Wie ist dei Erbsituation bei Tod des zuerst sterbenden Elterteils ?

Eltern haben 2 Söhne und kein Testament, es gilt also die gesetzliche Erbfolge !

  1. Der ältere Sohn hat vom Vater aus dessen Arbeitgeber-Altersversorgung dem älteren Sohn ein Darlehen gegeben, von dem bei mtl. Abtragung von 800 € aktuell noch rd. 50.000 € an Restsumme offenstehen !

  2. Der jüngere Sohn hat von beiden Eltern eine ETW auf Rentenbasis erworben, deren mtl. Zahlung von 975 € beim Tod des zuletzt Versterbenden endet, spätestens aber am 31.12.2026 !

  3. Gedacht ist, dass nach dem Tod des zuerst Versterbenden der hinterbliebene Elternteil von beiden Kapitaltöpfen weiter die v.e. mtl. Zahlungen erhalten soll !

Denken wir da richtig ?
Wenn nicht, wie wäre dann die Situation ?
Wenn nicht, was wäre dann zu tun ?

Nein, das ist so nicht richtig gedacht (kann aber natürlich so gemacht werden, wenn die Kinder mitspielen). Bei gesetzlichem Güterstand erbt nicht der Ehegatte alleine, sondern der Ehegatte und die Kinder. D.h. der überlebende Ehegatte wird nur zur Hälfte Erbe der beiden Forderungen, die andere Hälfte verteilt sich auf die beiden Kinder. Insoweit kann der überlebende Elternteil nur noch die Hälfte der beiden Forderungen geltend machen. Dabei ist natürlich zu berücksichtigen, dass das Darlehen vom Vater natürlich an diesen alleine weiter zurückzuzahlen wäre, sollte er der überlebende Elternteil sein.

Außerdem muss man sich natürlich ganz konkret die Leibrentenvereinbarung ansehen, inwieweit die ggf. besondere Regelungen enthält.

Will man den überlebenden Elternteil perfekt absichern (also auch Pflichtteilsansprüche der Kinder ausschließen), bräuchte es dazu einen Erbvertrag. Wenn man allerdings momentan „Befürchtungen“ in diese Richtung hat, dürfte es dafür zu spät sein, weil man jetzt keine gute Verhandlungsposition mehr hat. Das wäre bei Abschluss der Leibrentenvereinbarung/Vergabe des Kredits besser gewesen.

Solange sich der Argwohn nur gegen ein Kind richtet/man sich einen weiteren Erben vorstellen kann, kann man zumindest ein Testament mit Strafklausel aufsetzen, wonach ein Kind, welches nach dem erstversterbenden Elternteil den Pflichtteil fordert, auch nach dem zweiten Elternteil nur den Pflichtteil erhält, und den Rest dann dem anderen Kind/bzw. wenn sich beide „unfreundlich“ verhalten an einen Dritten gibt.

Lies Dir mal Punkt 1 durch und sage ob Du ihn inhaltlich verstehst, wer wem was geliehen hat.

Mit der Erbfolge allein hat das gar nichts zu tun. Schließlich können Eltern auch nur einem Kind etwas schenken. Ob das dann einmal beim anderen Kind im Erbfall zu berücksichtigen wäre steht auf einem andern Blatt. Nach 10 Jahren hätte der nicht bedachte nämlich keinen Rechtsanspruch( Pflichtteilsergänzung) an den bedachten Erben mehr.

Wichtig ist, was die Eltern mit dem jeweiligen Kind ausgemacht(vertraglich niedergelegt) haben.
Sinnvoll ist natürlich (!) das die Rentenzahlungen Rückzahlungen aus Kredit oder Übertragung von Wohnung) an die Eltern oder ein Elternteil weiterlaufen solange mind. ein Elternteil noch lebt.

MfG
duck313

Hallo ducke313 und danke für Deinen Beitrag !
Ja da war ich aber gewaltig in den Bohnen; hier zunächst eine Berichtigung:
1. Der ältere Sohn hat vom Vater aus dessen Arbeitgeber-Altersversorgung ein Darlehen bekommen….

  • Es bestehen mit den Kindern schriftliche Verträge bezogen auf die jeweilige Schuld; bei dem Darlehen „privat gestrickt“ und bei der Immobilienrente „durch einen Notar“ !

  • Zu Deinem letzten Absatz: Ja genau das >>>der überlebende Elternteil soll bis zu seinem Tod, ggf. nur bis zum 31.12.2026 die Abtragungen voll weiter erhalten !

  • Könnte da ein heute hinterlegtes Testament der Eltern Klarheit schaffen ?

@Wiz, da ich nicht weiß, wie man hier im Forum „mit einem Klick“ seinen Dank ausspricht, auch für Dich und Deinem ausführlichen Beitrag danke ! :smiley:

  • Oh je, mit so viel „Hürden“ beim Vererben dergestalt, dass man selber an erster Stelle gesichert ist, bzw. bleibt, hätte ich nicht gedacht !
    Ich denke natürlich zuerst mal daran, dass ich (Vater 83 und 3 Jahre älter als die Mutter) der zusret versterbende sein werde und möchte natürlich, dass dann meine Frau weiter das Einkommen hat, was bisher aus den besprochenen Verträgen geflossen ist und zwar ohne jegliche Abzüge !

Für einen erbrechtlich spezialisierten Anwaltskollegen sind das alles beherrschbare Dinge. Es braucht hier aber wirklich die individuelle Beratung, mit Kenntnis aller Unterlagen und dem persönlichen Gespräch über die Familiensituation, … Auf der Basis kommt man dann schnell zu einem Testament/Erbvertrag, das/der die Situation auf Basis der aktuellen Ausgangssituation bestmöglich regelt. Das kann man aber nicht über ein Forum abwickeln.

Das ist nicht nur „sinnvoll“. Die Forderungen aus einem noch nicht getilgten Darlehen fallen in die Erbmasse, sofern nicht ausdrücklich geregelt ist, dass es anders sein soll. Dafür gibt es hier bislang allerdings kein Indiz. Bei der Leibrente haben wir hier ja offenbar eine klare Regelung, dass diese bis zum Tode des letztversterbenden Elternteils, maximal jedoch bis zum genannten Termin laufen soll.