Wie in D Staatsbuerger bleiben, aber Steuererklaerungspflicht in D aufheben?

Hallo! Angenommen, ein deutscher Staatsbuerger wohnt in NL, hat dort ein Angestelltenverhaeltnis und ist nebenbei selbstaendig (deutsche und niederlaendische Auftraggeber). Zudem hat er einen deutschen Wohnsitz (bei seinen Eltern), ist jedoch dort so gut wie nie anwesend. Da er sowieso in NL die Einkommensteuererklaerung machen muss, wie kann er dann die Erklaerungspflicht in D aufheben, wenn er dennoch den Wohnsitz in D behalten moechte?
Danke fuer Antworten!!!

Hallo,

ich fürchte, da wird es schlecht ausschauen: Zumindest aus der beschränkten Steuerpflicht wirds in dem Fall kein Entkommen geben.

Gruß,
Markus

Danke, dachte ich schon. Ggf. stuende der Wohnsitz in D auch zur Disposition. Saehe es dann besser aus?

Ggar nicht.

MfG.BW

Nach der reinen Lehre nur, wenn man in D auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt (damit sogar unbeschränkte Steuerpflicht) und auch keine deutschen Einkünfte (dann beschänkte Stpfl.) hat.
Es könnte hierbei allerdings noch EU-rechtliche Sonderregleungen geben, mit denen kenn ich mich aber leider nicht aus.

Hallo, leider kann ich hierzu nicht sehr viel sagen, grundsätzlich hängt das ja davon ab, WO die unbeschränkte Steuerpflicht ist. Dort gibt es dann ggfls. Abmachungen mit Nachbarstaaten (sog. Doppelbesteuerungsabkommen).

Mfg

Nach dem deutschen Einkommensteuerrecht ist jede natürliche Person (= jeder lebende Mensch, die im deutschen Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, unbeschränkt einkommensteurpflichtig (§ 1 Absatz 1 Einkommensteuergesetz -EStG-). Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf das gesamte (Welt-)Einkommen des Steuerpflichtigen. Weil auch von anderen Staaten für Einkommen, die dort erzielt werden (z.B. aus Vermietung einer Ferienwohnung), in der Regel eine Steuer vom Einkommen erhoben wird, gibt es zur Vermeidung einer politisch unerwünschten Doppelbesteuerung mit nahezu allen souveränen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen, in denen geregelt ist, wie eine Doppelbesteuerung ganz oder wenigstens zum Teil vermieden werden kann.
Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs.4 EStG) mit bestimmten inländischen Einkünften (§ 49 EStG.
Ein Lediger hat in der Regel seinen Wohnsitz dort, wo er eine eingerichtete Wohnung unterhält und regelmäßig benutzt, von der er aus er seiner Arbeit nachgeht. Wenn er noch bei seinen Eltern wohnt und sich nur vorübergehend (Studium, Abordnung, Montage etc) auswärts aufhält, hat er bei den Eltern seinen Wohnsitz. Die Definition „Wohnsitz“ im Sinne des EStG ist nicht einfach. Noch schwieriger ist der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ zu erklären.
Eine ausührliche Stellungnahme ist in diesem Rahmen wohl nicht möglich. Ich empfehle, in den einschlägigen Gesetzen EStG und AO nachzulesen: www.gesetze-im-internet.de.
Auch über die Website des Bundesfinanzministeriums erhält man Informationen.
Ich würde aber einfach einmal mit dem Veranlagungssachbearbeiter des inländischen Finanzamts, das für den Wohnsitz der Eltern zuständig ist, sprechen. Die Beamten sind im allgemeinen recht hilfsbereit.

Wenn er in NL als Selbsständiger angemeldet ist, so ist er in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig. D. h. er versteuert nur die deutschen Einkünfte.