hallo an Alle,
leider muss ich diesen Beitrag nochmals reinstellen, weil ich bislang keine Antwort bekommen habe und die Frage sehr wichtig ist.
angenommen in einer Zwangsversteigerungssache besteht uneingkeit zwischen dem gericht und dem schuldner über den wert der zu versteigernden immobilie. der gutachter des gerichts hat einen geringeren wert als der des schuldners. wie hoch sind die beschwerdekosten des schudners, wenn er gegen den beschluss des gerichts (niedrigerer wert) beschwerde einreicht?
schön ist es auch, wenn ihr mir sagen könntet wo und in welchem gesetz ich das lesen kann.
danke im voraus
Hallo,
also, wie hoch die Kosten der Rechtsbeschwerde (zum BGH) sind, kann ich nicht sagen.
Du meinst aber die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO.
Da ich selbst die Gebühren in Beschwerden nie erhebe (das macht die Kostenstelle) kann ich nur sagen, dass ich glaube, dass der Betrag bei Unterliegen im Beschwerdeverfahren EUR 100,00 ist, was sich aus Nr. 2241 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ergeben würde. Aber 100%ig bin ich mir da nicht sicher.
Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass man hier schon sehr konkret, idR. mit einem eigenen Gutachten, kommen muss, um das vom Gericht eingeholte Gutachten zu erschüttern. In der Regel verlassen sich die Gerichte auf dieses.
Gruß
Dea
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hallo dea,
danke für deine antwort! Es geht um eine beschwerde nach §§ 11 abs.1 RpflG, 74a abs.5 ZVG,577 Zpo. ich glaube die beschwerdeinstanz ist dann nicht mehr das Amtsgericht(zwangvolsterkungsgericht) sondern das LG.
kann das sein?
danke
Hallo,
danke für deine antwort! Es geht um eine beschwerde nach §§ 11
abs.1 RpflG, 74a abs.5 ZVG,577 Zpo. ich glaube die
beschwerdeinstanz ist dann nicht mehr das
Amtsgericht(zwangvolsterkungsgericht) sondern das LG.
Nicht ganz. Über die „sofortige Beschwerde“ gem. §§ 567 ff. ZPO gegen die Festsetzung des Verkehrswertes im Zwangsversteigerungsverfahren entscheidet das LG.
Der von Dir genannte § 577 ZPO bezieht sich aber auf die „Rechtsbeschwerde“. Das ist das Rechtsmittel gegen die sofortige Beschwerde und wird vom BGH entschieden.
Gruß
Dea