Zusammengefasst

Reflexion :
Ich gebe zu, dass ich als Straßenkünstler ohne jede kulturelle Bedeutung bin, von den Elitären Kunstausübenden eher missachtet als willkommen geheißen. Und deshalb jedem Scheißegal das man mich auf Gewerbe, bestenfalls auf, Kunstgewerbe abqualifiziert.
Vielleicht resultiert das Missverständnis auch wegen der fehlenden Solidarität.
Wo die Rebellion eines Joseph Beuys, für die Kunstfreiheit, in den Himmel gelobt wird.
Wird die Kunstfreiheit eines Straßenkünstler in die Ecke gestellt.
Was soll man davon halten? Resignieren ? oder auf Rechte pochen, das vor dem Gesetz die Kunstfreiheitsgarantie jedem Gleich gilt? Gleich dem Begabten und Unbegabten
Vor allem wichtig ist; der Werk- und Wirkbereich der Kunst nicht voneinander getrennt werden kann.
Denn was Nützt dem Kunstschaffenden das Werk wen Er damit nicht Wirken, davon Leben kann.
Grundsatzentscheidung der Verfassungsrechtsprechung 1955 -

Nicht mehr und nicht weniger ist gemeint; Das Wirken, das Verkaufen von selbstgemalten Bilder ( man achte auf das Prädikat selbstgemalte ) kein Gewerbe ist.
Die künstlerische Betätigung (d.h. das Herstellen von Kunstwerken in der Öffentlichkeit) grundsätzlich nicht als Gewerbe anzusehen ist und damit keiner Reisegewerbekarte bedarf .
Die Reisegewerbekarte regelt die Zugangsberechtigung in den öffentlichen Raum der Straße.
Also ist Straßenkunst ( gesetzesgeregelt ) kein Gewerbe.

Natürlich gibt es Händler, die Bilder bei begabten und unbegabten Künstler kaufen. Um sie dann auf öffentlichen Straßen und Platze zu verkaufen, Für die gilt oben genannte Definition nicht, Auch wenn Sie hochwertige Kunst verkaufen, haben Händler als Nur Verkäufer keinen Anspruch auf die Kunstfreiheit. Auch ein qualifizierter Galerist nicht, der Hat ja nichts mit der Herstellung von Kunst zu tun. Der Verkauft sie nur. Also besser kann ich das jetzt nicht Erklären.

Die Frage ist: Was bezwecken Klugscheißer damit, zu behaupten Das stimmt so aber nicht?

Die Grundsatzendscheidung zur Sache, ist aus dem Jahr –1955- und die öffentliche Gewalt, als natürlicher Feind aller Freiheitsrechte, hat sich längst darauf eingestellt, auch die spezial garantierte Kunstfreiheitsgarantie, zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise, verbal, zu unterlaufen.
Da bin Ich kein Einzelfall,
Und fortgeführter Verfassungsrechtsprechung, wird immer wieder darauf hingewiesen, dass sich Die Macher der öffentlichen Gewalt, doch bitte an die Grundsatzentscheidung ( Mephisto ) orientieren sollen.
Solange die Kunstfreiheitsgarantie nicht durch Verfassungsänderung abgeschafft wurde.
Für nichts mehr und nichts weniger, wird die Entscheidung (-1-BvR-188/81-) begründet.
Nachdem die öffentliche Gewalt ( auch auf diesem Brett ) mich: 20 Jahre lang Verarscht hat.
Heißt es dann doch wieder:
Das B VerwG hat darauf hingewiesen, soweit eine vom Landesrecht als Sondernutzung qualifizierte Straßennutzung als Ausübung des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts der Glaubensfreiheit zu werten sei, gälten dieselben bundesrechtlichen Grundsätze, die das Gericht in ständiger Rechtsprechung zur ebenfalls vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit für Fälle der Straßenkunst entwickelt habe (B VerwG, Beschl. v. 04.07.1996, 11 B 23/96, in: Neue Juristische Wochenschrift, 1997, S. 406 ff., 407). Das behördliche Kontrollverfahren der Sondernutzungserlaubnis sei grundsätzlich mit diesen Grundrechten vereinbar. Ergebe die Einzelfallprüfung, daß die beabsichtigte Straßenbenutzung weder die durch Art. 2 Abs. l, Art. 3 Abs. l GG im Kern geschützten Rechte der Verkehrsteilnehmer, noch das Recht auf Anliegergebrauch noch andere Grundrechte ernstlich beeinträchtige, so bestehe in aller Regel ein Recht auf Erlaubniserteilung. Daß die Straßenbenutzung nicht nur "Missionierung11 sondern auch den Verkauf von Waren und Dienstleistungen bezwecke, könne nach den konkreten Umständen des Falles für die Beurteilung des Störungsgrades dieser Tätigkeit im öffentlichen Verkehrsraum von Bedeutung sein. Ohne Einfluß auf die Beurteilung seien indes bloße erwerbswirtschaftliche Motive, die in den konkreten Umständen der Straßennutzung nicht hervorträten (BVerwG, a.a.O:smile:.

Hier sind doch Experten gefordert oder Watt !?
Ergebe die Einzelfallprüfung, daß die beabsichtigte Straßenbenutzung weder die durch Art. 2 Abs. l, Art. 3 Abs. l GG im Kern geschützten Rechte der Verkehrsteilnehmer, noch das Recht auf Anliegergebrauch noch andere Grundrechte ernstlich beeinträchtige,
Gilt also was ?

Fragt: Rupp

eine tüte Mitleid…
… aber es bleibt dabei…

… so einmal im Jahr taucht hier jemand auf, der das Forum zumüllt, weil er ja doch soo unschudig un ein Opfer von weltweiten Verschwörungen ist…

Könnte natürlich der Verdacht kommen, daß sich die Justizbehörden jedes Jahr einen aussuchen und…

Oder derjenige ist schlichtweg ein Fall für den Psychater…

Bernd

zum letzten Mal
Mahlzeit,

hast Du jetzt schonmal so eine Strassengewerbekarte beantragt oder nicht?

Wenn nicht dann lass uns bitte unsere Ruhe, wenn doch dann zitiere hier den Grund der Ablehnung.

An Guadn
Rolf
*derjetztwasisst*

Hallo Rupp
Also:
Natürlich darfst Du dich auf öffentlichem Grund hinsetzten, deine Staffelei aufstellen, und malen (Sofern Du dadurch niemanden behinderst) Machen Kunststudenten und Hobbymaler regeläßig.

Du darfst deine Werke nur nicht zum Verkauf anbieten (Ohne Genehmigung).

Das eine (Kunstfreiheit) bedingt nicht das andere (Genehmigungsfreiheit für Verkauf). Denn in diesem Fall trittst Du nicht als Künstler, sondern als dein eigener Händler auf. Kunst gilt in diesem Sinne als Ware, denn Sie stellt ja einen Geldwert dar…

Also:
Reisegewerbekarte beantragen
kostet doch nicht die Welt, oder?

Gruß
Mike

Antwort auf dem Verständnispegel der Anfrage:
Kwurz,

rapul numpel sirsf fifwe fwfuwef admfo weföv üogr3,qwqe mwqe´wd+qdpüß.934tmwü2 qwrlwrt3 q3rfkef fu2r qfi2ßr efjr qowqn,d0q qwroumwddqoer f2r2,.q0q,3äqwo35

fwkltf,

djqwr

Wie wäre es mit kapieren?
Du hast anscheinend, nachdem Dir eine Vielzahl von hilfsbereiten Menschen die Sachlage zu erklären versuchten, es immer noch nicht verstanden.
Gesetz ist Gesetz und nachdem wir alle noch ein wenig in der Gesellschaft leben müssen, ist es auch angebracht es zu befolgen.

Die meisten der Künstler, die in unserer Zeit berühmt und angesehen sind, waren in ihrem Zeitalter arm, wurden belächelt etc. Warum wartest Du nicht ein paar Jahrhunderte und belehrst uns dann eines Besseren?
Bis es soweit ist, wäre es schön, wenn Du Dein Gelabber hier wegläßt, und Platz machst für jetzige und nachvollziehbare Probleme.

Sina

Hallo :Mike

Du kapierst es einfach nicht!

geh malen!!! o.w.T.
*kopfschüttel*

BVerfG und Kunstfreiheit
Hallo, Rupp,

Die Grundsatzendscheidung zur Sache, ist aus dem Jahr –1955-
und die öffentliche Gewalt, als natürlicher Feind aller
Freiheitsrechte, hat sich längst darauf eingestellt, auch die
spezial garantierte Kunstfreiheitsgarantie, zu jeder Zeit, an
jeden Ort, in jeder Art und Weise, verbal, zu unterlaufen.
Da bin Ich kein Einzelfall,
Und fortgeführter Verfassungsrechtsprechung, wird immer wieder
darauf hingewiesen, dass sich Die Macher der öffentlichen
Gewalt, doch bitte an die Grundsatzentscheidung ( Mephisto )
orientieren sollen.

Ich kann es leider nicht ändern, aber es gibt keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend, daß das Verkaufen von Kunstwerken durch die Kunstfreiheit geschützt sei. Das Gericht hat vielmehr ausdrücklich klargestellt, daß die wirtschaftliche Verwertung des Kunstwerkes grundsätzlich nicht durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt ist (sondern allein durch Art. 14 GG, die Eigentumsgewährleistung):

  1. In der Entscheidung vom 7. Juli 1971 (1 BvR 765/66 - BVerfGE 31, 229 ff) hatte sich das Verfassungsgericht mit der Frage zu befassen, ob eine gesetzliche Vorschrift (§ 46 UrhG) verfassungskonform ist, die - vereinfacht - u.a. gestattet, Kunstwerke ohne Zustimmung des Künstlers und ohne eine Vergütung in Schulbüchern abzubilden. In Bezug auf Art. 5 Abs. 3 GG führt das Gericht dazu aus:

„Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG scheidet als Prüfungsnorm für die verwertungsrechtliche Regelung des § 46 UrhG aus. Sinn und Aufgabe der Kunstfreiheitsgarantie ist vor allem, die auf der Eigengesetzlichkeit der Kunst beruhenden, von ästhetischen Rücksichten bestimmten Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeglicher Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten. Die Kunstfreiheit verbietet, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, allgemein verbindliche Regeln für den Schaffensprozeß vorzuschreiben oder den Raum künstlerischer Betätigung einzuengen. Um diesen Sachbereich geht es bei dem beanstandeten § 46 UrhG nicht. […] Sie berührt […] nicht die künstlerische Tätigkeit und auch nicht die Möglichkeit, ihr Ergebnis der Öffentlichkeit wahrnehmbar zu machen. Im Vordergrund steht die wirtschaftliche Verwertung der geistigen Leistung. Es geht um die Frage, ob die in der angegriffenen Norm vorgenommene Begrenzung der vermögenswerten Seite des Urheberrechts mit der Verfassung in Einklang steht. Das ist der typische Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.“ (BVerfGE 31, 229, 239 f).

Die reine wirtschaftliche Verwertung des Kunstwerks, d.h. insbesondere die Veräußerung, wird daher grundsätzlich nicht durch die Kunstfreiheit, sondern allein durch die Eigentumsgewährleistung (in den für diese geltenden Grenzen) geschützt.

  1. Auch aus der sog. Mephisto-Entscheidung vom 24. Februar 1971 (1 BvR 435/68 - BVerfGE 30, 173 ff) läßt sich nichts anderes gewinnen. Hier hatte das Gericht darüber zu befinden, ob es mit der Verfassung zu vereinbaren sei, daß einem Verleger die Veröffentlichung und Verbreitung eines bestimmten Buches verboten worden war. Sie haben insofern Recht, als das Gericht dazu zunächst folgendes feststellt:

„Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich“ und den „Wirkbereich“ des künstlerischen Schaffens. Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit. Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorganges; dieser „Wirkbereich“, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG vor allem erwachsen ist.“ (BVerfGE 30, 173, 189)

Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß das Gericht in dieser Entscheidung unter dem „Wirkbereich“ der Kunst lediglich die kommunikative Vermittlung von Kunst verstanden wissen will:

„Soweit es daher zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die hier eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben. Da ein Werk der erzählenden Kunst ohne die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung durch den Verleger keine Wirkung in der Öffentlichkeit entfalten könnte, der Verleger daher eine unentbehrliche Mittlerfunktion zwischen Künstler und Publikum ausübt, erstreckt sich die Freiheitsgarantie auch auf seine Tätigkeit.“ (BVerfGE 30, 173, 191)

Speziell über den Verkauf von Kunstwerken äußert sich das Gericht hier gar nicht. Dazu bestand in dem damals zu entscheidenden Fall auch keine Veranlassung. Aus dieser Entscheidung darf daher lediglich herausgelesen werden, daß die Kunstfreiheit auch die Vermittlung von Kunst im Wege der Kommunikation und der Zurschaustellung umfaßt. Mehr nicht.

Alles andere ginge im übrigen auch an der Systematik der grundrechtlichen Kunstgewährleistung vorbei. Die Kunstfreiheit ist ein Kommunikationsgrundrecht, das in einunderselben Vorschrift insbesondere mit der Meinungs-, Informations- und der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1, 2 GG) geregelt ist. Eine Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Kunstschaffenden ist nicht beabsichtigt. Dafür sind allenfalls Art. 12 GG (Berufsausübungsfreiheit) und Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit) zuständig.

Das B VerwG hat darauf hingewiesen, soweit eine vom
Landesrecht als Sondernutzung qualifizierte Straßennutzung als
Ausübung des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts der
Glaubensfreiheit zu werten sei, gälten dieselben
bundesrechtlichen Grundsätze, die das Gericht in ständiger
Rechtsprechung zur ebenfalls vorbehaltlos gewährleisteten
Kunstfreiheit für Fälle der Straßenkunst entwickelt habe (B
VerwG, Beschl. v. 04.07.1996, 11 B 23/96, in: Neue Juristische
Wochenschrift, 1997, S. 406 ff., 407). Das behördliche
Kontrollverfahren der Sondernutzungserlaubnis sei
grundsätzlich mit diesen Grundrechten vereinbar. Ergebe die
Einzelfallprüfung, daß die beabsichtigte Straßenbenutzung
weder die durch Art. 2 Abs. l, Art. 3 Abs. l GG im Kern
geschützten Rechte der Verkehrsteilnehmer, noch das Recht auf
Anliegergebrauch noch andere Grundrechte ernstlich
beeinträchtige, so bestehe in aller Regel ein Recht auf
Erlaubniserteilung. Daß die Straßenbenutzung nicht nur
"Missionierung11 sondern auch den Verkauf von Waren und
Dienstleistungen bezwecke, könne nach den konkreten Umständen
des Falles für die Beurteilung des Störungsgrades dieser
Tätigkeit im öffentlichen Verkehrsraum von Bedeutung sein.
Ohne Einfluß auf die Beurteilung seien indes bloße
erwerbswirtschaftliche Motive, die in den konkreten Umständen
der Straßennutzung nicht hervorträten (BVerwG, a.a.O:smile:.

Das ist richtig.

Herzliche Grüße,

Was ist mit meiner Kunst ?
Hallo,

erstmal ein Sternchen für die Mühe, die Du Dir gemacht hast.

Meine künstlerische Tätigkeit nennt sich Kunstfurzen.
Das Produkt gibt es auch in Flaschen zu kaufen. Leider dann ohne Ton. dafür in geballter Geruchsform. Ansonsten gibt es live-Vorführungen.

Wenn ich das auf der Straße tue, bekomme ich kein Geld dafür, nur böse Blicke.
Ich bin einfach missverstanden.

Aber vielleicht sollte ich dem Sozialamt mal was vorfurzen, die zahlen bestimmt. Zumindest die Flaschen, oder?

Bin ich nun von Art. 5 mitgeschützt oder nur meine Kunstfürze?
Was ist mit Art 14, mein Eigentumsrecht an meinen Produkten?
Wie sieht’s aus mit dem Urheberrecht? Eine geistige Leistung?
Das will ich wohl meinen.

Leider werde ich wohl weiter ARBEITEN müssen, um meine Brötchen zu verdienen.

Harry

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Meine künstlerische Tätigkeit nennt sich Kunstfurzen.
Das Produkt gibt es auch in Flaschen zu kaufen. Leider dann
ohne Ton. dafür in geballter Geruchsform. Ansonsten gibt es
live-Vorführungen.
Wenn ich das auf der Straße tue, bekomme ich kein Geld dafür,
nur böse Blicke. Ich bin einfach missverstanden.
Aber vielleicht sollte ich dem Sozialamt mal was vorfurzen,
die zahlen bestimmt. Zumindest die Flaschen, oder?
Bin ich nun von Art. 5 mitgeschützt oder nur meine Kunstfürze?
Was ist mit Art 14, mein Eigentumsrecht an meinen Produkten?
Wie sieht’s aus mit dem Urheberrecht? Eine geistige Leistung?
Das will ich wohl meinen.

Ob Ihr Furz - auch wenn er gut gelingt (vielleicht sogar in Farbe) - wohl dem Vergleich mit Rupps Bildern standhält (die auf seiner Homepage zu sehen sind), bezweifle ich dann doch ein wenig.

Nichts für ungut, Herr Rechtsanwalt.

Grüße,

Tu quoque, Brutus?
o.w.t.

Wenn so ein Artikel 3 (!) Sternchen bekommt, dann sollten wir die Dinger wirklich abschaffen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Rupp,

vielleicht solltest Du das Thema einfach Ruhen lassen, denn wie Dir sicher schon aufgefallen sein dürfte, geht es den Usern hier ziemlich auf den Senkel, was überaus verständlich und sehr gut nachvollziehbar ist.
Du solltest nicht auf Teufel komm raus immer wieder das selbe schreiben, zumal Du die Dir gegebenen Ratschläge und Erklärungen einfach ignorierst.
Ich an Deiner Stelle würde die verbalen Ohrfeigen (die Du zu Recht erhalten hast) nicht einfach übergehen, sondern ernst nehmen.
Vielleicht benötigst Du irgendwann einmal tatsächlich Hilfe und dann wäre es schade, wenn man Dich hier abblitzen lassen würde und das wird sicherlich der Fall sein, wenn Du so weiter machst.

MfG User

Sehr geehrter Herr Arndt Tillmann.
Was ich bereits vermutet habe bestätigt sich zunehmend
Sie sind ein geschulter und profilierter Gesetzeskenner hochachtung:
Aber das Gesetzt lebt nichr aus den Buchstaben, sondern durch den Sinn.
So auch die Grundsatzentscheitung ( Mephisto )zu den Schrankenregelungen. Entsprechend versteht sich auch der Sinn fortgeführte verfassungsrechtsprechung zur Sache. die Du unten weiterführst

Jetzt will ich mal über Deine Person spekulieren. pensionierter Richter mit viel Zeit mit der er nichts besseres anfangen Kann. sich hier als Spezialist zu profilieren.
Nichts deagen einzuwenden
Wären Sie da nicht besser als Seniorpartner in einer Kanzlei oder als Rechtsverdreher in der Wirtschaft aufgekoben, wo man für rechtsvertreher sicher mehr Verständnis hat, das ich sie Ernst nehmen muß.
entweder Sind lie Ein gnadenloser Rechthaber, alt und verknöchert, der Macht am nachtrauern, die Sie als Richter vieleichtz mal ausüben konnten und durften?
( auf eine Million hätte ich den Rechtsstreit gesetzt und du hätest nicht gewagt um so was unwichtiges wie die Kunstfreiheit zu Kämpfen).
All diesem Machtdenken jetzt nicht mehr fähig über den Machendrahtzaun hinweg den Strauch zu sehen, an dem Sie die Erbsen zählen.
Wie es auch Sei, Der Strauch trägt die Erbsen, nicht die Erbsen den Strauch.
Das gilt auch für Deine Erbsenzählerei hier
Zitat:

Ich kann es leider nicht ändern, aber es gibt keine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend, daß
das Verkaufen von Kunstwerken durch die Kunstfreiheit
geschützt sei.

Zitat ende.
Rupp:
Du bist entweder Betriebsblind, oder wenn ich das nächste lese Bodenlos Bösartig? Dann gehören Du auf die Couch.
Denn was du Nicht erkennen willst, Ist der Sinn: Die Kunstfreiheitsgarantie gleicherweise, Dem Werk- wie dem Wirkbereich beachtet werden muss.Für den Alltagsgebrauch übersetzt, verweist die Karlsruher Hochsprache darauf hin, das nicht nur, das Herstellen der Werke sondern auch das Wirken das verkaufen an jeden Ort, zu jeder Zeit, in jeder Art und Weise. geschützt ist.
also ist das nächste was du als Kenner der Juristerei von dir gibst, totaler Schwachsinn.
Zitat:

Das Gericht hat vielmehr ausdrücklich klargestellt, daß die wirtschaftliche Verwertung des Kunstwerkes grundsätzlich nicht durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt ist (sondern allein durch Art. 14 GG, die Eigentumsgewährleistung):

Zitat Ende
Ich bin Legastheniker, oft behindert die Schriftsprache korrekt zu formulieren.
was du In diesen Zitat verstechst ist sicher kein Vertipper,

Kunstwerke grundsätzlich nicht durch Art. 5 Abs. 3 GG
geschützt ist.

Die Sauerei liegt in dem (Grundsätzlich Nicht) geschützt sind.
Irgendwas stimmt mit Dir nicht?
Auch nicht das Nächste
Zitat:

  1. In der Entscheidung vom 7. Juli 1971 (1 BvR 765/66 -
    BVerfGE 31, 229 ff) hatte sich das Verfassungsgericht mit der
    Frage zu befassen, ob eine gesetzliche Vorschrift (§ 46 UrhG)
    verfassungskonform ist, die - vereinfacht - u.a. gestattet,
    Kunstwerke ohne Zustimmung des Künstlers und ohne eine
    Vergütung in Schulbüchern abzubilden. In Bezug auf Art. 5 Abs.
    3 GG führt das Gericht dazu aus:

„Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG scheidet als Prüfungsnorm für die
verwertungsrechtliche Regelung des § 46 UrhG aus. Sinn und
Aufgabe der Kunstfreiheitsgarantie ist vor allem, die auf der
Eigengesetzlichkeit der Kunst beruhenden, von ästhetischen
Rücksichten bestimmten Prozesse, Verhaltensweisen und
Entscheidungen von jeglicher Ingerenz öffentlicher Gewalt
freizuhalten. Die Kunstfreiheit verbietet, auf Methoden,
Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit
einzuwirken, allgemein verbindliche Regeln für den
Schaffensprozeß vorzuschreiben oder den Raum künstlerischer
Betätigung einzuengen. Um diesen Sachbereich geht es bei dem
beanstandeten § 46 UrhG nicht. […] Sie berührt […] nicht
die künstlerische Tätigkeit und auch nicht die Möglichkeit,
ihr Ergebnis der Öffentlichkeit wahrnehmbar zu machen. Im
Vordergrund steht die wirtschaftliche Verwertung der geistigen
Leistung. Es geht um die Frage, ob die in der angegriffenen
Norm vorgenommene Begrenzung der vermögenswerten Seite des
Urheberrechts mit der Verfassung in Einklang steht. Das ist
der typische Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14
GG.“ (BVerfGE 31, 229, 239 f).

Die reine wirtschaftliche Verwertung des Kunstwerks, d.h.
insbesondere die Veräußerung, wird daher grundsätzlich nicht
durch die Kunstfreiheit, sondern allein durch die
Eigentumsgewährleistung (in den für diese geltenden Grenzen)
geschützt.

zitat ende
Hi Tillmann: Kontrollierste Eigentlich noch mit dem Kopp.
Was Du da abgreifst. Das eine hat mit dem anderen nicht zu tuen,
selbstverständlich Sich selber Umdie Wirtschaftlichket und Urheberrechte Kümmern, Klar das wird nicht durch die Kunstfreiheit gefördert.
Tz.Tz.Tz.
Der Tillmann Pennt nur oft.

Zitat

„Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den
„Werkbereich“ und den „Wirkbereich“ des künstlerischen
Schaffens. Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit. Nicht
nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern
darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des
Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk
als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorganges; dieser
„Wirkbereich“, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem
Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die
Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG vor allem erwachsen
ist.“ (BVerfGE 30, 173, 189)

Zitat ende.
Toll er hat es nicht begriffen Aber hier geschrieben.
( Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit.)
Herstellen und Verkaufen ist das Selbe.
Mensch Tillmann ich bin Begeistert, Haste da echt deinen Kopp für gebraucht, oder grabschste Du dir nur, Texte im Internet um Dich hier wichtig zu machen.
Wiel das nächste zur Haubtsache wider Kokolores ist. der Kunstfreiheizt zu widersprechen.
Zitat:

Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß das Gericht in
dieser Entscheidung unter dem „Wirkbereich“ der Kunst
lediglich die kommunikative Vermittlung von Kunst verstanden
wissen will:

Zitat ende
Ja Tillmann verstehste nit: hängst halt doch nicht drinn
Die Komunikative vermittlung, Für was mag da der Kommunikative Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone wohl stehen?

Das folgende Will ich nicht erst wiederholen, das hatten Wir schon zur Gewerbeordnung:

Die Kommunikation über dritte nicht über die Kunstfreheit geschützt ist. Nicht jeder der Einen Hochwertiges Bilod Verkauft ( Kommuniziert ) hat Anspruch af die Kunstfreiheit.
das Bösartige in dir ist das bestehen Auf positionen diue dir nicht zustehen.
Zitat:

Speziell über den Verkauf von Kunstwerken äußert sich das
Gericht hier gar nicht. Dazu bestand in dem damals zu
entscheidenden Fall auch keine Veranlassung. Aus dieser
Entscheidung darf daher lediglich herausgelesen werden, daß
die Kunstfreiheit auch die Vermittlung von Kunst im Wege der
Kommunikation und der Zurschaustellung umfaßt. Mehr nicht.

Zitat ende
Lieber Tillman wer will mehr? da stimme ich deinem Schlusswort bis auf den letztsatz voll zu:

Alles andere ginge im übrigen auch an der Systematik der
grundrechtlichen Kunstgewährleistung vorbei. Die Kunstfreiheit
ist ein Kommunikationsgrundrecht, das in einunderselben
Vorschrift insbesondere mit der Meinungs-, Informations- und
der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1, 2 GG) geregelt ist.

Achtung:jetzt kommt ein Tillmann Schwachsinn:

Eine Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des
Kunstschaffenden ist nicht beabsichtigt. Dafür sind allenfalls
Art. 12 GG (Berufsausübungsfreiheit) und Art. 14 GG
(Eigentumsfreiheit) zuständig.

Ganz,ganz langsam::: Eine Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Kunstschaffenden ist nicht beabsichtigt.
Altersverwirrung oder ich kann nicht anders.

Herzliche Grüße G. Rupp.

Informatiker gefragt!
Hallo Zusammen!

Hier hat sich schon jemand die Mühe gemacht, einen Link zu zu Rupps Homepage zu setzen.
Neue Überlegung:
Da hat eventuell jemand sehr viel Zeit übrig (so zwischen Bedienung eines Fraktalprogramms und Entnahme der Schöpfung aus dem Drucker), um daneben auch noch eine Textbaustein-DB mit den Zuschriften zu füttern. Kennt ein Informatiker ein Prog. das auch nur annähernd sinnvolle Sätze zustandebringen könnte?
Wird ja möglicherweise mal ein Gesamtkunstwerk?

Tschüs, Sven.

P.S. Die Verwendung dieses Textes zu o.a. Zwecken ist hiermit ausdrücklich unter Hinweis auf das Urheberrecht untersagt.

Meine künstlerische Tätigkeit nennt sich Kunstfurzen.

Hi Harry,

es ist übrigens keine Kunst, den langen Text auf den Du Dich beziehst, zu löschen, damit die Leser nicht erst 10 Minuten runterscrollen müssen. Ist ganz leicht, versuchs einfach mal.

Gruß
roland

No ko I dir au it helfa… Schulterzuck o.w.T.

Ich geb’s auf …
… denn eine Einigung kriegen wir wohl doch nicht zustande.

Grüße,

hallo sven

ich verstehe das jetzt nicht so ganz…

Hier hat sich schon jemand die Mühe gemacht, einen Link zu zu
Rupps Homepage zu setzen.

soweit klar. und?

Neue Überlegung:
Da hat eventuell jemand sehr viel Zeit übrig (so zwischen
Bedienung eines Fraktalprogramms und Entnahme der Schöpfung
aus dem Drucker), um daneben auch noch eine Textbaustein-DB
mit den Zuschriften zu füttern.

???

Kennt ein Informatiker ein
Prog. das auch nur annähernd sinnvolle Sätze zustandebringen
könnte?

du meinst jetzt ein programm, dass selbstständig sätze baut, wenn man ihm die bausteine dafür gibt?

Wird ja möglicherweise mal ein Gesamtkunstwerk?

???

Tschüs, Sven.

tschüß und beste grüße von einem reichlich verwirrten
moritz

ps: ich bin kein informatiker und weiß auch kein programm, aber wenn ich genauer verstünde, worum es geht, könnte ich u.u. eines auftreiben…