Liebe/-r Experte/-in,ich habe einige Fragen zum
Besichtigungsrecht des Vermieters. Wie oft darf er zur
Überprüfung der Wohnung diese betreten? Wöchentlich? Muss er sich vorher anmelden? Wenn ja, wie lange vorher? Was darf er überprüfen - nur die Erhaltung der Baussubstanz, oder z.B. auch den Inhalt von Schränken oder Müllgefäßen?
Danke für die Hilfe!
AnRA
Hallo,
eine Begehung muss vom Mieter grundsätzlich geduldet werden, wenn ein Grund vorliegt. Diese muss rechtzeitig angekündigt werden (man geht von einer Woche aus), es sei denn, es liegt eine Gefahr in Verzug vor (dann auch kurzfristiger).
Natürlich darf er nicht in die Schränke oder in den Mülleimer schauen. Dies ist Privatsphäre und muss vom Vermieter akzeptiert werden. Eine wöchentliche Begehung ist unüblich und muss vom Mieter nicht akzeptiert werden.
Hallo,
was die Zeiten angeht erst einmal: Was im Mietvertrag ausgemacht ist gilt.
Wenn hier festgelegt ist, dass der VM alle sechs Monate gucken kommen darf, kann man hier höchstens versuchen einen Rechtsstreit loszuleiern und sich entweder auf eine überraschende Klausel oder auf eine Benachteiligung über Gebühr des Mieters berufen.
Macht aber kaum Sinn.
Dann muss man grundsätzlich unterscheiden zwischen Nofällen und routinemäßiger Begutachtung seines Eigentums.
Bei Notfällen (Wasserrohrbruch, Fenster kaputt) darf er natürlich in deine Wohnung um sich ein Bild von der Lage zu machen.
Er hat aber auch das Recht, sich in bestimmten Abständen von dem Zustand der Wohnung und der vertragsgemäßen Nutzung durch den Mieter zu überzeugen.
Wie oft darf er zur Überprüfung der Wohnung diese
betreten?
Die aktuelle Rechtsprechung geht hier von einem Zeitraum von zwei Jahren aus.
Muss er sich vorher anmelden?
Natürlich, er muss sich vorher anmelden, persönlich würde ich jede Frist unter 10 Tagen ablehnen.
Grundsätzlich darf er nur nach Anmeldung und nur an Wochentagen zu „normalen Zeiten“ - also morgens bis nachmittags - eine Besichtigung verlangen.
Was darf er überprüfen - nur die Erhaltung der
Baussubstanz, oder z.B. auch den Inhalt von Schränken
oder Müllgefäßen?
Sobald er den ersten Schrank öffnet hätte er meinen Anwalt am Hals.
Er darf sich wie gesagt ein Bild vom Zustand seines Eigentums machen sowie von der vertragsgemäßen Nutzung mehr nicht.
Sollte jemand solche Probleme mit dem Vermieter haben würde ich folgendes raten:
1.) jedesmal, wenn er unangemeldet vor der Tür steht, draussen stehen lassen, notfalls Polizei rufen wenn er nicht aufgibt
2.) Schloss austauschen um sicher zu gehen, dass er keinen Nachschlüssel hat (dürfen die nicht, auch wenn sie das gerne behaupten). Sollte man in den Urlaub fahren ist der Schlüssel bei einer Vertrauensperson zu deponieren und dem VM diese mitzuteilen - für (und nur für) Notfälle.
3.) keine Termine unter einer Frist von 10 Tagen akzeptieren, da ich selbst Termine habe
4.) bei der nächsten Terminanfrage darauf verweisen, dass die letzte Begehung erst X her ist und nach geltender Rechtsprechung ein Zeitraum von 2 Jahren als angemessen empfunden wird. Weiterhin darauf hinweisen, dass keine Genehmigung zum Betreten der Wohnung gegeben wird.
5.) darauf achten, dass wenn der Vermieter vorbei kommt, sich mindestens drei Leute in der Wohnung aufhalten, von denen mindestens zwei den VM auf Schritt und Tritt beobachten.
6.) sollte der VM der Meinung sein, er müsse doch in die Wohnung, darf er dies keinesfalls mit Gewalt, offenes Fenster, Nachschlüssel -> sofort Anzeige, hausfriedensbruch, sondern muss notfalls die Duldung des Betretens gerichtlich einklagen einfach fragen.
Grüße,
Fonz
Das steht haarklein in Ihrem Mietvertag!
Hallo,
in erster Linie sollten Sie dazu mal in Ihren Mietvertrag schauen. Unabhängig davon gibt es ohne besonderen Grund überhaupt kein Recht, die Wohnung zu besichtigen und schon gar nicht ohne vorherige Anmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme:
Der Vermieter darf nur den Allgemeinzustand (Armaturen etc.) und die „Bausubstanz“ der Wohnung überprüfen.
Eine Wohnungskontrolle ist im übrigen nur statthaft, wenn es einen *konkreten Anlaß* gibt. Ein Recht des Vermieters, ohne konkreten Anlaß routinemäßig den Zustand der Wohnung seiner Mieter zu kontrollieren, gibt es nicht, urteilte das Landgericht München II (Az.: 12 S 1118/08). –
*Wohnungsbesichtigung durch Vermieter, Makler, Nachmieter etc.*
Erst nach erfolgter schriftlicher Kündigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Besichtigung der Wohnung durch Mietinteressenten zusammen mit einem Beauftragten des Vermieters zu dulden. Verweigert der Mieter dem Beauftragten des Vermieters grundlos den Zutritt zur Wohnung, so kann er auf Schadensersatz wegen verzögerter Weitervermietung haften (AG Hamburg-Wandsbek, 711 C 370/05, Urteil vom 5.1.2006).
Ein Besichtigungsanspruch setzt voraus, daß der Vermieter dem Mieter die Besichtigung vorher rechtzeitig (8 Tage - Frist) und schriftlich angekündigt hat.
Hierbei hat der Vermieter den Besichtigungszweck so konkret anzugeben, daß für den Mieter der räumliche und zeitliche Umfang der Besichtigung absehbar ist.
Liegen mehrere Gründe für eine Besichtigung der Wohnung vor, so ist der Vermieter unter dem Gesichtspunkt des Gebotes schonender Rechtsausübung (§ 242 BGB) gehalten, diese Besichtigungszwecke zu bündeln und - soweit praktisch möglich - zum Gegenstand eines einzigen Besichtigungstermins zu machen.
(AG Hamburg, 49 C 513/05, Urteil vom 23.2.2006).
Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO
Hallo aus Bernburg,
wärend der Mietzeit hat der vermieter gar nichts zu überprüfen, es sei denn sie lassen das Wasser durch die Decke laufen oder ähnliche Beeinträchtigungen seines Eigentumes.
Zwecks Verkauf muss der Mieter die Besichtigung durch interessenten der immobilie nach angemessenem Termin also von 10-16 Uhr oder nach absprache dulden. - Dabei darf niemand Schränke oder Behältnisse öffnen!
Die „Privatphäre“ muss gewart bleiben, aber auch das Schlafzimmer darf nach Ankündigung, besichtigt werden.
LG aus bernburg
…wobei ich mich ernsthaft frage, was denn der Mieter eventuell gegen eine gelegentliche Besichtigung des „Eigentumes des Vermieters“ generell einzuwenden hat. !!
Wenn ich nichts (wirklich nichts) zu verbergen habe, spricht doch nichts gegen ein einvernehmliches Mietverhältnis, oder auch dem Vermieter das Eigentum in tadellosem Zustand zu präsentieren. Oder ??
Natürlich hat der Eigentümer mit der Vermietung sämtliche Ansprüche an seinem Eigentum an den Mieter „verwirkt“. das weiß ja mitlerweile auch der dümmste Vermeiter. !! Aber wer sich im Netz mal etwas beliest, wird feststellen, dass der Eigentümer in Germany von der Gesetzbarkeit selbst an der Verwertung seines Eigentumes gehindert wird. !!
Zum Thema: Wenn hier jemand für 4 Jahre ein Objekt anmietet, der Vermieter sich ca. 1 jahr vor Ablauf um den Verkauf kümmert, ist das doch real und zu akzeptieren und wird ja i.d.R. so gemacht um Leerstände oder Verluste durch vorbenanntes zu vermeiden. Das ist doch nicht verwerflich. !!
Jedenfalls haben auch die Vermieter nicht gepennt, sich organisiert und so mancher Mieter wird bald lange Gesichter machen, weil er zum Abschluß des Mietvertrages mittlerweile auch einen Anwalt benötigt, welcher sich dann freut, später wieder wir Gutachter usw. !!
Tja, das Leben könnte soooo einfach sein. 