Wie hoch ist der Unterhalt für ein 30 bzw. 27

… jähriges studierendes Kind, wenn es Miteigentümer von 2 Häusern, 1 EWohnung, zu je 1/2 und an einer EWohnung zu 1/3 ist?

… jähriges studierendes Kind, wenn es Miteigentümer von 2
Häusern, 1 EWohnung, zu je 1/2 und an einer EWohnung zu 1/3
ist?

Oh, das tut mir Leid, den Fall hatte ich noch nie.
Kann dir leider nicht weiterhelfen.
Gruß
jama44

… jähriges studierendes Kind, wenn es Miteigentümer von 2
Häusern, 1 EWohnung, zu je 1/2 und an einer EWohnung zu 1/3
ist?

Hallo Ute,
eine Unterhaltsberechnung ist ein enorm komplexes Gebiet, sogar manche „Fachleute“ können es nicht. Bitte befrage einen anderen Experten. Tut mir Leid!!!
Gruß Viola

hallo
sorry da kann ich leider nicht weiterhelfen
gruss

… jähriges studierendes Kind, wenn es Miteigentümer von 2
Häusern, 1 EWohnung, zu je 1/2 und an einer EWohnung zu 1/3
ist?

Hallo Ute,
ich fürchte diese Frage kann ich dir nicht beantworten. Ich denke wenn dieses „Kind“ mit 30 noch studiert, dann wird das wohl nicht das erste Studium sein. Wenn ein „Kind“ mehrere Ausbildungen bzw. Studienwechsel macht, dann verliert es den Unterhaltsanspruch wenn diese Ausbildungen nicht aufeinander basieren. Hier scheiden sich dann vermutlich die Geister bzw. die Meinungen.
LG

… jähriges studierendes Kind, wenn es Miteigentümer von 2
Häusern, 1 EWohnung, zu je 1/2 und an einer EWohnung zu 1/3
ist?

Es ist im Grunde egal wie viel das Kind besitzt, denn es kommt auf den Verdienst des zu zahlenden Vaters an. In der Düsseldorfertabelle gibt es genaue Zahlen, wie viel Unterhalt dem Kind zu steht. Er muß auch zahlen so lange das Kind noch studiert.Viele Grüße

Hallo,

das kann so nicht beantwortet werden. Es gibt Regelbeträge für Studierende, einfach mal googlen. Wenn die Immobilien vermietet sind dann stehen ihm auch die Mieteinnahmen (prozentual) zu, würde ich mal grob behaupten.

Guten Morgen Frau / Herr …!

Ich sehe es als sehr eigenartig an, wenn eine Anfrage nicht einmal einer Grußformel enthält.

Bitte wnden sie sich an eine Anwalt vor Ort.

Mit freundlichen Grüßen
Bernd K.

… jähriges studierendes Kind, wenn es Miteigentümer von 2
Häusern, 1 EWohnung, zu je 1/2 und an einer EWohnung zu 1/3
ist?

… jähriges studierendes Kind, wenn es Miteigentümer von 2
Häusern, 1 EWohnung, zu je 1/2 und an einer EWohnung zu 1/3
ist?

Hallo Ute,
wenn dieses „Kind“ Miteigentümer von sooo viel Wohnraum ist, hat es dann auch Mieteinnahmen? Wenn ja, relativiert sich ja sicher ein Unterhaltsanspruch, denn es hat genug eigenes Einkommen.
Ganz ehrlich, ich weiß nicht, ob Vermögen angerechnet wird, zumal es sich hier ja nicht um Geld-Vermögen handelt.
Aus Deiner Frage heraus vermute ich aber, dass es hier irgendwie Ärger gibt oder zumindest droht- aus diesem Grunde würde ich an Deiner Stelle mir eine Rechtsberatung bei einem Anwalt einholen, der in der Materie fit ist. Auskunft darüber findest Du bei einer Anwaltskammer und so eine Beratung ist nicht soo teuer. Ein Rechtsstreit kostet deutlich mehr.
LG
Bambam

… jähriges studierendes Kind, wenn es Miteigentümer von 2
Häusern, 1 EWohnung, zu je 1/2 und an einer EWohnung zu 1/3
ist?

Hallo Ute …

da muß ich leider passen … vom Gefühl her würde ich sagen, das eventuelle Einnahmen aus den Immobilien verrechnet werden … aber wirklich wissen tue ich es nicht … Gruß Batman217

Tut mir leid das weiß ich nicht.
Schau doch mal in die Düsseldorfer Tabelle.
Lg

… jähriges studierendes Kind, wenn es Miteigentümer von 2
Häusern, 1 EWohnung, zu je 1/2 und an einer EWohnung zu 1/3
ist?

Hallo Ute,

so wie ich weiß:

Unterhaltspflichtig ist ein Elternteil einem minderjährigen Kind gegenüber. Entweder in naturaler Form oder in finanzieller Form. Der finanzielle Unterhalt richtet sich dann nach der Höhe des Einkommens.

Ist ein Kind volljährig, verhält es sich so, dass beide Elternteile finanziellen Unterhalt leisten müssen, egal, wo das Kind wohnt (Es könnte auch bei einem Elternteil wohnen). Hier könnte der Unterhalt dann mit einer sog. Miete, die das Kind zahlen müsste, wenn es ausziehen würde, verrechnet werden. Der Unterhalt richtet sich anteilig nach den Einkommen der Eltern.

Sollte es noch in der Ausbildung sein oder noch keine erste abgeschlossene Berufsausbildung haben, sind Eltern so lange verpflichet, ihren Kindern Unterhalt zu gewähren.

Hat ein volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen, so wird der Unterhalt hinfällig. Die Eltern haben ihre „Schuldigkeit“ getan. Es könnte auf eigenen Beinen stehen. Hat ein Kind eine Ausbildung „geschmissen“ und fängt eine neue an, oder studiert das Kind jahrelang, ohne zum Abschluss zu kommen, müssen Eltern nicht unbedingt zahlen. Hier werden Eltern „geschützt“ wenn das Kind evtl. nur darauf aus ist, Unterhalt der Eltern zu erhalten.

Das Vermögen des Kindes und/oder das Einkommen des Kindes wird mitberechnet, wenn Kinder Unterhalt von den Eltern fordern. Ab 18 muss das Kind den Unterhalt von den Eltern „einklagen“. Ein Beschluss, der während der Minderjährigkeit von einem Gericht gefasst wurde, ist in der Volljährigkeit nicht mehr gültig. Meistens steht in einem Beschluss, dass dieser mit Beginn der Volljährigkeit endet. Steht dieses nicht im Beschluss, sollte man sich bei einem Anwalt erkundigen, ob eine Änderung des Beschlusses aufgrund der Volljährigkeit erwirkt werden muss.

Evtl. am besten erstmal einen Anwalt zum Beratungsgespräch aufsuchen. Sollte das Kind Unterhalt fordern, muss es selbst den Unterhalt gegen die Eltern einklagen. Es muss dann dem Anwalt die eigenen Einkünfte und Vermögen darlegen. Das Kind muss gegen die Eltern die Forderungen gerichtlich geltend machen - so es damit dann überhaupt Erfolg hat.

Unterhalt für Erwachsene? Nein, kein Unterhalt, wäre auch ganz schön dumm!!!

Wenn überhaupt noch unterhalt bezahlt werden muss (mit 27/30 jahre darf man davon ausgehen, dass selbst für den Lebensunterhalt gesorgt wird.
Die berühmte Düsseldorfer tabell kann hier Auskunft geben, auch wenn Mieteinnahmen auf den Unterhalt angerechnet werden müssen.
Doch für mich die wichtigste Frage welche ich nicht beanworten kann. Haben die Kinder bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung, dann sollten diese in der Lage sein für sich selbst zu sorgen. Und wenn immernoch studiert wird, ist auch in diesem Fall Eigenverantwortun gefragt. Leitlinie kann hier die BaföG Richtlinien sein.

… jähriges studierendes Kind, wenn es Miteigentümer von 2
Häusern, 1 EWohnung, zu je 1/2 und an einer EWohnung zu 1/3
ist?

… jähriges studierendes Kind, wenn es Miteigentümer von 2
Häusern, 1 EWohnung, zu je 1/2 und an einer EWohnung zu 1/3
ist?

Hallo,
Frage kann ich nicht beantworten.