteil des Sohnes durch eine Schenkung (10-Jahres-Frist) vermindert wird, dann kann dieser vom Beschenkten den Ergänzungsanspruch in Geld geltend machen. Die Berechnung ist erst im Todesfalle möglich. Gemischte Schenkungen (also gegen Gegenleistungen wie Rente, Wohnrecht, Pflege etc.) können diesen Anspruch vermindern oder vermeiden.
Für die Steuerfrage bin ich leider nicht kompetent, da sie nicht das Erbrecht betrifft.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.993-mal Fragen beantwortet)
Hallo,
eine Enkel hat, da sein Vater noch lebt, einen Freibetrag von 200.000 Euro. (http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html - Abs. 1 Nr.4.)Der Vater kann gegenüber dem Enkel einen Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen, wenn seit der Schenkung noch keine 10 Jahre vergangen sind. Ist die Schenkung länger her, hat er keine Ansprüche mehr.
Ingeborg