Wie ist der Zeitraum „unter einundzwanzig Jahre“ im Jugendstrafrecht genau definiert???
Umfasst dieses auch einen Heranwachsenden der zum Zeitpunkt bereits 21 Jahre alt ist aber NOCH nicht 22 Jahre???
Wie ist der Zeitraum „unter einundzwanzig Jahre“ im Jugendstrafrecht genau definiert???
Umfasst dieses auch einen Heranwachsenden der zum Zeitpunkt bereits 21 Jahre alt ist aber NOCH nicht 22 Jahre???
Wie ist der Zeitraum „unter einundzwanzig Jahre“ im
Jugendstrafrecht genau definiert???Umfasst dieses auch einen Heranwachsenden der zum Zeitpunkt
bereits 21 Jahre alt ist aber NOCH nicht 22 Jahre???
Hallo Kampfzwerg. Also das JGG (Jugendgerichtsgesetz) sagt folgendes: Als Heranwachsender (HW) wird gesehen, wer zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 21 Jahre alt war.
Ein Beispiel dazu aus meiner Arbeit als Jugendgerichtshelfer: Ein Junge verprügelte 10 Minuten nach Mitternacht auf seiner Feier zum 21.ten einen anderen. Er wurde als Erwachsener bestraft. Also Tatzeitpunkt ist immer maßgeblich. Gruß, Manfred
Wie ist der Zeitraum „unter einundzwanzig Jahre“ im
Jugendstrafrecht genau definiert???Umfasst dieses auch einen Heranwachsenden der zum Zeitpunkt
bereits 21 Jahre alt ist aber NOCH nicht 22 Jahre???
Hallo,
§1 JGG:
Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
Gruß
S.J.
Wie ist der Zeitraum „unter einundzwanzig Jahre“ im
Jugendstrafrecht genau definiert???Umfasst dieses auch einen Heranwachsenden der zum Zeitpunkt
bereits 21 Jahre alt ist aber NOCH nicht 22 Jahre???
Hallo!
Die Antwort lautet „nein“. Auf denjenigen/ diejenige, der/ die zum Zeitpunkt der Tat schon 21 Jahre alt war, wird das Erwachsenenstrafrecht angewendet.
Liegen allerdings einige Taten vor dem 21. Geburtstag und einige Taten danach und werden alle Taten gleichzeitig verhandelt, wird Jugendstrafrecht angewendet, wenn das Schwergewicht der Taten im Heranwachsendenalter liegt und die übrigen Voraussetzungen (Reifeverzögerungen) vorliegen.
Viele Grüße
Birger
Wie ist der Zeitraum „unter einundzwanzig Jahre“ im
Jugendstrafrecht genau definiert???Umfasst dieses auch einen Heranwachsenden der zum Zeitpunkt
bereits 21 Jahre alt ist aber NOCH nicht 22 Jahre???
Eindeutig nein - „unter 21 Jahre“ bedeutet „noch nicht 21 Jahre alt“. Mit Beendigung des 20. Lebensjahres, also ab dem 21. Geburtstag unterfällt man dem Erwachsenenstrafrecht. Es kommt allerdings auf den Zeitpunkt der Begehung der Straftat an, und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige oder der Verhandlung.
Grüße
Melory
Jugendstrafrecht kann man anwenden, wenn du zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat Jugendlicher war. Falls bei Heranwachsenden sogenannte Reifeverzögerungen vorliegen kann man auch noch mal JUgendstrafrecht anwenden. Jugendlicher ist man, wenn man 14 aber noch keine 18 ist. Heranwachsender, wenn man 18, aber noch keine 21 ist. Wichtig ist der Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat, nicht Zeitpunkt der Anklageerhebung oder Gerichtsverhandlung. Wenn du bereits 21 Jahre warst, bist du kein Heranwachsender mehr gewesen. Also kein Jugendstrafrecht anwendbar, sondern das „Allgemeine Strafrecht“. Gruß DangerSeeker
Wie ist der Zeitraum „unter einundzwanzig Jahre“ im
Jugendstrafrecht genau definiert???Umfasst dieses auch einen Heranwachsenden der zum Zeitpunkt
bereits 21 Jahre alt ist aber NOCH nicht 22 Jahre???
Ab dem Tag des 21. Geburtstag ist man kein Heranwachsender mehr. Es gilt Erwachsenenstrafrecht.
Wie ist der Zeitraum „unter einundzwanzig Jahre“ im
Jugendstrafrecht genau definiert???Umfasst dieses auch einen Heranwachsenden der zum Zeitpunkt
bereits 21 Jahre alt ist aber NOCH nicht 22 Jahre???
Hallo,
die Antwort ist „nein“. Das „Heranwachsendsein“ endet mit dem 21. Geburtstag.
M.f.G.
Wie ist der Zeitraum „unter einundzwanzig Jahre“ im
Jugendstrafrecht genau definiert???Umfasst dieses auch einen Heranwachsenden der zum Zeitpunkt
bereits 21 Jahre alt ist aber NOCH nicht 22 Jahre???
§ 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.