Nachdem die ältesten Schriftstücke des Betreffenden in dieser Sache, die er ins Net gestellt hat, von 1983 sind, dürften schon zwei Generationen von Anwälten, Sachbearbeitern und Richtern diese Hoffnung mittlerweile aufgegeben haben…
Wie dieses Verfahren dann unter dem Einfluss der Grundrechte
ausgestaltet ist (teilweise wird hier für Fußgängerzonen und
Plätze von einem reinen Verteilungsverfahren ausgegangen,
teilweise auch eine eigene Zulassungsprüfung überhaupt der
Gemeinde zugesprochen) ist dann eine andere Frage, war aber in
der Entscheidung nicht zu beantworten, da jedenfalls eine
generelle Erlaubnisfreiheit - das sollte ja festgestellt
werden - nicht existiert.
Hi Dea
genau das war die vordergerichtzliche Feststellung, OVG für NRW.
das zulassungsverfahren nicht durch eine Kommunale Satzung Sondernutzung festgestellt wird.
Damit war das Vordergericht bereits und im Ergebnis zutreffend den Richtlinien gefolgt, die Verfassungsrechtsprechung Die Leitlinien Kunstfreiheit im Mephisto-Urteil aufgestellt hat.
Leider wird die auffassung vom BverwG , mit dem Hirnriss aufgehoben das einer behördlichen erlaubnisverweigerung auch der Kunst nicht erlaubt sein kann. sich zu jeder zeit, an jeden Ort, in jeder Art und weise zu betätigen.
Wenn nicht weiter darauf eingegangen werden muss, was eine Straßennutzung erlaubnispflichtig macht.
Dann heißt das immer, dass der Beschwerdeführer nichts weiter festgestellt wissen Wollte, dass er für das Herstellen Und verkaufen von Kunst keiner Straßen- verkehrsrechtlichen Erlabnis bedarf.
Leider setzt das BverwG mit der Entscheidung AZ: 11 B 23/96 noch einen Hirnriss drauf, lässt die Grundrechte als Kominikationsrecht zu
Findet es aber unerheblich das auch grundrechtinhaber um die Grundrechte um erlaubnis fragen. wie das Zwichenzeitlich auch für straßenkünstler üblich geworden ist.
Damit wird Straßenkunst diskriminiert einschränkbar. wärend die Kunst unantastbar bleibt.
Plemer
OK, Sie haben es geschafft.
Mangels jeglicher Bereitschaft Ihrerseits, sich mit den rechtlichen Ausführungen, die ich nun mehr als umfassend dargestellt habe, auseinander zu setzen (statt dessen wiederholen Sie lediglich immer und immer wieder Ihre falsche Rechtsansicht) gehöre nun auch ich zu der langen Reihe derjenigen, die es aufgeben.
Basierend auf dem Aktenzeichen der BVerfG-Entscheidung versuchen Sie nun seit 19 Jahren erfolglos, Ihre Ansicht anderen zu vermitteln, und meinen, Sie alleine wüssten es besser als alle Richter, Anwälte und Juristen der Welt. Ich wünsche Ihnen viel Freude bei den kommenden 19 Jahren.
In diesem Sinne
Gruß
Dea