Wie ist das mit Widerspruchsrecht beim Handwerk?

Liebe/-r Experte/-in,

ich hab einem Handwerker einen Auftrag vergeben für einen neuen Bodenbelag der ca. mit allem 1500 Euro kosten sollte. Nun hab ich den Auftrag aber innerhalb einer Woche stornieren lassen, da ich einen plötzlichen finanziellen Engpaß erhalten habe u. das Geld nicht aufbringen kann. Jetzt möchte der Handwerker 160,-Euro für entstandene Kosten. Ist das gerechtfertigt? Er sagt, es wäre aus Kulanz so „billig“.
Vielen Dank für die rasche Antwort

Hallo tropa5,

leider kann ich Dir rein rechtlich keinen Rat geben. Aber bei den Firmen mit denen ich zusammenarbeite, ist es möglich auch zu stornieren. Es sei denn es wurde vom Handwerker schon Leistung erbracht. Nehmen wir an das der Handwerker in seinem Berieb schon etwas vorbereitet hat. In Deinem Fall denke ich bei diesem Betrag an eine art Aufwandsentschädigung. Wahrscheinlich war der Bodenbelag schon bestellt. Nun musst dieser ebenso wieder storniert werden.
Ich als Handwerker würde die 150€ nicht in Rechnung stellen. Denn vielleicht kommt der Kunde dann wieder:smile:.

Viele Grüße

Marcel

Hallo,
es wäre besser einen Anwalt zu fragen, der kann bestimmt weiterhelfen.

Gruß
Kerstin

Hallo,

es handelt sich um einen sog. Werkvertrag der abgeschlossen wurde. Hier besteht generell immer das Recht des Auftraggebers den Vertrag einseitig zu kündigen. Allerdings entstehen dann auch dem Auftragnehmer Ansprüche aus entgangenem Gewinn etc… Ggfs. hätte er ja einen anderen Auftrag annehmen können.
Von daher hat er einen Anspruch. Über die Höhe kann man sich immer streiten.
Ich empfehle nochmal über einen Gespräch die Höhe etwas herunterzuhandeln.

Viele Grüße

Moin Tropa5,
generell kannst du als Auftraggeber den Vertrag jederzeit kündigen (lt. VOB/B §8). Soweit ich informiert bin, hat der Handwerker dann zwar Anspruch auf Vergütung, allerdings nur für die ihm entstandenen Kosten. Jetzt weiß ich nicht, ob der Handwerker bei dir schon mit den Arbeiten angefangen hat. Oder ob der Bodenbelag von ihm bestellt wurde, er jetzt darauf sitzenbleibt oder so… Da müsstest du noch einmal ein wenig genauer werden. Falls das alles nicht der Fall ist, hat er meiner Meinung nach keinen Anspruch, auch nicht auf 160 EUR.
Am Rande: Wichtig ist eine schriftliche Kündigung.
Ich hoffe ich konnte irgendwie erstmal helfen.
LG

Hallo,

„Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen;
er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an
Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterlässt.“

Dies bedeutet, dass der Auftraggeber dem Unternehmer trotzdem die vereinbarte Vergütung -
abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen des Unternehmers durch die frühzeitige Kündigung –
zahlen muss.

Ich hoffe ich konnte damit helfen.

MfG

Hallo, das ist eine juristische Frage. Ich rate dazu die Frage in einem juristischen Internetportal zu stellen.