Hallo, diese Mail ist meine letzte Hoffnung, mal eine genaue Aussage zu bekommen.
Mein Lebensgefährte ist seit 4 Jahren in der privaten Insolvenz (Nullplan). Durchgebracht hat er diese als wir uns noch nicht kannten. Ich habe damit also nichts zu tun.
Er geht arbeiten, verdient aber nicht sonderlich viel. Trotzdem hat er schon mehrfach eine Pfändung auf dem Lohnzettel gehabt.
Wir sind nicht verheiratet, haben aber ein gemeinsames Kind von 6 Monaten, für das er ja sozusagen „unterhaltspflichtig“ ist. Die Kleine lebt in unserem gemeinsamen Haushalt.
Jetzt meine Frage: Wie hoch ist sein Selbstbehalt mit einem unterhaltspflichtigem Kind im Haus?
Ich hoffe, Ihnen alle nötigen Infos aufgeführt zu haben und hoffe auf baldige Antwort.
Seinen Anwalt können wir ja nicht fragen, da es dann so aussehen würde, als ob er nur Arbeit annimmt, bei der der Verdienst nicht über den Selbstbehalt geht. So ist das aber nicht.
Da reicht doch ein blick in die Pfändungstabelle
1.359 Euro bei einer unterhaltspflichtigen Person
http://schuldenfrust.de/Pftab05.pdf
Da reicht doch ein blick in die Pfändungstabelle
1.359 Euro bei einer unterhaltspflichtigen Person
http://schuldenfrust.de/Pftab05.pdf
Vielen Dank. Wie kann es dann aber sein, dass ihm der Anwalt bei einem Netto-Verdienst von 1305 € eine Pfändung von 147,78 € auferlegt? Das geht doch nicht mit rechten Dingen zu!!! Wenn man bei dem Anwalt anruft, bekommt man ihn nie ans Telefon. Und die gute Dame, die man am Telefon hat, ist dafür angeblich nicht zuständig und die Kollegin, die zuständig ist, ist jedesmal im Urlaub. Der ihr Urlaubsanspruch scheint im Jahr bei 365 Tagen zu liegen. Grins!
Mit Anwalt meinst du doch den Insolvenzverwalter oder ??
Anrufen nutzt da sowieso nix alles schriftlich mit terminsetzung machen und per einschreiben schicken.
teile denm mit, dass dein Verdienst unterhalb der Pfändungsgrenze liegt und du darum keine raten zahlen kannst.
Warscheinlich hat er die Unterhaltsberechtigung nicht anerkannt oder ihr habt das nicht nachgewiesen…also geburtsurkunde anerkenntnis der Vaterschaft. wenn noch nicht gemacht, dann nachreichen