Wie interpretiere ich Verfassungsrechtsprechung?

Wenn die Vorinstanzliche Gerichte, heißt auf Grundlage der geltenden Gesetze entschieden haben, und dieses Urteil nicht zu beanstanden ist, besteht überhaupt kein Interesse mehr das vom Verfassungsgericht bestätigen zu lassen. Eine Verletzung der Grundrechte kommt dann nicht mehr in Betracht. Um solchen überflüssigen Klagen vorzubeugen, wird eine Vorabprüfung gemacht um das Gericht davor zu schützen. Überlastet zu werden.
Wenn die Verfassungsbeschwerde Damals deshalb nicht zur Entscheidung angenommen wurde Weil die Vordergerichte bereits und im Ergebnis zutreffend den Richtlinien gefolgt sind, die Verfassungsrechtsprechung die Sicherung der Kunstfreiheit im Mephisto-Urteil aufgestellt hat.
wird im „Mephisto-Urteil nicht erklärt, dass es einer Behördlichen Erlaubnisverweigerung: Kunst auf der Straße zu verkaufen, auch der Kunst nicht erlaubt werden muss sich in jeder Art und Weise in einer Fußgängerzone zu betätigen.
Wenn ich dann weiterlese, Weil der Beschwerdeführer nichts weiter festgestellt wissen wollte, dass er seiner Absicht und Tätigkeit, auf einer öffentlichen Straße, keiner Straßen- verkehrs- rechtlichen, Sondernutzung bedarf, braucht hier auch nicht weiter darauf eingegangen werden, was eine Straßennutzung die über den Allgemeingebrauch hinausgeht, Erlaubnispflichtig macht.
Bundesverfassungsgericht 1981
Meinem Verständnis heißt das aber, dass lediglich eine Straßennutzung die über den Allgemeingebrauch hinaus geht einer Sondernutzungserlaubnis bedarf, der Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone, die bereits straßenrechtlich der Kommunikation gewidmet ist, dann aber auch der Kommunikation mit Kunst gilt .
Wie das OVG, für Nrw, vordergerichtlich richtig stellt.
Das Problem ist das Folgegericht „BverwG.“, Das hier feststellt, dass bei eine Straßennutzung die über den Allgemeingebrauch hinausgeht, auch der Kunst nicht Erlaubt werden Muss, sich in jeder Art und Weise zu betätigen.
juristendeutsch immer schweres deutsch.
Wenn darauf nicht weiter eingegangen werden muss, wo und wie eine Straßenutzung über den Allgemeingebrauch hinausgeht. Einer Sondernuitzung bedarf. Welches Vordergericht ist dann gemeint, das Hier bereits und im Ergebnis zutreffend den Richtlinien gefolgt ist, die Verfassungsrechtsprechung den Schutz Art.5 Abs.3 GG. im Mephisto-Urteil aufgestellt hat.
Oder wie würden Experten es interpretieren?

Mit freundlichen Grüßen.
plemer

Hallo!

juristendeutsch immer schweres deutsch.

Mag ja sein, aber ich habe lange, wirklich sehr lange Jura studiert und bin auch schon ein paar Jahre beruflich mit dieser Sprache befasst. Ich verstehe leider trotzdem kein Wort.

juristendeutsch immer schweres deutsch.

Mag ja sein, aber ich habe lange, wirklich sehr lange Jura
studiert und bin auch schon ein paar Jahre beruflich mit
dieser Sprache befasst. Ich verstehe leider trotzdem kein
Wort.

Unter dem Strich geht es wohl darum, ob es mit dem geltenden Verfassungsrecht vereinbar ist, wenn für das Ausstellen und gleichzeitige Verkaufen selbst gefertigter Bilder auf öffentlichem Straßenraum eine (gebührenpflichtige) Sondernutzungserlaubnis oder gar eine Reisegewerbekarte gefordert wird.

Das Thema ist hier schon ebenso erschöpfend wie ergebnislos beleuchtet worden:

/t/zusammengefasst/921923

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Tach Rupp, schön Dich wieder zu sehen. (owT)
wie gesagt: owT

juristendeutsch immer schweres deutsch.

Unter dem Strich geht es wohl darum, ob es mit dem geltenden
Verfassungsrecht vereinbar ist, wenn für das Ausstellen und
gleichzeitige Verkaufen selbst gefertigter Bilder auf
öffentlichem Straßenraum eine (gebührenpflichtige)
Sondernutzungserlaubnis oder gar eine Reisegewerbekarte
gefordert wird.

dieser Vorbehalt wird durch die Vordergerichte eindeutig mit „Nein“ beurteilt.
Keine Sondernutzung, kein Gewerbeschein, damit sind die Vordergerichte bereits uznd im ergebnis zutreffend den Richtlinien gefolgt die Verfassungsrechtsprechung den Kunstschutz im Mephistourteil und der entscheidung „der Anachronistiche Zug“ aufgestellt hat.
unter dem Strich, geniese ich auch bein herstellen und verkaufen selbs gemalter Kunst Kunstschutz.
Die Behörden und Landespolitiker NRW. behaupten aber nach wie vor ich würde spinnen.

mit freundlichen Gruß
Plemer

Unter dem Strich geht es wohl darum, ob es mit dem geltenden
Verfassungsrecht vereinbar ist, wenn für das Ausstellen und
gleichzeitige Verkaufen selbst gefertigter Bilder auf
öffentlichem Straßenraum eine (gebührenpflichtige)
Sondernutzungserlaubnis oder gar eine Reisegewerbekarte
gefordert wird.

dieser Vorbehalt wird durch die Vordergerichte eindeutig mit
„Nein“ beurteilt.

Nein, solche Grundsatzentscheidungend der Instanzgerichte gibt es nicht. Es gibt lediglich Urteile, welche bei weniger intensiven Nutzungen der Straße zu künsterlischen Zwecken im Zuge einer verfassunskonformen Interpretation der Straßengesetze dazu kommen, dass im Einzelfall noch eine Form kommunikativen Gemeingebrauchs gegeben ist (insb. in Fußgängerzonen). Eine Entscheidung, dass die Kunstfreiheit auf der Straße ohne jede Genehmigung ausgeübt werden könnte, existiert nicht.

Keine Sondernutzung, kein Gewerbeschein, damit sind die
Vordergerichte bereits uznd im ergebnis zutreffend den
Richtlinien gefolgt die Verfassungsrechtsprechung den
Kunstschutz im Mephistourteil und der entscheidung „der
Anachronistiche Zug“ aufgestellt hat.

Beide Entscheidungen haben rein garnichts mit der Frage des Verhältnisses der Kunstfreiheit zum Straßenrecht und dem durch dieses geschütze kollidierende Verfassungsrecht zu tun. Der anachronistische Zug sagt etwa zu dem Verhältnis von Kunstfreiheit zu den Beleidigungstatbeständen aus und die Mephisto-Entscheidung beschäftigt sich mit dem Verhältnis von Kunstfreiheit zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Mit Straßenrecht hat beides nichts zu tun.

unter dem Strich, geniese ich auch bein herstellen und
verkaufen selbs gemalter Kunst Kunstschutz.

Richtig. Aber bis auf die Menschenwürde ist kein Grundrecht uneinschränkbar. Auch die Kunstfreiheit wird durch andere Verfassunsgrechte (hier das Recht auf ungestörten Gemeingebrauch aus Art. 2 Abs. 1 GG, gesetzlich ausgestaltet durch das Straßen- und Straßenverkehrsrecht) beschränkt.

Die Behörden und Landespolitiker NRW. behaupten aber nach wie
vor ich würde spinnen.

Ich denke eher, Ihnen fehlen grundlegende Informationen zum Straßenrecht und der Funktion und Einschränkbarkeit der Kunstfreiheit.

Gruß
Dea

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Die Behörden und Landespolitiker NRW. behaupten aber nach wie
vor ich würde spinnen.

Ich denke eher, Ihnen fehlen grundlegende Informationen zum
Straßenrecht und der Funktion und Einschränkbarkeit der
Kunstfreiheit.

Gruß
Dea

Eine Googlesuche unter „Günther Rupp“ offenbart, daß der gute Mann schon seit mindestens zehn Jahren regelmäßig etliche Internetforen mit seiner Logorrhöe flutet

Eine Googlesuche unter „Günther Rupp“ offenbart, daß der gute
Mann schon seit mindestens zehn Jahren regelmäßig etliche
Internetforen mit seiner Logorrhöe flutet

Ja, ich hab das auch erst danach durch einen Blick in den zuvor geposteten Archivlink erfahren.

Naja, vielleicht hat es ja jemand anderem geholfen :smile:

Gruß
Dea

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dieser Vorbehalt wird durch die Vordergerichte eindeutig mit
„Nein“ beurteilt.

Nein, solche Grundsatzentscheidungend der Instanzgerichte gibt
es nicht. Es gibt lediglich Urteile, welche bei weniger
intensiven Nutzungen der Straße zu künsterlischen Zwecken im
Zuge einer verfassunskonformen Interpretation der
Straßengesetze dazu kommen, dass im Einzelfall noch eine Form
kommunikativen Gemeingebrauchs gegeben ist (insb. in
Fußgängerzonen).

richtig,dass im Einzelfall noch eine Form

kommunikativen Gemeingebrauchs gegeben ist (insb. in
Fußgängerzonen).

Ok, etwas anderes wird ja auch nicht behauptet. der kommunikative Gemeingebrauch ist unbetretbar straßen gesetz. NUR die Sondernutzung eine Kannbestimmung die allein von der verwaltungsordnung geregelt wird.
Eine Entscheidung, dass die Kunstfreiheit auf

der Straße ohne jede Genehmigung ausgeübt werden könnte,
existiert nicht.

Falsch dea!
Siehe BVerwG 11. Senat, AZ: 11 B 23/96

Keine Sondernutzung, kein Gewerbeschein, damit sind die
Vordergerichte bereits und im ergebnis zutreffend den
Richtlinien gefolgt die Verfassungsrechtsprechung den
Kunstschutz im Mephisto-U rteil und der entscheidung „der
Anachronistiche Zug“ aufgestellt hat.

Beide Entscheidungen haben rein garnichts mit der Frage des
Verhältnisses der Kunstfreiheit zum Straßenrecht und dem durch
dieses geschütze kollidierende Verfassungsrecht zu tun. Der
anachronistische Zug sagt etwa zu dem Verhältnis von
Kunstfreiheit zu den Beleidigungstatbeständen aus und die
Mephisto-Entscheidung beschäftigt sich mit dem Verhältnis von
Kunstfreiheit zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Mit
Straßenrecht hat beides nichts zu tun.

Auch wieder nur zur hälfte richtig. durch die modifizierung der schrankenregeln, wird aber nicht die Resistenz Art,5 abs.3 aufgehoben.

unter dem Strich, geniese ich auch beim herstellen und
verkaufen selbs gemalter Kunst Kunstschutz.

bis auf die Menschenwürde ist kein Grundrecht

uneinschränkbar. Auch die Kunstfreiheit wird durch andere
Verfassunsgrechte (hier das Recht auf ungestörten
Gemeingebrauch aus Art. 2 Abs. 1 GG, gesetzlich ausgestaltet
durch das Straßen- und Straßenverkehrsrecht) beschränkt.

Besser gesagt von den Behörden und Verwaltungsrichter mißbraucht
Die Behörden und Landespolitiker NRW. behaupten deshalb, nach wie
vor ich würde spinnen.

Ich denke eher, Ihnen fehlen grundlegende Informationen zum
Straßenrecht und der Funktion und Einschränkbarkeit der
Kunstfreiheit.

Gruß
Dea

Ok Dea jeder habe seine meinung, ich bin deshalb nicht Plöde

Gruß Plemer

Nein, solche Grundsatzentscheidungend der Instanzgerichte gibt
es nicht. Es gibt lediglich Urteile, welche bei weniger
intensiven Nutzungen der Straße zu künsterlischen Zwecken im
Zuge einer verfassunskonformen Interpretation der
Straßengesetze dazu kommen, dass im Einzelfall noch eine Form
kommunikativen Gemeingebrauchs gegeben ist (insb. in
Fußgängerzonen).

richtig,dass im Einzelfall noch eine Form

kommunikativen Gemeingebrauchs gegeben ist (insb. in
Fußgängerzonen).

Ok, etwas anderes wird ja auch nicht behauptet. der
kommunikative Gemeingebrauch ist unbetretbar straßen gesetz.

Was bedeutet „ist unbetretbar straßen gesetz“?

NUR die Sondernutzung eine Kannbestimmung die allein von der
verwaltungsordnung geregelt wird.

Sie Sondernutzung ist ein Bundes-, bzw. Landesgesetz, welches im BFStrG, bzw. den Landesstraßengesetzen normiert ist. Lesen Sie bitte diese Gesetze.

Sie ist keine Kannbestimmung und schon garnicht in einer Verordnung (was soll überhaupt eine „Verwaltungsordnung“ sein, es gibt Rechtsverordnungen und Satzungen) geregelt. Es gibt Sondernutzungssatzungen, die den Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung restriktiver handhaben, bzw. das Zulassungsverfahren regeln können.

Eine Entscheidung, dass die Kunstfreiheit auf

der Straße ohne jede Genehmigung ausgeübt werden könnte,
existiert nicht.

Falsch dea!
Siehe BVerwG 11. Senat, AZ: 11 B 23/96

Dann zeigen Sie mir bitte mal einen Passus in diesem Urteil, der Ihre Ansicht bestätigt:

Tatsächlich steht dort:

"Soweit eine vom Landesrecht als Sondernutzung qualifizierte Straßennutzung als Ausübung des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zu werten ist, gelten dieselben bundesrechtlichen Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 84, 71 75 ff.; Beschluß vom 19. Dezember 1986, a.a.O.) im Hinblick auf die - gleichfalls vorbehaltlos gewährleistete - Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) für Fälle der Straßenkunst entwickelt hat[Quellen].

Danach ist das behördliche Kontrollverfahren der Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich mit diesen Grundrechten vereinbar."

Was wohl eher genau das Gegenteil Ihrer Ansicht darstellt.

Beide Entscheidungen haben rein garnichts mit der Frage des
Verhältnisses der Kunstfreiheit zum Straßenrecht und dem durch
dieses geschütze kollidierende Verfassungsrecht zu tun. Der
anachronistische Zug sagt etwa zu dem Verhältnis von
Kunstfreiheit zu den Beleidigungstatbeständen aus und die
Mephisto-Entscheidung beschäftigt sich mit dem Verhältnis von
Kunstfreiheit zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Mit
Straßenrecht hat beides nichts zu tun.

Auch wieder nur zur hälfte richtig. durch die modifizierung
der schrankenregeln, wird aber nicht die Resistenz Art,5 abs.3
aufgehoben.

Doch, selbstveständlich wird Sie das. Art. 5 Abs. 3 GG als - an sich - schrankenlos gerwährleistetes Grundrecht kann genauso so wie jedes andere schrankenlos gewährleistete Grundrecht durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden (mit Ausnahme des Art. 1 GG).

Die Auffassung, ein Grundrecht hätte keine Schranke, nur weil es diese selbst nicht nennt, ist nicht richtig (wenn auch ein verbreiteter Irrtum). Lesen Sie sich bitte die Grundsätze der verfassungsimmanenten Schranken in einem Lehrbuch durch. Davor hat eine Dikussion hierüber wenig Sinn.

bis auf die Menschenwürde ist kein Grundrecht

uneinschränkbar. Auch die Kunstfreiheit wird durch andere
Verfassunsgrechte (hier das Recht auf ungestörten
Gemeingebrauch aus Art. 2 Abs. 1 GG, gesetzlich ausgestaltet
durch das Straßen- und Straßenverkehrsrecht) beschränkt.

Besser gesagt von den Behörden und Verwaltungsrichter
mißbraucht
Die Behörden und Landespolitiker NRW. behaupten deshalb, nach
wie
vor ich würde spinnen.

Ich würde derzeit lediglich davon ausgehen, dass Ihre rechtliche Einschätzung des Grundrechtsschutzes der Kunstfreiheit falsch ist. Und das steht u.a. auch explizit in der oben von Ihnen selbst genannten Entscheidung des BVerwG.

Ich denke eher, Ihnen fehlen grundlegende Informationen zum
Straßenrecht und der Funktion und Einschränkbarkeit der
Kunstfreiheit.

Ok Dea jeder habe seine meinung, ich bin deshalb nicht Plöde

Ich habe lediglich gesagt, dass Ihnen augenscheinlich die maßgeblichen juristischen Kenntnisse zu dieser Materie fehlen und Sie daher falsche verfassungsrechtliche Schlüsse ziehen. M.E. hat fehlende Kenntnis nichts mit Blödheit zu tun.

Im Übrigen geht es hier auch nicht um Meinungen, sondern um juristische Fakten. Und dass die Kunstfreheit durch andere Verfassungsrechte (die eben auch die Notwendigkeit einer Sondernutzungserlaubnis begründen) eingeschränkt werden kann und wird, ist ein solcher Fakt. Wenn Sie das anders sehen, müssten Sie schon ein Textzitat eines Urteils oder Kommentars bringen, dass diese Auffassung stützt (und nicht nur einfach eine Urteil selbst nennen, welches dann inhaltlich etwas ganz anderes sagt).

Gruß
Dea

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Eine Googlesuche unter „Logorrhöe“ offenbart, daß Armin Diedricht mit Absichht meine Diskussion Diskriminiert.
zugegeben als Legastheniker ist mein Beitrag ohne punkt und komma schwer lesbar. Aber nicht unmöglich. wenn man mir meine unangreifbare menschenwürde lässt.
Auch Der/Die „Dea“ mit seiner/ihrer diskriminierenden belehrsamkeit "Ich in Bezug der Kunstfreiheit alles falsch verstehe, macht da keine Ausnahme.
in den pseudojuristischen zerpflügten Entscheidungen,lässt er/sie das wessentliche einfach aus, meine frage war, wie interprediert man Verfassungsrechtsprechung, wenn das BverwG Labidar davon ausgeht,Das einem Straßen- verkehrs- rechtlichem Vorbehalt der Behörden, auch der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit, An jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen. mit dieser Hirnrissiger Vermutung (zitat von dem Rechtswissenschaftler Prof. Hufen).
Basiert jetzt die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde -1-BvR-183-81- Zitat: …weil der Beschwerdeführer nichts weiter festgestellt wissen wollte, dass er seiner Absicht und Tätigkeit auf einer öffenfdlichen Straße, keiner Straßen-verkehrsrechtlichen Erlaubnis bedarf, braucht hier auch nicht weiter darauf eingegangen werden, was eine Straßennutzung die über den allgemeingebrauch hinaus geht Erlaubnispflichtig macht.
Zutat Ende.
Das Klingt mir nicht, dass dem Hirnrissigem Straßen- verkehrs-rechtlichem, Vorbehalt der Behörden zugestimmt wird.
meine Frage bleibt, wie und wer Interpretiert Verfassungsrechtsprechung?

Gruß Plemer
Plemer

Auch Der/Die „Dea“ mit seiner/ihrer diskriminierenden
belehrsamkeit "Ich in Bezug der Kunstfreiheit alles falsch
verstehe, macht da keine Ausnahme.

Wenn Sie die Feststellung, dass Sie in einer Materie keine ausreichenden Kenntnisse haben, als diskriminierend ansehen, ist das Ihre Angelegenheit. Wenn Sie diese Wahrheit nicht ertragen können, sollte Sie nicht in die (Internet-) Öffentlichkeit gehen.

in den pseudojuristischen zerpflügten Entscheidungen,

Mal zur Klarstellung: Ihre Legathenie ist kein Grund und auch keine Rechfertigung für abwertende Aussagen. Sie können und müssen sich hier trotzdem an die Regeln halten.

Im Übrigen: Erklären Sie doch bitte mal, was an der Darstellung einer Passage eines Gerichtsurteils überhaupt wissenschaftlich ist und damit (da Ihrer Ansicht nach falsch) überhaupt pseudowissenschaftlich sein könnte.

lässt er/sie das wessentliche einfach aus, meine frage war, wie
interprediert man Verfassungsrechtsprechung, wenn das BverwG
Labidar davon ausgeht,Das einem Straßen- verkehrs- rechtlichem
Vorbehalt der Behörden, auch der Kunst nicht erlaubt sein
kann, sich zu jeder Zeit, An jeden Ort, in jeder Art und Weise
zu betätigen.

Das hat das BVerwG nicht lapidar festgetsellt, sondern durch entsprechende Quellenangaben deutlich untermauert. Im Übrigen hatten Sie doch im Ausgang erklärt, das BVerwG hätte genau umgekehrt entschieden. Haben Sie diese Ansicht jetzt also aufgegeben?

mit dieser Hirnrissiger Vermutung (zitat von dem
Rechtswissenschaftler Prof. Hufen).

Ich bezweifel sehr, dass der von mir sehr hoch geschätzte Verwaltungsrechtler Hufen das gesagt hat. Nennen, bzw. verlinken Sie doch bitte mal den Quellnachweis, dass Hufen diese Rechtsprechung des BVerwG so bezeichnet.

Basiert jetzt die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
-1-BvR-183-81- Zitat: …weil der Beschwerdeführer nichts
weiter festgestellt wissen wollte, dass er seiner Absicht und
Tätigkeit auf einer öffenfdlichen Straße, keiner
Straßen-verkehrsrechtlichen Erlaubnis bedarf, braucht hier
auch nicht weiter darauf eingegangen werden, was eine
Straßennutzung die über den allgemeingebrauch hinaus geht
Erlaubnispflichtig macht.
Zutat Ende.

Hier fehlt der Rest des Zitats, insb. das, was vor dem „weil“ steht. Ohne den vollen Text kann man diesen nicht nachvollziehen und somit auch nicht erklären.

Das Klingt mir nicht, dass dem Hirnrissigem Straßen-
verkehrs-rechtlichem, Vorbehalt der Behörden zugestimmt wird.

Das klingt nach überhaupt nichts, weil es keine Aussage, sondern nur die Begründung einer Aussage ist, die Sie dargestellt haben. Es fehlt der Rest der Bergründung.

meine Frage bleibt, wie und wer Interpretiert
Verfassungsrechtsprechung?

Indem man erstmal den gesamten Text nennt.

Gruß
Dea

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Dea schreibt,

Wenn Sie die Feststellung, dass Sie in einer Materie keine
ausreichenden Kenntnisse haben, als diskriminierend ansehen,
ist das Ihre Angelegenheit. Wenn Sie diese Wahrheit nicht
ertragen können, sollte Sie nicht in die (Internet-)
Öffentlichkeit gehen.
Mal zur Klarstellung: Ihre Legathenie ist kein Grund und auch
keine Rechfertigung für abwertende Aussagen. Sie können und
müssen sich hier trotzdem an die Regeln halten.

Ein Volljurist und Richter Dea, muss da nicht höflich sein Oder wat ist subtilität?

Im Übrigen: Erklären Sie doch bitte mal, was an der
Darstellung einer Passage eines Gerichtsurteils überhaupt
wissenschaftlich ist und damit (da Ihrer Ansicht nach falsch)
überhaupt pseudowissenschaftlich sein könnte.

Man kann heute alles Googeln und durch Wikipedia Wissen aneignen, Hier wird der hohe stellenwert der Kunstfreiheit immer noch als unangreifbar dargelegt.
dass es auch der Kunst nicht erlaubt sein
kann, sich zu jeder Zeit, An jeden Ort, in jeder Art und Weise
zu betätigen, ist also glatter Unsinn.

Das hat das BVerwG nicht lapidar festgetsellt, sondern durch
entsprechende Quellenangaben deutlich untermauert. Im Übrigen
hatten Sie doch im Ausgang erklärt, das BVerwG hätte genau
umgekehrt entschieden. Haben Sie diese Ansicht jetzt also
aufgegeben?

Nein habe ich nicht, da halte ich mich an Prof. Hufen. Die spinnen doch die Bverw-Richter.

Dea schreibt,

Ich bezweifel sehr, dass der von mir sehr hoch geschätzte
Verwaltungsrechtler Hufen das gesagt hat. Nennen, bzw.
verlinken Sie doch bitte mal den Quellnachweis, dass Hufen
diese Rechtsprechung des BVerwG so bezeichnet.

Hufen macht das in der Zeitschrift „Die Öffentliche Verwaltung“ Heft 9 Mai 1983

darauf Basiert jetzt die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
-1-BvR-183-81- Zitat: …weil der Beschwerdeführer nichts
weiter festgestellt wissen wollte, dass er seiner Absicht und
Tätigkeit auf einer öffenfdlichen Straße, keiner
Straßen-verkehrsrechtlichen Erlaubnis bedarf, braucht hier
auch nicht weiter darauf eingegangen werden, was eine
Straßennutzung die über den allgemeingebrauch hinaus geht
Erlaubnispflichtig macht.
Zitat Ende.

Hier fehlt der Rest des Zitats, insb. das, was vor dem „weil“
steht. Ohne den vollen Text kann man diesen nicht
nachvollziehen und somit auch nicht erklären.

Dea

Dann mal tau,

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Abschrift

  • 1 BvR 183/81 -
    In dem Verfahren
    über die Verfassungsbeschwerde
    des Herrn G.R.

G r ü n d e
Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen
nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt.
Die Verwaltungsgerichte gehen in ihren Ausführungen ausdrücklich und im Ergebnis zutreffend von den Grundsätzen aus, die das Bundesverfassungsgericht in der
Entscheidung30, 173 [188 ff.] - Mephisto - zur Lösung von Konflikten zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und anderen verfassungsrechtlich geschützten Bereichen aufgestellt hat.
Die Kunst ist in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar ohne gesetzlichen Vorbehalt gewährleistet. Andererseits ist dieses
Freiheitsrecht nicht schrankenlos gewährt. Es kann mit anderen ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechten in Konflikt geraten.
Dem Bundesverwaltungsgericht (und den Vordergerichten) ist darin zuzustimmen, daß der störungsfreie Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen und die Sicherheit des Straßenverkehrs in ihrem Kern durch die Grundrechte des Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet sind.
Der hohe Wert dieser geschützten Rechtsgüter für die Gemeinschaft rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns,
daß zu ihrem Schutze ein behördliches Kontrollverfahren eingeführt wird, das eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung erlaubnis- oder genehmigungspflichtig macht.
Die Verwaltungsgerichte haben auch nicht verkannt, daß bei der Entscheidung über eine Erlaubniserteilung die Kunstfreiheitsgarantie entsprechend ihrem hohen Stellenwert
innerhalb der Verfassungsordnung zu berücksichtigen ist.
Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen zu werden, denn Gegenstand des-Ausgangsverfahrens war lediglich die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung,
daß er für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit an dem von ihm ausgewählten Platz auf einer öffentlichen Straße keiner straßen(verkehrs-)rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Als Mitteilung gemäß § 93a Abs.5 Satz 2

Fazit:
die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung,war lediglich
daß er für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit, Kunst herzustellen und an dem von ihm ausgewählten Platz auf einer öffentlichen Straße zu verkaufen, keiner straßen(verkehrs-)rechtlichen Erlaubnis bedürfe.

Plemer

Ein Volljurist und Richter Dea, muss da nicht höflich sein
Oder wat ist subtilität?

Was ist daran unhöflich, jemandem zu erklären, dass er eine Materie nicht versteht. Es ist einfach ein Fakt. Ich kann Ihnen doch nicht sagen, dass Sie sich gut mit der Rechtsangelegenheit auskennen, nur, um höflich zu sein?

Wenn ich im Forum Quantenphysik eine falsche Behauptung aufstellen und mir dort jemand sagt, ich hätte die Grundlagen nicht verstanden, wäre das doch auch nicht unhöflich, sondern einfach die Wahrheit.

Im Übrigen macht es keinen guten Eindruck, persönliche Umstände (wie hier etwa meinen Beruf) in die Argumentation einzubeziehen. Ich wüsste auch nicht, warum ich in diesem Forum, nur weil ich von Beruf Richter bin, anders auftreten sollte, als jeder andere Teilnehmen.

Man kann heute alles Googeln und durch Wikipedia Wissen
aneignen,

Das ist richtig. Das Problem ist nur, dass zB. Wikipedia keine wissenschaftlich korrekte Quelle ist (wissen Sie denn, wer den Artikel geschreiben hat). Zudem ist das mit dem Wissen selbst aneignen gerade in der Rechtswissenschaft so ein Problem. Denn meist fehlen einem eben die rechtsdogmatsichen Grundlagen eines Studiums, um die Informationen auch richtig einordnen zu können. Der werden Sie sicherlich nicht gerne hören, es ist aber nunmal so. Und die Tatsache, dass Ihnen wirklich jeder sagt, dass sie inhaltich falsch liegen, sollte Ihnen diesbezüglich vielleicht auch zu Denken geben, ob nicht Ihre selbst angeeignete Rechtsansicht vielleicht doch die falsche ist.

Hier wird der hohe stellenwert der Kunstfreiheit
immer noch als unangreifbar dargelegt.

Sehen Sie, und da liegt bereits das Verständnisproblem. Sie lesen den Begriff „schrankenlos gewährleistetes Grundrecht“ und ziehen hieraus den falschen Schluss, dass Grundrecht könnte nicht eingeschränkt werden. Dieser Schluss ist aber nunmal falsch, was Ihnen die von Ihnen selbst genannte Entscheidung des BVerwG auch ausdrücklich bestätigt. Sie wollen das aber nicht akzeptieren, da es Ihrem Wunsch, ohne Erlaubnis Kunst auf der Straße zu verkaufen, entgegen steht. Darin liegt das eigentliche Problem.

dass es auch der Kunst nicht erlaubt sein
kann, sich zu jeder Zeit, An jeden Ort, in jeder Art und Weise
zu betätigen, ist also glatter Unsinn.

Warum bleiben Sie eigentlich so vehement bei dieser Ansicht, wenn genau das in jedem Kommentar zu Art. 5 Abs. 3 GG steht, in jeder verwaltungsrechtlichen Entscheidung und das nun auch der Ablehnungsentscheidung des BVerfG zu Grunde liegt. Meinen Sie wirklicih, Sie kennen unser Verfassungsrecht besser als alle Juristen in Deutschland?

Sie haben hier selbst die Wahl. Sie können weiter behaupten, die Kunstfreiheit sei uneinschränkbar. Dann werden Sie kurzfristig in diesem Forum genau so ignoriert und nicht ernst genommen werden, wie in den bisherigen Diskussion eines andere Forums. Oder Sie können anfangen zu akzeptieren, dass Ihre Rechtsansicht falsch ist. Sie sollen sich selbst die Fragen stellen, was Sie in Zukunft weiter bringen wird.

Das hat das BVerwG nicht lapidar festgetsellt, sondern durch
entsprechende Quellenangaben deutlich untermauert. Im Übrigen
hatten Sie doch im Ausgang erklärt, das BVerwG hätte genau
umgekehrt entschieden. Haben Sie diese Ansicht jetzt also
aufgegeben?

Nein habe ich nicht, da halte ich mich an Prof. Hufen. Die
spinnen doch die Bverw-Richter.

Sie sind noch immer die Angabe einer Quelle für dafür schuldig, dass Hufen das je gesagt hätte (unabhängig davon, dass jeder Jurist ohnehin weiß, dass Ihre Behauptung falsch ist).

Hufen macht das in der Zeitschrift „Die Öffentliche
Verwaltung“ Heft 9 Mai 1983

Würden Sie bitte noch die Seiten nennen und den konkreten Wortlaut der Aussage wieder geben. Es wird sich vermutlich um eine ebenso falsche Wiedergabe handelt, wie Ihre bisherigen Verweise auf den anachronistischen Zug, Mephisto und die vorgannnte Entscheidung des BVerwG.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Abschrift

  • 1 BvR 183/81 -
    In dem Verfahren
    über die Verfassungsbeschwerde
    des Herrn G.R.

G r ü n d e
Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen
gerichtlichen Entscheidungen
nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt.
Die Verwaltungsgerichte gehen in ihren Ausführungen
ausdrücklich und im Ergebnis zutreffend von den Grundsätzen
aus, die das Bundesverfassungsgericht in der
Entscheidung30, 173 [188 ff.] - Mephisto - zur Lösung von
Konflikten zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und anderen
verfassungsrechtlich geschützten Bereichen aufgestellt hat.
Die Kunst ist in ihrer Eigenständigkeit und
Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar ohne
gesetzlichen Vorbehalt gewährleistet. Andererseits ist dieses
Freiheitsrecht nicht schrankenlos gewährt. Es kann mit anderen
ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechten in Konflikt
geraten.

Nun, hier steht doch bereits eindeutig, dass das BVerfG die Auslegung und Anwendung der Kunstfreiheit im Verhältnis zu anderen Rechten teilt und dass es ebenso wie die Vorgerichte (und im Übrigen auch alle anderen Rechtsquellen, wie insb. die Kommentierungen zum GG) sieht, nämlich, dass Art. 5 Abs. 3 GG den verfassungsimmanenten Schranken unterliegt und wie jedes andere Grundrecht mit anderen Verfassungsrechten kollidieren und durch diese beschränkt werden kann.

Das ist genau das, was Sie einfach nicht akzeptieren wollen, was jedoch im deutschen Verfassungsrecht völlig unstreitig ist.

Dem Bundesverwaltungsgericht (und den Vordergerichten) ist
darin zuzustimmen, daß der störungsfreie Gemeingebrauch der
öffentlichen Straßen und die Sicherheit des Straßenverkehrs in
ihrem Kern durch die Grundrechte des Art. 2 Abs. 1, Art. 3
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet sind.

Sehen Sie. Hier haben Sie die Grundrechte Dritter, die mit der Kunstfreiheit kollidieren, wenn Kunst auf der Straße ausgeübt wird.

Wer Kunst im Straßenraum tätigt, wird zwar durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt. Aufgrund der hierdurch vorgerufenen Beeinträchtigungen der Nutzung der Straße durch andere zur Fortbewegung werden aber zugleich deren Grundrechte aus Art. 2 und 14 GG (letztere nur bei Anliegern) beeinträchtigt.

Wir haben also eine Grundrechtskollision von Art. 5 Abs. 3 GG auf der einen und Art. 2 und 14 GG auf der anderen Seiten. Und dieses führt dazu, dass die Rechte sich gegenseitig beeinträchtigen und beschränken. Für die Kunstfreiheit bedeutet dass, das ihr auf der Straße ein Erlaubnisverfahren vorgeschaltet wird (durch die Sondernutzungserlaubnis). Allerdings muss die Behörde bei der Frage der Gewährung der Erlaubnis die Bedeutungs der Kunstfreiheit berücksichtigen. Der Sinn des Erlaubnisverfahrens besteht insbesondere darin, zu kanalisieren, wer wo und wann Kunst ausüben darf, damit das nicht alle gleichzeitig machen.

Keinesfalls ist es daher so, wie Sie es begehren, dass man überhaupt keiner Genehmigung bedarf, um Kunst auf der Straße auszuüben.

Der hohe Wert dieser geschützten Rechtsgüter für die
Gemeinschaft rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns,
daß zu ihrem Schutze ein behördliches Kontrollverfahren
eingeführt wird, das eine über den Gemeingebrauch
hinausgehende Nutzung erlaubnis- oder genehmigungspflichtig
macht.

Wie gesagt, hier erklärt das BVerfG Ihnen, dass das Erlaubnisverfahren notwendig ist, um Kunstausübung auf der Straße zu organisieren und letztlich sogar dadurch tatsächlich möglich zu machen (was bringt Ihnen das, wenn an der selben Stelle 10 andere Kunst verkaufen wollen?).

Die Verwaltungsgerichte haben auch nicht verkannt, daß bei der
Entscheidung über eine Erlaubniserteilung die
Kunstfreiheitsgarantie entsprechend ihrem hohen Stellenwert
innerhalb der Verfassungsordnung zu berücksichtigen ist.

Wie ich sagte. Die hohe Bedeutung der Kunst ist dann im Erlaubnisverfahren selbst zu berücksichtigen, was sogar in bestimmten Fällen zu einem Anspruch auf Erteilung führen kann. Das ändert aber nichts daran, dass eine Erlaubnis notwendig ist, obwohl es sich um Kunst iSd. Art. 5 Abs. 3 GG handelt.

Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen zu werden,
denn Gegenstand des-Ausgangsverfahrens war lediglich die vom
Beschwerdeführer begehrte Feststellung,
daß er für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit an dem
von ihm ausgewählten Platz auf einer öffentlichen Straße
keiner straßen(verkehrs-)rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Das ist die logischen Schlussfolgerung aus dem Vorgesagten. Da das BVerfG sagt, dass die Verwaltungsgerichte zutreffend davon ausgegangen sind, dass eine Erlaubnis trotz Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 GG ist, Sie jedoch festgestellt haben wollen, dass Sie eine solche Erlaubnis nicht brauchen, musste das Gericht auch nicht weiter darauf eingehen, wie sich die Bedeutung der Kunst dann auswirkt, wenn eine Erlaubnis beantragt wirde.

die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung,war lediglich
daß er für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit, Kunst
herzustellen und an dem von ihm ausgewählten Platz auf einer
öffentlichen Straße zu verkaufen, keiner
straßen(verkehrs-)rechtlichen Erlaubnis bedürfe.

Richtig. Und dass man eine Erlaubbnis braucht, da in solchen Fällen das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG mit den Grundrechten anderer aus Art. 2 und 14 GG in Konflikt gerät, ist nun einmal so. Das sieht, außer Ihnen, auch niemand anders.

Insofern stellt sich auch Ihre eingangs aufgeworfene Frage nicht mehr, wie die Entscheidung zu interpretieren wäre, den sie ist völlig klar. Das BVerfG stellt fest, dass die Entscheidungen der Vorgerichte dahingehend, dass das Herstellen und Verkaufen von Kunst auf der Straße einer Erlaubnis bedarf, verfassungsrechtlich - insb. im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG - richtig sind. Es vertritt die selbe Meinung.

Ich habe, wenn man auch Ihre Beträge in anderen Foren sieht, das Gefühl, dass Ihnen diese „Niederlage“ sehr nahe geht und Sie damit erhebliche Problemem haben, dass Sie nicht im Recht sind. Ich kann Ihnen daher nur den Tipp geben, zu akzeptieren, dass Ihre Ansicht, die Kunstfreiheit könne nicht eingeschränkt werden, falsch ist. Das ist völlig unstreitig im deutschen Verfassungsrecht.

Anderenfalls werden Sie sich wohl wieder ein neues Forum suchen müssen, in dem das ganz dann wieder (mit dem selben Ergebnis) von vorne los geht. Wobei sich aber die Frage stellt, was Sie damit bezwecken, denn Sie wollen ja offensichtlich keine juristischen Antwort haben.

Gruß
Dea

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Derlei nennt man Eselsgeduld… bewundernswert!

OT: Wie mag wohl der Anwalt …
… gestrickt sein, der eine derart klare Sache bis vor das BVerwG trägt, denn dort (und bereits vor dem OVG) herrscht ja bekanntlich Anwaltszwang. Mit Ruhm bekleckern kann man sich da kaum und an den Verdiensterwartungen wird es wohl auch nicht liegen.

Oder hat er eine Facette des Falles gesehen, die wir gar nicht kennen?

PS: Bewundernswert, Deine Geduld.

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Derlei nennt man Eselsgeduld… bewundernswert!

Ich gebe die Hoffnung irgendwie nicht auf, dass Vernunft und Sachlichkeit jeden überzeugen können (und ich habe mein Doktorarbeit über Grundrechtsschutz udn Grundrechtswirkung im Straßenrecht geschrieben, deshalb juckt es mich auch …:smile: )

Gruß
Dea

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Naja, solange er den Mandanten vorab ausführlich über die mangelnde Erfolgsaussicht aufgeklärt hat, ist es völlig legtim, dessen dennoch geäußertem Wunsch zu folgen und in die Revision zu gehen.

So weit sind wir glücklicher Weise noch nicht, dass der Rechtsweg mangels anwaltlichen Willens eingechränkt wird.

Was meinen Sie, was ich täglich allein in Straßenverkehrssachen erleben, wo der Mandant unbedingt klagen will und mir der Anwalt im Prozess selbst zu erkennen gibt, dass er ihn nicht versteht. Aber wenn er will (und zahlt)…

Gruß
Dea

Hi Dea
zumindest will ich keiner Verwaschenen Auffassung unterlegen sein.
wenn Sie behaupten:

Insofern stellt sich auch Ihre eingangs aufgeworfene Frage
nicht mehr, wie die Entscheidung zu interpretieren wäre, den
sie ist völlig klar. Das BVerfG stellt fest, dass die
Entscheidungen der Vorgerichte dahingehend, dass das
Herstellen und Verkaufen von Kunst auf der Straße einer
Erlaubnis bedarf, verfassungsrechtlich - insb. im Hinblick auf
Art. 5 Abs. 3 GG - richtig sind. Es vertritt die selbe
Meinung.
Richtig. Und dass man eine Erlaubnis braucht, da in solchen
Fällen das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG mit den
Grundrechten anderer aus Art. 2 und 14 GG in Konflikt gerät,
ist nun einmal so. Das sieht, außer Ihnen, auch niemand
anders.

Dass die Kunsfreiheit mit anderen Grundrechen in Konflikt geraten kann, bleibt unbestritten.
Zitat: Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen zu werden, denn Gegenstand
Des - Ausgangsverfahrens war lediglich die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung,
daß er für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit an dem von ihm ausgewählten Platz
einer öffentlichen Straße „keiner“ straßen (verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitat ende
heißt, linguistisch und rechtsdogmatisch nicht mehr und nicht weniger. Kunst
Auf einem ausgewählten Platz der dem Kommunikativen Allgemeingebrauch gewidmete ist wirken kann, Ergo keiner :straßen- (verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis bedarf.

Plemer

Kunst
Auf einem ausgewählten Platz der dem Kommunikativen
Allgemeingebrauch gewidmete ist wirken kann, Ergo keiner

straßen- (verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis bedarf.

Hier werden zwei Dinge durcheinander geworfen.

Kunst, deren Ausübung vom weiten (kommunikativen) Verkehrsbegriff erfasst ist und damit unter den Gemeingebrauch fällt, bedarf natürlich keiner Erlaubnis.

Eine Erlaubnis ist jedoch dann erforderlich, wenn die Grenze des Gemeingebrauchs überschritten wird und eine Sondernutzung vorliegt. Das ist, wie Ihnen auch schon andernorts gesagt wurde, immer dann der Fall, wenn der ausgewhälte Ort nicht geeignet ist, kommunikative Verkehrsformen zu beinhalten (zB. Autobahn, Hauptverkehrsstraße) oder die Tätigkeit durch die Verwendung von sperrigen Hilfsmitteln (zB. Tisch, Ständer, etc.) ausgeübt wird.

In diesem Fall liegt eine Sondernutzung vor und die Kollision der Kunstfreiheit mit den Grundrechten anderer aus Art. 2, 14 GG führt dazu, dass eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist.

Da Sie in dem Verfahren haben feststellen wollen, dass Sie grundsätzlich keine Erlaubnis bedürfen, konnte das Verfahren keinen Erfolg haben, da bei der Überschreitung des - auch weiten/kommunikativen Verkehrsbegriffs - eine Sondernutzungserlaubnis notwendig ist.

Wenn Sie oben nun auf einen speziellen Platz abstellen, der dem kommunikativen Verkehrsbegriff gewidmet ist, so stellt sich zunächst die Frage, was für ein Platz das sein soll. Denn selbst Fußgängerzonen und Marktplätze lassen räumliche Kunstausübungen nicht zu ohne Sondernutzungserlaubnis. Sie sind auch für künsterliche Tätigkeiten, noch immer überwiegend aber der Fortbewegung gewidmet.

Zum Verständnis: Der kommunikatve Gemeingebrauchsbegriff (als in den 70er Jahren erfolgte Erweiterung des zunächst engen Verkehrsbegriffs) stellt zunächst nicht auf die Art, sondern den Zweck der Nutzung der Straße ab. Dieser liegt an sich im Rahmen der Widmung nur in der Fortbewegung. Der Einfluss der Grundrechte bedingt an bestimmten Orten (insb. Fußgängerzone), dass man diese auch zu einem anderen Zweck, wie etwa der Kunstausübung nutzen kann, ohne einer Erlaubnis zu bedürfen.

Aber! Der kommunikative Verkehrsbegriff führt allein dazu, dass auch andere Nutzungszwecke gemeingebräuchlich sein dürfen. Was er nicht tut und was sich auch nicht aus dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3, der Meinungs- oder auch der Religionsfreiheit ergibt (die hier ebenfalls eine große Rolle spielen) ist, dass man Gegenstände in den Straßenraum erlaubnisfrei einbringen darf. Denn auch wenn der Zweck der Kunstausübung hier zulässig (gemeingebräuchlich) wäre, liegt sofort eine Sondernututzung wegen der Eingringung von Gegenständen vor. Sie müssen zwischen dem Zweck und der Art des Nutzungsumfangs deutlich unterscheiden. In diesem Fall muss, das sagt auch ihre BVerfG-Entscheidung deutlich, eine Erlaubnispflicht bestehen, damit nicht jeder nach eigenem Belieben Stühle, Tische, etc. auf die Straße stellt. Es bedarf eines Verteilungsverfahrens, um auch die Grundrechte anderer zu schützen. Und hierin liegt die zulässige Schranke der Kunstausübung auf der Straße.

Gemeingebrauch und Sondernutzung bilden ein zweistufiges Prüfungssystem, bei dem nur bei Vorliegen beider Voraussetzungen Gemeingebrauch gegeben ist.

  1. Ist der Zweck der Nutzung von der Widmung umfasst? (Fortbewegung immer, Kunst auf Autobahnen nicht, in Fußgängerzonen ja)

  2. Bedingt der Umfang der Nutzung und der Inanspruchnahme von Straßenraum ein Zulassungs- und Verteilungsverfahren? (bei der Verwendung von Tischen, Stühlen, etc. immer, die Verwendung von Fahrzeugen zum Zweck der Fortbewegung wird als Sonderfall von der StVO geregelt)

Das Problem des kommunikativen Verkehrsbegriff lässt sich am besten am Beispiel der Meinungsfreiheit darstellen.

Früher war wie gesagt nur die Fortbewegung von der straßenrechtlichen Widmung und damit dem Begriff „zum Verkehr“ erfasst. Im Laufe der Zeit und unter dem Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit wurde aber erkannt, dass auch andere Formen der Straßennutzung wichtig sind. Insbesondere im Hinblick auf eine für das Funktionieren des demokratischen Staatssystems wichtigen öffentlichen Meinungsbildung wurde daher auch die Meinungskundgabe als von der straßenrechtlichen Widmung umfasst angesehen. Das jedenfalls auf weniger befahrenen Räumen, insb. Fußgängerzonen und Plätzen.

Das bedeutet aber nicht, dass man nun jede Art der Meinungsäußerung auf der Straße im Zuge der Grundrechtsausübung durchführen kann. Denn es muss zugleich sichergestellt sein, dass der Fortbewegungsverkehr ausreichend funktioniert. Daher kann man auch zur Meinungsäußerung keine Tische oder Stände in den Straßenraum einbringen, wenn man keine Sondernutzungserlaubnis hat. Man kann aber nach der überwiegenden Rechtsprechung in Fußgängerzonen erlaubnisfrei Flugblätter verteilen (so sie keinen rein produktwerbenden Charakter haben). Auch dieses wäre ursprünglich mangels Fortbewegungsabsicht nicht vom Gemeingebrauch gedeckt gewesen, ist es aber nun wegen der Wirkung des Art. 5 Abs. 1 GG möglich (das hat auch mit der Schranke des Abs. 2 nichts zu tun, da die Kollision mit den Grundrechten Dritter für Abs. 1 und 3 gleich ist).

Ebenso ist es mit der Kunst auf der Straße. Eine künstlerische Tätigkeit, die keine räumlichen Gegenstände benutzt und nur von dem Künstler in Person ausgeführt wird, dürfte erlaubnisfrei sein, da Dritte kaum behindert werden und der Zweck vom weiten Gemeingebrauchsbefriff umfasst ist. Die Nutzung von Gegenständen überschreitet diese Grenze aber, führt zur Sondernutzung und bedingt wegen des Ausgleichs der Grundrechte des Künstlers und der anderen Nutzung ein Genehmigungsverfahren.

Wie dieses Verfahren dann unter dem Einfluss der Grundrechte ausgestaltet ist (teilweise wird hier für Fußgängerzonen und Plätze von einem reinen Verteilungsverfahren ausgegangen, teilweise auch eine eigene Zulassungsprüfung überhaupt der Gemeinde zugesprochen) ist dann eine andere Frage, war aber in der Entscheidung nicht zu beantworten, da jedenfalls eine generelle Erlaubnisfreiheit - das sollte ja festgestellt werden - nicht existiert.

Gruß
Dea

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