Wie hoch ist der prozentuale Abschlag bei einer Nebenbeschäftigung Steuerklasse VI maximal?

Hallo liebe User,

ich habe eine steuerrechtliche Frage:
Ich habe seit kurzem neben meinem Hauptjob (Steuerklasse 1) noch einen „Nebenjob“ 2 Stunden/ Woche in der Steuerklasse 6. Zu letzterem leiste ich neben dem Grundbrutto jedoch noch Dienste, die dann aufgeschlagen werden.
Meine Verdienstabrechnung hat nun ergeben, dass ich allein für die Dienste des Monats 913,97 EUR Gesamtbrutto erarbeitet habe, davon aber 774,33 EUR Lohnsteuer abgezogen wurden. Nach den weiteren Abzügen habe ich dann quasi umsonst gearbeitet.
Dies würde ja einem Steuersatz von fast 85% entsprechen!?
Auf Nachfrage bei der Bezügestelle sagte man mir, das sei normal, schließlich würde ich es ja bei der Steuererklärung wiederbekommen…

Kann das denn stimmen? Mir kommt das unglaublich viel vor, zumal das Grundgehalt des Zweitjobs nur mit 13 % besteuert wurde (216 Brutto, 27,50 Lohnsteuer)

Ich danke euch sehr für eure Antworten. Leider kenne ich mich in der Materie nicht so gut aus und bevor ich nen Steuerberater beauftrage, wollte ich mich gern auf diesem Wege informieren.

Viele Grüße

Servus,

egal was für Saltos und Klimmzüge im öffentlichen Dienst zur Berechnung des Monatsgehalts führen, besteuert wird immer das Steuerbrutto - ganz egal, zu welchen Anteilen es sich aus rückwirkendem Mürzzuschlag, Ortsgrundalimentation, Nebengrundalimentation, Länderausgleichstarifabschlag und Variablem Festbezug zusammensetzt.

Wenn ich Deine Ausführung richtig verstanden habe, geht es um einen Monatslohn von 1.429,97 €, auf den Lohnsteuer nach Klasse VI einzubehalten ist.

Auf diesen Monatslohn ist nach Klasse VI Lohnsteuer in Höhe von 162,75 € und Solidaritätszuschlag von 8,95 € einzubehalten.

Falls „seit kurzem“ bedeutet, dass die 1.429,97 € kein Monatslohn sind, sondern für einen Teil des Monats bezahlt wurden, sieht die Sache ganz anders aus. Wenn dieser Lohn beispielsweise für fünf Tage bezahlt wird, ist der Lohnsteuereinbehalt nach Klasse VI 455,32 € Lohnsteuer und 25,04 € Solidaritätszuschlag.

Schöne Grüße

MM

Sehr richtig.

Erwähnen sollte man vielleicht noch, dass beim Lohsteuerabzug nach Klasse 6 entgegen landläufiger Meinung meistens zu wenig Lohnsteuer berechnet wird, was bei der Einkommensteuerveranlagung (isoliert betrachtet) zu einer Nachzahlung von Steuern führt.

Das liegt darn, dass der Eingangssatz von 14% angesetzt wird. Würde aber der Nebenlohn oben auf den Hauptlohn aufgeschlagen werden und der Hauptlohn würde beispielsweise mit 30% besteuert, so ist logisch, dass die Differenz von 16% nachentrichtet werden muss.