Nein, das ist so nicht richtig gedacht (kann aber natürlich so gemacht werden, wenn die Kinder mitspielen). Bei gesetzlichem Güterstand erbt nicht der Ehegatte alleine, sondern der Ehegatte und die Kinder. D.h. der überlebende Ehegatte wird nur zur Hälfte Erbe der beiden Forderungen, die andere Hälfte verteilt sich auf die beiden Kinder. Insoweit kann der überlebende Elternteil nur noch die Hälfte der beiden Forderungen geltend machen. Dabei ist natürlich zu berücksichtigen, dass das Darlehen vom Vater natürlich an diesen alleine weiter zurückzuzahlen wäre, sollte er der überlebende Elternteil sein.
Außerdem muss man sich natürlich ganz konkret die Leibrentenvereinbarung ansehen, inwieweit die ggf. besondere Regelungen enthält.
Will man den überlebenden Elternteil perfekt absichern (also auch Pflichtteilsansprüche der Kinder ausschließen), bräuchte es dazu einen Erbvertrag. Wenn man allerdings momentan „Befürchtungen“ in diese Richtung hat, dürfte es dafür zu spät sein, weil man jetzt keine gute Verhandlungsposition mehr hat. Das wäre bei Abschluss der Leibrentenvereinbarung/Vergabe des Kredits besser gewesen.
Solange sich der Argwohn nur gegen ein Kind richtet/man sich einen weiteren Erben vorstellen kann, kann man zumindest ein Testament mit Strafklausel aufsetzen, wonach ein Kind, welches nach dem erstversterbenden Elternteil den Pflichtteil fordert, auch nach dem zweiten Elternteil nur den Pflichtteil erhält, und den Rest dann dem anderen Kind/bzw. wenn sich beide „unfreundlich“ verhalten an einen Dritten gibt.