Reflexion :
Ich gebe zu, dass ich als Straßenkünstler ohne jede kulturelle Bedeutung bin, von den Elitären Kunstausübenden eher missachtet als willkommen geheißen. Und deshalb jedem Scheißegal das man mich auf Gewerbe, bestenfalls auf, Kunstgewerbe abqualifiziert.
Vielleicht resultiert das Missverständnis auch wegen der fehlenden Solidarität.
Wo die Rebellion eines Joseph Beuys, für die Kunstfreiheit, in den Himmel gelobt wird.
Wird die Kunstfreiheit eines Straßenkünstler in die Ecke gestellt.
Was soll man davon halten? Resignieren ? oder auf Rechte pochen, das vor dem Gesetz die Kunstfreiheitsgarantie jedem Gleich gilt? Gleich dem Begabten und Unbegabten
Vor allem wichtig ist; der Werk- und Wirkbereich der Kunst nicht voneinander getrennt werden kann.
Denn was Nützt dem Kunstschaffenden das Werk wen Er damit nicht Wirken, davon Leben kann.
Grundsatzentscheidung der Verfassungsrechtsprechung 1955 -
Nicht mehr und nicht weniger ist gemeint; Das Wirken, das Verkaufen von selbstgemalten Bilder ( man achte auf das Prädikat selbstgemalte ) kein Gewerbe ist.
Die künstlerische Betätigung (d.h. das Herstellen von Kunstwerken in der Öffentlichkeit) grundsätzlich nicht als Gewerbe anzusehen ist und damit keiner Reisegewerbekarte bedarf .
Die Reisegewerbekarte regelt die Zugangsberechtigung in den öffentlichen Raum der Straße.
Also ist Straßenkunst ( gesetzesgeregelt ) kein Gewerbe.
Natürlich gibt es Händler, die Bilder bei begabten und unbegabten Künstler kaufen. Um sie dann auf öffentlichen Straßen und Platze zu verkaufen, Für die gilt oben genannte Definition nicht, Auch wenn Sie hochwertige Kunst verkaufen, haben Händler als Nur Verkäufer keinen Anspruch auf die Kunstfreiheit. Auch ein qualifizierter Galerist nicht, der Hat ja nichts mit der Herstellung von Kunst zu tun. Der Verkauft sie nur. Also besser kann ich das jetzt nicht Erklären.
Die Frage ist: Was bezwecken Klugscheißer damit, zu behaupten Das stimmt so aber nicht?
Die Grundsatzendscheidung zur Sache, ist aus dem Jahr –1955- und die öffentliche Gewalt, als natürlicher Feind aller Freiheitsrechte, hat sich längst darauf eingestellt, auch die spezial garantierte Kunstfreiheitsgarantie, zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise, verbal, zu unterlaufen.
Da bin Ich kein Einzelfall,
Und fortgeführter Verfassungsrechtsprechung, wird immer wieder darauf hingewiesen, dass sich Die Macher der öffentlichen Gewalt, doch bitte an die Grundsatzentscheidung ( Mephisto ) orientieren sollen.
Solange die Kunstfreiheitsgarantie nicht durch Verfassungsänderung abgeschafft wurde.
Für nichts mehr und nichts weniger, wird die Entscheidung (-1-BvR-188/81-) begründet.
Nachdem die öffentliche Gewalt ( auch auf diesem Brett ) mich: 20 Jahre lang Verarscht hat.
Heißt es dann doch wieder:
Das B VerwG hat darauf hingewiesen, soweit eine vom Landesrecht als Sondernutzung qualifizierte Straßennutzung als Ausübung des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts der Glaubensfreiheit zu werten sei, gälten dieselben bundesrechtlichen Grundsätze, die das Gericht in ständiger Rechtsprechung zur ebenfalls vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit für Fälle der Straßenkunst entwickelt habe (B VerwG, Beschl. v. 04.07.1996, 11 B 23/96, in: Neue Juristische Wochenschrift, 1997, S. 406 ff., 407). Das behördliche Kontrollverfahren der Sondernutzungserlaubnis sei grundsätzlich mit diesen Grundrechten vereinbar. Ergebe die Einzelfallprüfung, daß die beabsichtigte Straßenbenutzung weder die durch Art. 2 Abs. l, Art. 3 Abs. l GG im Kern geschützten Rechte der Verkehrsteilnehmer, noch das Recht auf Anliegergebrauch noch andere Grundrechte ernstlich beeinträchtige, so bestehe in aller Regel ein Recht auf Erlaubniserteilung. Daß die Straßenbenutzung nicht nur "Missionierung11 sondern auch den Verkauf von Waren und Dienstleistungen bezwecke, könne nach den konkreten Umständen des Falles für die Beurteilung des Störungsgrades dieser Tätigkeit im öffentlichen Verkehrsraum von Bedeutung sein. Ohne Einfluß auf die Beurteilung seien indes bloße erwerbswirtschaftliche Motive, die in den konkreten Umständen der Straßennutzung nicht hervorträten (BVerwG, a.a.O:smile:.
Hier sind doch Experten gefordert oder Watt !?
Ergebe die Einzelfallprüfung, daß die beabsichtigte Straßenbenutzung weder die durch Art. 2 Abs. l, Art. 3 Abs. l GG im Kern geschützten Rechte der Verkehrsteilnehmer, noch das Recht auf Anliegergebrauch noch andere Grundrechte ernstlich beeinträchtige,
Gilt also was ?
Fragt: Rupp