Wie hoch ist die Steuerschuld

Hallo Zusammen,
ihr habt hier einen tatsächlich Unwissenden vor euch, dies zu meiner Entschuldigung für diese „blöde“ Frage.

Angenommen Person A, in keinem Arbeitsverhältnis oder Arbeitslosenverhälnis stehend, könnte einen lukrativen Job übernehmen, was nicht mit einer Aushilfslohnquittung in der gesetzl. Begrenzung abgetan werden könnte, nehmen wir mal an es könnten 5000 Euro dabei herumkommen, wenn man denn eine Rechnung erstellen könnte.

Wie viel müsste Person A, wenn sie ein Gewerbe anmelden würde, für diese 5000 Euro, die da einmalig kommen würden, an das Finanzamt zahlen, bzw. gäbe es da Freigrenzen?

Würde mich über eine freundliche Antwort freuen
Lieben Gruß
Cash

Servus,

wenn es in dem betreffenden Kalenderjahr sonst keine Umsätze und keinerlei andere Einkünfte gibt, würde diese Aktion am Ende vom Lied zu Steuerbescheiden von großem ästhetischem Reiz führen - viel Text, die üblichen Aufstellungen, und überall wiederholt die Zahl:

0 - 0 - 0 - 0 - 0,00

Schöne Grüße

MM

Danke MM,
darf ich vielleicht noch hineinschieben, das Person A verheiratet wäre und dieses Anhängsel würde so um die 35T verdienen. Käme die Summe 5000 dann obenauf und eine EkSt Zahlung wäre auf 40 TS zu zahlen? Wenn dies so funktioniert, könnte Person A dann ein Kleinunternehmen anmelden, da Person A ja unter der Begrenzung läge?

Puh, alles so schwer :wink:
Lieben Dank und Gruß
Cash

Hiho,

Käme die Summe 5.000 dann obenauf und eine ESt
Zahlung wäre auf 40 k€ zu zahlen?

Ja, grade so. Wobei man von den 5 k€ Einnahmen sicher noch diese oder jene Betriebsausgabe abziehen könnte.

könnte Person A dann ein Kleinunternehmen anmelden,

Nein, weil das Gewerberecht nicht zwischen Einzelunternehmen verschiedener Größe unterscheidet. Je nach Tätigkeit und auch wegen der nur einmaligen Aktion halte ich es aber für gut möglich, daß es sich gar nicht um einen Gewerbebetrieb handelt, so daß man da bei der Gemeinde nichts anzumelden brauchte, sondern bloß dem Finanzamt anzeigen müßte, daß man diese selbständige Tätigkeit aufnimmt (und am besten auch gleich mit, daß es sich um eine einmalige Aktion handelt - sonst hat man gleich einen halben Ordner mit Kabbeleien um künftige Vorauszahlungen gefüllt).

Der Begriff des Kleinunternehmers ist aus der Umsatzsteuer und bezieht sich nur auf diese Steuer, er ist im Gewerberecht und bei der Einkommensteuer belanglos: Bei Unternehmern, deren Umsätze unter den Grenzen (es gibt zwei davon) des § 19 I UStG liegen, wird keine USt erhoben, sie dürfen sie aber auch auf Rechnungen auch nicht ausweisen.

Schöne Grüße

MM