Wie hoch sind die Anwaltskosten?

Hallo zusammen,

wie hoch sind die Anwaltskosten, wenn eine Räumungsklage eingereicht wurde, (Miete wurde gezahlt aber jeweils immer ein paar Tage zu spät überwiesen) der Mieter aber schon bevor es zur Gerichtsverhandlung auszieht (ein Termin stand fest) so dass ein Vergleich stattfindet ohne das es zum Prozess kommt?
Wie Hoch sind die KOsten vom eigenen und vom gegnerischen Anwalt?

Liebe Grüße

Wozu einen Anwalt? Mieter ist ausgezogen, Vermieter hat, was er will. Klage wird zurückgenommen oder für erledigt erklärt. Bisher entstandene Kosten zahlt der Ex-Mieter.

Die bisher entstandenen Kosten (Gerichtskosten, Kosten des gegnerischen Anwalts) hat der Ex-Mieter zu zahlen, egal ob Erledigterklärung (§91 Abs. 1 Satz 1ZPO) oder Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO).

Das richtet sich nach dem Streitwert. Der Streitwert richtet sich wiederum nach der Höhe einer Netto-Jahresmiete. Wenn dieser Wert bekannt ist, können die Gerichts- und Anwaltskosten errechnet werden.

Hi,

Wozu einen Anwalt? Mieter ist ausgezogen, Vermieter hat, was
er will. Klage wird zurückgenommen oder für erledigt erklärt.
Bisher entstandene Kosten zahlt der Ex-Mieter.

Vielleicht war schon ein Anwalt tätig, zB um die Klage einzureichen.

Die bisher entstandenen Kosten (Gerichtskosten, Kosten des
gegnerischen Anwalts) hat der Ex-Mieter zu zahlen, egal ob
Erledigterklärung (§91 Abs. 1 Satz 1ZPO) oder Klagerücknahme
(§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO).

§ 269 ZPO mal zum Nachlesen:
http://dejure.org/gesetze/ZPO/269.html

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,

soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

Hier steht, die Kosten trägt der Kläger! Also ist eine Kostenübernahmeerklärung des M erforderlich, oder nicht?

vlg MC

§ 269 Absatz 3, Satz 3, es macht hier nicht immer Spaß…

Hi,

§ 269 Absatz 3, Satz 3, es macht hier nicht immer Spaß…

Schön, Spaß kann auch woanders sein, anyway.

Als nicht RA interessierte mich die Auslegung vom 3 Satz, deshalb meine Frage, auf die übrigens nicht eingegangen wurde.

Wenn nun das Gericht nach billigen Ermessen eben nicht den Belagten die Kosten beschieden würden, wäre es nicht besser als Kläger vom Beklagten eine Kostenübernahme unterscheiben zu lassen?

vlg MC