ich habe eine Frage zur Berechnung des Urlaubsanspruchs nach einer Kündigung.
Urlaubsanspruch laut Arbeitsvertrag 28 Tage im Jahr bei einer 5-Tage Woche.
Beginn des Arbeitsverhältnisses: 11.01.2016
Ende des Arbeitsverhältnisses: 20.03.2016.
Wie hoch ist hierbei der Urlaubsanspruch?
Ist die Annahme korrekt das hier „nur“ ein Anspruch von 2 Tagen besteht? Meiner Meinung ist das etwas zu wenig, oder? Kann hier jemand die Grundlage nennen und ggf. ein Gesetz?
Man erwirbt für jeden Monat, den man tätig ist, Urlaubsanspruch von einem Zwölftel des zustehenden Gesamturlaubs. Im gegebenen Fall wäre das also bei zwei Monaten Beschäftigung ein Sechstel, somit 4,6 Tage
Okay danke schonmal für die schnellen Antworten.
Grundsätzlich steht aber fest, dass 2 Tage zu wenig sind und das für gearbeitete Monate und nicht für volle Kalendermonate Urlaubsanspruch entsteht?
So war nämllich die Argumentationsgrundlage, dass nur ein Anspruch auf 2 Tage besteht, da nur ein voller Monat gearbeitet wurde.
Das BUrlG sagt, das pro vollem Monat (da steht nicht Kalendermonat) ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs besteht. Das BGB definiert dann einen Monat als 30 Tage. Demnach kommst du auf zwei Monate. Die zusätzliche Tage werden wohl nicht berücksichtigt.
Guten Abend zusammen, also ein von mir kontaktierter Anwalt hat mir bestätigt, das es sich hierbei um die Kalendermonate handelt. Er hat nun gesagt es besteht nur ein Anspruch für den Februar.
Und woher bezieht der Anwalt diese Weisheit? Im verlinkten Gesetzestext ist von Monaten des bestehenden Arbeitsverhältnisses die Rede, nicht von Kalendermonaten
im Fall 0,6 ist das Gesetz ja einfach zu deuten, hier wird aufgerundet…
Aber ich muss dennoch sagen das ich nun immer noch keine Lösung habe.
Eine Kontaktperson aus einer Personalabteilung eines großen Konzerns hat mir mitgeteilt, das bei denen es expliziert im Vertrag steht, das 30 Tage 1 Monat sind.
Ohne diese Regelung wäre der Anspruch nur für den Februar möglich.
Total verrückt, dass es hier sowohl als auch viele gibt welche sowohl die eine als auch die andere Meinung vertreten…