Ein Volljurist und Richter Dea, muss da nicht höflich sein
Oder wat ist subtilität?
Was ist daran unhöflich, jemandem zu erklären, dass er eine Materie nicht versteht. Es ist einfach ein Fakt. Ich kann Ihnen doch nicht sagen, dass Sie sich gut mit der Rechtsangelegenheit auskennen, nur, um höflich zu sein?
Wenn ich im Forum Quantenphysik eine falsche Behauptung aufstellen und mir dort jemand sagt, ich hätte die Grundlagen nicht verstanden, wäre das doch auch nicht unhöflich, sondern einfach die Wahrheit.
Im Übrigen macht es keinen guten Eindruck, persönliche Umstände (wie hier etwa meinen Beruf) in die Argumentation einzubeziehen. Ich wüsste auch nicht, warum ich in diesem Forum, nur weil ich von Beruf Richter bin, anders auftreten sollte, als jeder andere Teilnehmen.
Man kann heute alles Googeln und durch Wikipedia Wissen
aneignen,
Das ist richtig. Das Problem ist nur, dass zB. Wikipedia keine wissenschaftlich korrekte Quelle ist (wissen Sie denn, wer den Artikel geschreiben hat). Zudem ist das mit dem Wissen selbst aneignen gerade in der Rechtswissenschaft so ein Problem. Denn meist fehlen einem eben die rechtsdogmatsichen Grundlagen eines Studiums, um die Informationen auch richtig einordnen zu können. Der werden Sie sicherlich nicht gerne hören, es ist aber nunmal so. Und die Tatsache, dass Ihnen wirklich jeder sagt, dass sie inhaltich falsch liegen, sollte Ihnen diesbezüglich vielleicht auch zu Denken geben, ob nicht Ihre selbst angeeignete Rechtsansicht vielleicht doch die falsche ist.
Hier wird der hohe stellenwert der Kunstfreiheit
immer noch als unangreifbar dargelegt.
Sehen Sie, und da liegt bereits das Verständnisproblem. Sie lesen den Begriff „schrankenlos gewährleistetes Grundrecht“ und ziehen hieraus den falschen Schluss, dass Grundrecht könnte nicht eingeschränkt werden. Dieser Schluss ist aber nunmal falsch, was Ihnen die von Ihnen selbst genannte Entscheidung des BVerwG auch ausdrücklich bestätigt. Sie wollen das aber nicht akzeptieren, da es Ihrem Wunsch, ohne Erlaubnis Kunst auf der Straße zu verkaufen, entgegen steht. Darin liegt das eigentliche Problem.
dass es auch der Kunst nicht erlaubt sein
kann, sich zu jeder Zeit, An jeden Ort, in jeder Art und Weise
zu betätigen, ist also glatter Unsinn.
Warum bleiben Sie eigentlich so vehement bei dieser Ansicht, wenn genau das in jedem Kommentar zu Art. 5 Abs. 3 GG steht, in jeder verwaltungsrechtlichen Entscheidung und das nun auch der Ablehnungsentscheidung des BVerfG zu Grunde liegt. Meinen Sie wirklicih, Sie kennen unser Verfassungsrecht besser als alle Juristen in Deutschland?
Sie haben hier selbst die Wahl. Sie können weiter behaupten, die Kunstfreiheit sei uneinschränkbar. Dann werden Sie kurzfristig in diesem Forum genau so ignoriert und nicht ernst genommen werden, wie in den bisherigen Diskussion eines andere Forums. Oder Sie können anfangen zu akzeptieren, dass Ihre Rechtsansicht falsch ist. Sie sollen sich selbst die Fragen stellen, was Sie in Zukunft weiter bringen wird.
Das hat das BVerwG nicht lapidar festgetsellt, sondern durch
entsprechende Quellenangaben deutlich untermauert. Im Übrigen
hatten Sie doch im Ausgang erklärt, das BVerwG hätte genau
umgekehrt entschieden. Haben Sie diese Ansicht jetzt also
aufgegeben?
Nein habe ich nicht, da halte ich mich an Prof. Hufen. Die
spinnen doch die Bverw-Richter.
Sie sind noch immer die Angabe einer Quelle für dafür schuldig, dass Hufen das je gesagt hätte (unabhängig davon, dass jeder Jurist ohnehin weiß, dass Ihre Behauptung falsch ist).
Hufen macht das in der Zeitschrift „Die Öffentliche
Verwaltung“ Heft 9 Mai 1983
Würden Sie bitte noch die Seiten nennen und den konkreten Wortlaut der Aussage wieder geben. Es wird sich vermutlich um eine ebenso falsche Wiedergabe handelt, wie Ihre bisherigen Verweise auf den anachronistischen Zug, Mephisto und die vorgannnte Entscheidung des BVerwG.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Abschrift
- 1 BvR 183/81 -
In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G.R.
G r ü n d e
Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen
gerichtlichen Entscheidungen
nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt.
Die Verwaltungsgerichte gehen in ihren Ausführungen
ausdrücklich und im Ergebnis zutreffend von den Grundsätzen
aus, die das Bundesverfassungsgericht in der
Entscheidung30, 173 [188 ff.] - Mephisto - zur Lösung von
Konflikten zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und anderen
verfassungsrechtlich geschützten Bereichen aufgestellt hat.
Die Kunst ist in ihrer Eigenständigkeit und
Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar ohne
gesetzlichen Vorbehalt gewährleistet. Andererseits ist dieses
Freiheitsrecht nicht schrankenlos gewährt. Es kann mit anderen
ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechten in Konflikt
geraten.
Nun, hier steht doch bereits eindeutig, dass das BVerfG die Auslegung und Anwendung der Kunstfreiheit im Verhältnis zu anderen Rechten teilt und dass es ebenso wie die Vorgerichte (und im Übrigen auch alle anderen Rechtsquellen, wie insb. die Kommentierungen zum GG) sieht, nämlich, dass Art. 5 Abs. 3 GG den verfassungsimmanenten Schranken unterliegt und wie jedes andere Grundrecht mit anderen Verfassungsrechten kollidieren und durch diese beschränkt werden kann.
Das ist genau das, was Sie einfach nicht akzeptieren wollen, was jedoch im deutschen Verfassungsrecht völlig unstreitig ist.
Dem Bundesverwaltungsgericht (und den Vordergerichten) ist
darin zuzustimmen, daß der störungsfreie Gemeingebrauch der
öffentlichen Straßen und die Sicherheit des Straßenverkehrs in
ihrem Kern durch die Grundrechte des Art. 2 Abs. 1, Art. 3
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet sind.
Sehen Sie. Hier haben Sie die Grundrechte Dritter, die mit der Kunstfreiheit kollidieren, wenn Kunst auf der Straße ausgeübt wird.
Wer Kunst im Straßenraum tätigt, wird zwar durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt. Aufgrund der hierdurch vorgerufenen Beeinträchtigungen der Nutzung der Straße durch andere zur Fortbewegung werden aber zugleich deren Grundrechte aus Art. 2 und 14 GG (letztere nur bei Anliegern) beeinträchtigt.
Wir haben also eine Grundrechtskollision von Art. 5 Abs. 3 GG auf der einen und Art. 2 und 14 GG auf der anderen Seiten. Und dieses führt dazu, dass die Rechte sich gegenseitig beeinträchtigen und beschränken. Für die Kunstfreiheit bedeutet dass, das ihr auf der Straße ein Erlaubnisverfahren vorgeschaltet wird (durch die Sondernutzungserlaubnis). Allerdings muss die Behörde bei der Frage der Gewährung der Erlaubnis die Bedeutungs der Kunstfreiheit berücksichtigen. Der Sinn des Erlaubnisverfahrens besteht insbesondere darin, zu kanalisieren, wer wo und wann Kunst ausüben darf, damit das nicht alle gleichzeitig machen.
Keinesfalls ist es daher so, wie Sie es begehren, dass man überhaupt keiner Genehmigung bedarf, um Kunst auf der Straße auszuüben.
Der hohe Wert dieser geschützten Rechtsgüter für die
Gemeinschaft rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns,
daß zu ihrem Schutze ein behördliches Kontrollverfahren
eingeführt wird, das eine über den Gemeingebrauch
hinausgehende Nutzung erlaubnis- oder genehmigungspflichtig
macht.
Wie gesagt, hier erklärt das BVerfG Ihnen, dass das Erlaubnisverfahren notwendig ist, um Kunstausübung auf der Straße zu organisieren und letztlich sogar dadurch tatsächlich möglich zu machen (was bringt Ihnen das, wenn an der selben Stelle 10 andere Kunst verkaufen wollen?).
Die Verwaltungsgerichte haben auch nicht verkannt, daß bei der
Entscheidung über eine Erlaubniserteilung die
Kunstfreiheitsgarantie entsprechend ihrem hohen Stellenwert
innerhalb der Verfassungsordnung zu berücksichtigen ist.
Wie ich sagte. Die hohe Bedeutung der Kunst ist dann im Erlaubnisverfahren selbst zu berücksichtigen, was sogar in bestimmten Fällen zu einem Anspruch auf Erteilung führen kann. Das ändert aber nichts daran, dass eine Erlaubnis notwendig ist, obwohl es sich um Kunst iSd. Art. 5 Abs. 3 GG handelt.
Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen zu werden,
denn Gegenstand des-Ausgangsverfahrens war lediglich die vom
Beschwerdeführer begehrte Feststellung,
daß er für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit an dem
von ihm ausgewählten Platz auf einer öffentlichen Straße
keiner straßen(verkehrs-)rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Das ist die logischen Schlussfolgerung aus dem Vorgesagten. Da das BVerfG sagt, dass die Verwaltungsgerichte zutreffend davon ausgegangen sind, dass eine Erlaubnis trotz Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 GG ist, Sie jedoch festgestellt haben wollen, dass Sie eine solche Erlaubnis nicht brauchen, musste das Gericht auch nicht weiter darauf eingehen, wie sich die Bedeutung der Kunst dann auswirkt, wenn eine Erlaubnis beantragt wirde.
die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung,war lediglich
daß er für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit, Kunst
herzustellen und an dem von ihm ausgewählten Platz auf einer
öffentlichen Straße zu verkaufen, keiner
straßen(verkehrs-)rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Richtig. Und dass man eine Erlaubbnis braucht, da in solchen Fällen das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG mit den Grundrechten anderer aus Art. 2 und 14 GG in Konflikt gerät, ist nun einmal so. Das sieht, außer Ihnen, auch niemand anders.
Insofern stellt sich auch Ihre eingangs aufgeworfene Frage nicht mehr, wie die Entscheidung zu interpretieren wäre, den sie ist völlig klar. Das BVerfG stellt fest, dass die Entscheidungen der Vorgerichte dahingehend, dass das Herstellen und Verkaufen von Kunst auf der Straße einer Erlaubnis bedarf, verfassungsrechtlich - insb. im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG - richtig sind. Es vertritt die selbe Meinung.
Ich habe, wenn man auch Ihre Beträge in anderen Foren sieht, das Gefühl, dass Ihnen diese „Niederlage“ sehr nahe geht und Sie damit erhebliche Problemem haben, dass Sie nicht im Recht sind. Ich kann Ihnen daher nur den Tipp geben, zu akzeptieren, dass Ihre Ansicht, die Kunstfreiheit könne nicht eingeschränkt werden, falsch ist. Das ist völlig unstreitig im deutschen Verfassungsrecht.
Anderenfalls werden Sie sich wohl wieder ein neues Forum suchen müssen, in dem das ganz dann wieder (mit dem selben Ergebnis) von vorne los geht. Wobei sich aber die Frage stellt, was Sie damit bezwecken, denn Sie wollen ja offensichtlich keine juristischen Antwort haben.
Gruß
Dea