Wie in EÜR buchen: Bezahlung incl MWST im alten Jahr, Lieferung und Rechnung im neuen Jahr

Angenommen, ein EÜRler bekomme seine Ware nur gegen Vorkasse.
Er erhalte eine proforma-Rechnung über netto 1000 € + 190 € Mehrwertsteuer =1190€.
Diese bezahle er am 31. Dezember online.

Auf seinem Kontoauszug, Buchungstag 31. Dezember würde vermerkt:
Valuta 2. Januar.

Im Januar erhalte der EÜRler seine Ware und eine auf Januar datierte Rechnung.

Frage: Wie würde das nun in der EÜR behandelt?

Wäre das eine Ausgabe im alten Jahr? - immerhin wäre auf seinem Kontostand der Überweisungsbetrag als abgeflossen sichtbar.

Könnte er die Vorsteuer schon im alten Jahr geltend machen?

Oder könnte er daher nur den Nettobetrag der Ausgabe ansetzen im alten Jahr?

Mehrwertsteuer
EÜR
Bezahlung im alten Jahr
Rechnung im neuen Jahr

Servus,

von wem ist der Vermerk „Valuta 2. Januar“? Hat den der Auftraggeber der Überweisung halt für Spaß in den Verwendungszweck reingeschrieben, oder ist die Wertstellung der Überweisung tatsächlich erst auf den 2. Januar erfolgt und der Vermerk zur Valuta stammt von der Bank?

Schöne Grüße

MM

Ich habe selbst gestern mit drei Leuten vom Finanzamt telefoniert, und habe dabei auch mittelbar Auskunft von der Betriebsprüfung bekommen und ich habe zusätzlich dort mit einer Dame in der Auskunft gesprochen, die früher Großbetriebsprüfungen gemacht hat (und die damals meinen Schwipp-Hocker gekauft hatte, also bin ich ihr seit 20 Jahren bekannt).
Anworten:
Bei EÜR mit Ist-Besteuerung akzeptiert das Finanzamt, wenn bereits bestellte Ware ohne das eine Rechnung vorliegt und wenn die Ware in Dezember bezahlt wird, dass auch die Mehrwertsteuer schon in der EÜR  abgerechnet wird, obwohl Rechnung und Leistung erst im Januar erfolgen.
Man müsse allerdings den voraussichtlichen Rechnungsbetrag ziemlich gut getroffen haben. Wenn man überzahlt hat, dann muss ich den überzahlten Betrag ansetzen, und den zu viel bezahlten Betrag im Folgejahr als Einnahme verbuchen mittels Nachweis Gutschrift oder so.
Denn es muss alles nachvollziehbar bleiben.
Man darf also nicht zu viel bezahlte Euro einfach in der EÜRer weniger ansetzen.
Bei einer Überweisung mit Valuta Januar laut Bankbeleg erst alles im Januar ansetzen,
auf wenn „informationshalber“ alles schon im Dez. auf Kontoauszug. 

Servus,

vielleicht wäre es nützlicher gewesen, wenn Du mal die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gelesen hättest. Die sind einfach formuliert, leicht zu verstehen, und sie zeigen, dass entweder der Sachverhalt bei dieser Telefonaktion, die uns andere Steuerzahler eine Menge unnötiges Geld gekostet hat, unvollständig oder vage dargestellt war, oder dass die darauf erhaltenen Auskünfte unvollständig verstanden oder wiedergegeben sind.

§ 15 Abs 1 Nr. 1 UStG enthält keinen Spielraum für Interpretationen und „Akzeptieren“ von irgendwas: Solange kein Beleg mit ausgewiesener USt vorliegt - egal ob es sich um die Anforderung einer Anzahlung, eine Vorkasserechnung oder eine Rechnung handelt, gibt es keinen Vorsteuerabzug, ohne wenn und aber. Und „ziemlich gut getroffen“ ist vor allem mit diesem regelrecht schmerzhaften Ausdruck von den erteilten Auskünften nicht so arg viel.

Für die Überschussrechnung ist es entscheidend, wann die Zahlung geleistet wird - das hat mit Vorsteuerabzug genau nix zu tun. Und eine zum 2. Januar wertgestellte Zahlung ist halt am 2. Januar geleistet, dazu braucht man keinen disziplinarisch versetzten Betriebsprüfer - es ist so banal wie etwas.

Wenn das hier:

muss ich den überzahlten Betrag ansetzen, und den zu viel bezahlten Betrag im Folgejahr als Einnahme verbuchen mittels Nachweis Gutschrift oder so.

tatsächlich so gesagt wurde, sagte das vermutlich die Pförtnerin, von der Du sprachst, oder einer der anderen Mitarbeiter, falls er sich im Vollrausch befand.

Denn es muss alles nachvollziehbar bleiben.

Genau. Und deswegen ist es besser, wenn Du die beschriebenen haarsträubenden Turnereien fein bleiben lässt. Eine Betriebsausgabe ist eine Betriebsausgabe, dazu braucht man nichts ziemlich genau treffen, man braucht keine Einnahmen für das Wechselgeld aufzuzeichnen, und wenn es keinen Anlass für eine Zahlung an einen Lieferanten gibt, kann man auch keine erfundenen Zahlungen als Betriebsausgaben ansetzen.

Man darf also nicht zu viel bezahlte Euro einfach in der EÜRer weniger ansetzen.

Das ist, mit Verlaub, ein Granatenblödsinn.

Bei einer Überweisung mit Valuta Januar laut Bankbeleg erst alles im Januar ansetzen,

Ja und? Wie sollte das denn sonst gehen?

Ach Jungche - da stellst Du eine banale Frage, bekommst eine banale Antwort, findest diese offenbar zu einfach für Dein Poetenhirnchen, und dann machst Du eine derartig schwachsinnige Aktion und bist offenbar nicht einmal im Stand, die mühevoll und teuer eingeholten Banalitäten richtig zu behalten und wiederzugeben.

Weißt Du was? Lass es doch einfach -

Schöne Grüße

MM

Für die Überschußrechnung ist es entscheidend, wann die
Zahlung geleistet wird - das hat mit Vorsteuerabzug genau nix
zu tun.

Richtig.

Und eine zum 2. Januar wertgestellte Zahlung ist halt
am 2. Januar geleistet,

Nein, nicht ganz. Entscheidend ist, wann der Auftrag an die Bank erteilt wurde.

dazu braucht man keinen
disziplinarisch versetzten Betriebsprüfer - es ist so banal
wie etwas.

Genau. Siehe EStR.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald