Hallo,
ich hätte mal eine Frage zur Abfallsatzung des Landkreises Südwestpfalz. Hier sollen Hausgewerbetreibende zusätzlich zu den regulären Müllgebühren mind. für eine weitere fiktive Person (Kleingewerbe) zahlen. Begründet wird dies mit § 16 Abs. 3 und 6 der Satzung.
Abs. 3: „Für die Berechnung des Behältervolumens auf dem Grundstück werden die Haushalte und die Zahl der Haushaltsmitglieder […] zu Grunde gelegt.“ Sowseit ist alles eindeutig.
Abs. 6: „Bei Grundstücken, die sowohl Wohnzwecken als auch unternehmerischen Zwecken (gewerbliche Nutzung) dienen und die ausschließlich von Unternehmen ohne eigene Beschäftigte genutzt werden, wird zur Bemessung des vorzuhaltenden Mindestvolumens 1 Person in Ansatz gebracht, sofern die gewerbliche Nutzung in den Wohnräumen stattfindet. […]“
Meiner Meinung nach ist somit für ein Kleingewerbe im eigenen 1-Personen- Haushalt, sofern nachweislich die reguläre Tonne vollkommen ausreicht, keine weitere Tonne bzw. ein größeres Tonnenvolumen erfolderlich, da nach Abs. 6 für den Haushalt inkl. Gewerbe nur ein Behältervolumen für 1 Person zu veranschlagen ist. Die Verwaltung fügt jedoch zu dem nach Abs. 3 berechneten Volumen eine weitere Person (Kleingewwerbe) nach Abs. 6 hinzu.
Hier würde mich mal interessieren, was die Juristen dazu sagen.
Vielen Dank im voraus
Feivel