Ein Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Tode, und nur dann, wenn der Anspruchsteller als gesetzlicher Erbe durch z.B. Testament vom Erbe ganz oder z.T. ausgeschlossen worden ist. Wer schon zu Lebzeiten so dreist ist, Geld auf´s Erbe zu verlangen, sollte -so meine ich- aus moralischen Gründen später -beim Erben- einen Denkzettel erhalten. In bestimmten Situationen könnte in Erwägung gezogen werden, einen Pflichtteilsverzichtsvertrag (zwischen Eltern und Kind) gegen Zahlung einer Abfindung notariell abzuschließen. Dann wäre man dieses Fam.mitglied erbrechtlich „los“.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Für konkrete Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Bitte dabei den Sachverhalt genau und umfassend darstellen/wiederholen. Die Geldsumme kann nur dann errechnet werden, wenn die Verkehrswerte und Schuldsummen bekannt sind.
Freundliche Grüße
H. Gintemann
Hallo!
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Tode, und nur dann, wenn der Anspruchsteller als gesetzlicher Erbe durch z.B. Testament vom Erbe ganz oder z.T. ausgeschlossen worden ist. Wer schon zu Lebzeiten so dreist ist, Geld auf´s Erbe zu verlangen, sollte -so meine ich- aus moralischen Gründen später -beim Erben- einen Denkzettel erhalten. In bestimmten Situationen könnte in Erwägung gezogen werden, einen Pflichtteilsverzichtsvertrag (zwischen Eltern und Kind) gegen Zahlung einer Abfindung notariell abzuschließen. Dann wäre man dieses Fam.mitglied erbrechtlich „los“.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Für konkrete Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Bitte dabei den Sachverhalt genau und umfassend darstellen/wiederholen. Die Geldsumme kann nur dann errechnet werden, wenn die Verkehrswerte und Schuldsummen bekannt sind.
Freundliche Grüße
H. Gintemann
Hallo,
zuerst: ist ein Erbe schon angefallen? Vater oder Mutter gestorben? Wenn noch niemand gestorben sein sollte, können Kinder kein Erbe verlangen, man könnte aber die Tochter ausbezahlen vorweg, dass sie später nichts mehr bekommt, sie müsste halt mit dem ausgehandelten Betrag zufrieden sein.
Die Hauptantwort: Ein Pflichtteil ist immer die Hälfte eines normalen Erbes - wäre das Erbe z.B. 50 000 € so wäre der Pflichtteil 25 000.-- €. Natürlich wäre die Belastung von 60 000 auch von ihr mitzutragen.
Sollte ein Sterbefall vorgelegen haben und alle wollen zusammenhalten bis auf die eine Tochter, so hat diese die Möglichkeit Haus und Wohnung beim Amtsgericht versteigern zu lassen. Da könnte die restliche Familie dann wieder alles ersteigern, das ist aber nur wenn ein Sterbefall vorlag. Sollte die Tochter ein VORERBE haben wollen, ist das reine Verhandlungssache. Ein Pflichtteil ist nur möglich, wenn der im Testament gestenden hat.
Noch mehr Fragen? dann mailen.
MfG