Wie ist das beim umzug

der alte mieter sagt "ich habe bis zum 31. gemietet. basta.
der neue sagt: "ich muß am 31. raus sein . wo soll ich denn hin ?

wie wird das denn üblicherweise so gehandhabt ?
geht das nur auf good will ? oder gibts da eine gesetzliche regelung ?

fragt
rewe

Hallo,

üblich ist, dass der alte Mieter vorzeitig auszieht, da er meist ja noch renovieren muss oder in der neuen Wohnung schon vorher einziehen kann.

der alte mieter sagt "ich habe bis zum 31. gemietet. basta.
der neue sagt: "ich muß am 31. raus sein . wo soll ich denn
hin ?

In dem Fall zieht der Eine aus und der Andere wartet mit dem Möbelwagen. Wo dies geschieht, ist für die Zukunft des Mietverhältnisses Gefahr angesagt. Ich kenne solche Fälle aus der Praxis nur, wenn ein Mieter, der die Wohnung verlässt, den Vermieter noch einmal richtig schikanieren will, weil er bislang vom Vermieter schikaniert wurde.

Rat an alle, die in eine Wohnung einziehen wolen, die noch vermietet ist und der Mieter noch ausziehen muss. Ein Gespräch zwischen den Mietern ist hier sinnvoll. Miteinander klären, wer wann auszieht und wer wann einzieht. Wenn es in solchen Fällen mit dem bisherigen Mieter möglich ist, den Vermieter in die Klärung einschalten. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht, am 31.in eine Wohnung einzuziehen, da ein Mietvertrag ab 01. des Monats gültig ist.

wie wird das denn üblicherweise so gehandhabt ?
geht das nur auf good will ? oder gibts da eine gesetzliche
regelung ?

Gesetzlich geregelt ist, dass ein Mieter solange Anspruch auf die Wohnung hat, solange er Miete bezahlt. Das wäre das Monatsende. geregelt ist auch, dass ein neuer Mieter Anspruch auf Überlassung der Wohnung ab dem Zeitpunkt hat, ab dem er Miete zahlt. Dies ist meist erst der 1. des Monats.

Hierbei muss ich, denn es lesen allerlei Personen meine Antwort hinweisen, dass wer am 31. des Monats auszieht und keine nach dem Mietvertrag ordnungsgemäss geräumte Wohnung übergibt und vertragsgemäss zum Auszug die zu erledigenden Arbeiten nicht erledigt hat, macht sich voll gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig, wenn der neue Mieter nicht einziehen kann oder wegen der bestehenden Mängel bis zur Beseitigung nicht will. Der neue Mieter richtet in diesem Fall eine Forderungen an den Vermieter und dieser klagt sie bei seinem alten Mieter ein. Dies betrifft die vorübergehende Unterbringung und/oder Einlagerung der Möbel, Mietminderungen die nach Einzug anfallen, wenn Schönheitsreparaturen des Vormieters erledigt oder Mängel beseitigt werden müssen, kann die Küche nicht benutzt werden Kostenerstattung der Verpflegung, kann das Bad nicht genutzt werden Kosten für ein öffentliches Schwimmbad, kann der neue Mieter nicht in der Wohnung gleich einziehen werden auch die Kosten der Unterkunft in einem Hotel als Schadenersatz fällig. Und wenn der Vermieter nach Aufforderung nicht rechtzeitig die Wohnung dann zur Verfügung stellen kann und die neuen Mieter kündigen fristlos werden nicht nur die Kosten eines weiteren Umzuges der „neuen Mieter“ fällig, sondern auch Schadenersatzansprüche des Vermieters durch die verhinderte Vermietung.

Wer mit diesem Risiko spielt, spielt nicht mit seinem Vermieter, sondern mit seinem Bankkonto und der Pfändungsgrenze seines Einkommens.

Gruss Günter