Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch? Zählt Lebensversicherung zum Pflichtteil?

Während der Trennungsphase wäre meine Frau - neben meinem Kind - voll erbberechtigt (1/4 des Erbes + 1/4 Zugewinnausgleich = Hälfte des Vermögens). Dies will ich testamentarisch ausschließen, d.h. mein Kind soll Alleinerbe sein, meine Frau nur den Pflichtteil bekommen.
a) vom Erbteil 1/4 bekommt sie dann ja die Hälfte = 1/8
Was passiert mit dem Zugewinnausgleich - bekommt sie da auch automatisch die Hälfte, was ein weiteres Achtel wäre … oder wird der tatsächliche Zugewinn ermittelt und sie erhält von diesem konkreten Zugwinn dann die Hälfte?

b) der Pflichtteil ist grundsätzlich ja ein Geldanspruch. Kann ich im Testament festlegen, dass ein bestimmter Gegenstand statt dessen übereignet wird (wir besitzen zu gleichen Teilen eine Wohnung - kann meine Hälfte ein "Ersatz für den Pflichtteil sein)?
Falls ja: was passiert, wenn der Wert der Wohnungshälfte mehr ist als der Geldwert des Pflichtteils?

c) wird eine Lebensversicherung (ich Versicherungsnehmer, zahle Beitrag - Frau = Bezugsberechtigt im Todesfall) beim Pflichtteil berücksichtigt oder geht das völlig getrennt davon?

Das ist ganz aus der Erbschaft heraus. Die Auszahlung an die Bezugsberechtigte geschieht außerhalb der Erbschaft.

Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch.
Man kann aber natürlich statt auf das Fordern des Pflichtteils zu warten, einen bestimmten Erbteil zuweisen. Der kann dann mehr oder weniger wert sein als das Pflichtteil.
mehr wert -schön für den erben
Weniger wert - er kann einen Nachschlag verlangen bis die Höhe des Pflichtteils erreicht ist .

Pflichtteil ist doch die Hälfte des gesetzlichen, also Frau 1/2( das beinhaltet doch bereits den pauschalen Zugewinnzuschlag , Kind 1/2.
Und Pflichtteil wäre dann 1/4.

MfG
duck313

Er hatte das schon richtig geschrieben: die Frau bekommt 1/4 als gesetzlichen Erbteil und dazu 1/4 als pauschalen Zugewinnausgleich. Macht in der Summe 1/2 - und ist so für Carla Normalverbraucherin einfacher zu rechnen.

Frage war aber: wird der Zugewinn auch halbiert oder nicht.

Der pauschale Zugewinnausgleich (also 1/4 und noch 1/4 dazu = 1/2 gilt doch für den "normalen " Erbfall. Als Erleichterung nimmt man diese Pauschale als Zugewinnausgleich an. Man muss nichts berechnen.
es soll schnell und einfach gehen.

Nicht für die Auseinandersetzung bei einer Scheidung. Da wird alles Punkt für Punkt auseinandergerechnet und aufgeteilt.

Nun weiß ich ja nicht ob der Testamentschreiber vor hat, bald zu sterben. :smiley:
Dann tritt der „normale“ Erbfall ein, die Scheidung ist noch nicht durchgeführt.
und da gilt Pflichtteil =1/4 für die Nochehefrau, 3/4 Kind.

Weder noch! Bei der Enterbung des Ehegattens in der Zugewinngemeinschaft kommt zum Pflichtteilsanspruch ein konkret zu berechnender Zugewinn (wie im Falle einer Scheidung) hinzu. Es gibt in dieser Konstellation nicht die Möglichkeit eines pauschalen Zugewinnausgleichs. Dies ist insoweit verständlich, als dass man davon ausgehen darf, dass die Enterbung des Ehegatten aus einer Situation heraus vorgenommen wird, die ähnlich einer Scheidungssituation ist.