Hallo,
folgende Situation.
Mann A ist verstorben. Er hinterlässt seine Frau und seine 2 ehelichen Kinder.
Die Frau und die beiden Kinder werden im Grundbuch zur Erbengemeinschaft eingetragen. Dann verzichten beide Kinder auf ihr Erbe, die Frau wird allein eingetragene Eigentümerin.
Nach mehr als 10 Jahren meldet sich nun ein uneheliches Kind (es ist unstreitig, dass es ein uneheliches Kind ist).
Nun möchte die Frau das Haus verkaufen und das uneheliche Kind wird wahrscheinlich nicht verzichten. Daher ist die Frage wie hoch deren Pflichtanteil ist?
Vielen Dank für die Hilfe und Unterstützung.
wird wahrscheinlich nicht verzichten. Daher ist die Frage wie hoch deren Pflichtanteil ist?
Das Kind ist gesetzlicher Erbe. Von einem Testament war in der Schilderung keine Rede. Warum sollte sich das Kind mit dem Pflichtteil begnügen ?
Hi Nordlicht,
Das Kind ist gesetzlicher Erbe. Von einem Testament war in der
Schilderung keine Rede. Warum sollte sich das Kind mit dem
Pflichtteil begnügen ?
es soll doch der Teil des nunmehr bekannten Erben errechnet werden. Wäre der neue Erbe früher (d.h. kurz nach dem Tod des Erblassers) bekannt gewesen, so wäre die Aufteilung (Zugewinngemeinschaft vorausgesetzt,kein Testament) wahrscheinlich 0.5,0.166,0166,0.166 gewesen. Der 3. Erbe haette also 1/6 bekommen, sofern die anderen beiden Kinder nicht verzichtet hätten.
Nun haben die beiden verzichtet.
Die Frage, die der UP stellt ist doch die: Stellen die beiden Gruppen
- Ehefrau
- Erben 1. Ordnung
zwei Parteien dar, die sich jeweils 0.5 auf sich aufteilen oder nicht. Steht dem 3. Kind also nun weiterhin nur 0.166 zu oder vielleicht doch 0.5 … was doch ein beträchtlicher Unterschied sein könnte …
Gruss
norsemanna
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Guten Tag,
von einem Testament ist mir nichts bekannt. Wenn man davon ausgeht, dass es sich nur mit dem Pflichtteilt zufrieden gibt, wie hoch wäre er?
Salve homeworkerwi,
Wenn man davon ausgeht, dass es sich nur mit dem
Pflichtteilt zufrieden gibt,
wie hoch wäre er?
zu Pflichtteil siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Pflichtteil_(Deutschland)
Ein Pflichtteil ist also etwas fuer Erben, die eigentlich enterbt wurden, denen aber trotzdem ein Anteil am Erbe zusteht.
Hier haben wir aber einen Erben, der nicht bekannt war und der erben will (so in deinem Original).
Selbst wenn dieser sich auf den „Pflichtteil“ in Summe zufrieden geben wuerde, so gilt gemäß obigem Link
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles gemäß §§ 1922-1934 BGB.
wobei wir wieder dort wären, zu bestimmen, wieviel ihm denn nun nach Erbverzicht seiner Geschwister tatsächlich gesetzlich zusteht (siehe meinen unten stehenden Artikel).
Gruss
norsemanna