Wie hoch ist der Pflichtteil ?

Hallo Experten !

Es geht um eine Erbschaftsangelegenheit.

Folgender Fall : Ehepaar hat eine eheliche Tochter und einen vorehelichen väterlichen Abkömmling.
Eltern sind ohne Vertrag verheiratet (Zugewinngemeinschaft ?) und kaufen sich ein Haus. Vater stirbt. Wert des Hauses 300.000 . Frage : Welchen Anteil in € bekommt der voreheliche Abkömmling.
Der Abkömmling ist bereits enterbt.

Vielen Dank

Sollte es noch Fragen geben …

Hallo Christof,

es ist egal, ob der Abkömmlinge vorväterlich ist oder nicht. Gleiches Recht für alle Kinder so gesehen.
Dies generell :smile: Der Pflichtteil beträgt 1/8, d. h. bei 300.000,00 Euro wären dies 37.500,00 Euro.

LG aus Stuttgart

Hallo,

wenn die Eltern jeweils zu 1/2 Eigentümer des Hauses sind, fällt in den Nachlass des Vaters nur dessen hälftiger Anteil, also 150.000,- €. Anhand dieses Anteils berechnen sich dann auch evtl. Pflichtteile.

Im Falle einer Zugewinngemeinschaft beträgt das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten 1/2. Das gesetzliche Erbrecht der Abkömmlinge ist daher jeweils 1/4. Der Pflichtteil entspricht hiervon wiederum der Hälfte, also 1/8 oder in Zahlen 18.750,- €.

Dieser Anspruch stünde dem enterbten Abkömmling also in jedem Fall zu. Der andere bekommt nur dann einen Pflichtteil, wenn er nicht Erbe wird. Wird er hingegen Erbe, dann erbt er zu einem Viertel und bildet mit der Ehefrau des Verstorbenen eine Erbengemeinschaft.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

So viel ich weiss, bekommt die Mutter die Haelfte des zusammengerechneten Besitzes (Haus und sonstiges Eugentum) und die andere Haelfte geht an die Kinder, die sich diesen aufteilen muessen. Wenn ausser dem Haus kein Besitz da ist bekaeme in ihrem Beispiel der ausserehlich Sohn einen Pflichtteil von 75 000.-Euro. („ausserehelich“ oder nicht spielt keine Rolle.
Das gilt nur wenn kein anders lautendes Testament vorliegt.

Ihre Info zu der Frage ist nicht vollständig, denn das Wichtigste ist zu wissen, ob ein Testament hinterlassen worden ist. Woraus ergibt sich „Der Abkömmling ist bereits enterbt“? Liegt kein Testament vor, erbt der Sohn ebenso wie die Tochter ein Viertel. Wurde er im Testament als Miterbe übergangen, dann beträgt sein Pflichtteil ein Achtel. Als Berechnungsgrundlage gilt nicht nur die Immobilie sondern der gesamte väterliche Netto-Nachlass. Insofern sind die vorstehenden Auskünfte unvollständig und inkorrekt.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.

Hallo, was heißt „der Abkömmling ist bereit enterbt“? Handelt es sich dabei um das nichteheleich Kind. Wie enterbt? Testament? Verzicht des nichtehelichen Kindes?
Ist das Haus halbe/ halbe auf die Eheleute eingetragen. Vor Klärung dieser Fragen kann ich nicht antworten.
Ingeborg

Herzlichen Dank für ihre erbrechtliche Anfrage.

Leider mit kann ich die Fragen nicht beantworten, weil der Sachverhalt nicht hinreichend klar ist.

Soweit ich verstanden habe: Der Vater ist verstorben. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es gibt zwei Kinder. Demnach beträgt der Pflichtteil des Sohne 1/8 vom Nachlass des verstorbenen Vaters.

Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

1/8 des Nachlasses in Geld

Wenn kein Testament vorhanden ist gilt die gesetzliche Erbfolge. Hier kommt es nicht auf den Wert des Hauses an sondern es muss eine evtl. Belastung die noch auf dem Haus zum Zeitpunkt des Erbfalles liegt abgezogen werden um auf die Erbsumme zu kommen. Der als Erbe per Testament eingesetzte Erbe oder gesetzl. Erbe übernimmt ja auch die Belastung mit.
der Anteil (Pflichtteil) beträgt 50 %
Ein Pflichtteil kann nicht ausgeschlossen werden.
Es sei denn, dass es per Notar gemacht wurde und der Pflichtteilsberechtigte ( Sohn od. Tochter des Vaters ) hat auf den Pflichtteil per Erbfolgevertrag verzichtet.