Wie ist diese Situation rechtlich zu beurteilen?

Hallo Forum,

Nehmen wir an Person „a“ hat sich gestern Abend/Nacht mit ein paar Freunden an so
einen Steintisch mit Schachfeld, im Park, in Frankfurt/Main(Hessen) gesetzt.

Kurz darauf kommenen zwei Polizeibeamte mit Taschenlampen und wollen
eine „Routinekontrolle“ durchführen.

Alle sind sehr freundlich, doch die Beamten haben wohl keinen guten Tag.
Sie wollen die Ausweise und durchsuchen alle nacheinander.

Am Ende findet einer der Beamten auf dem Boden, eine kleine Plastiktüte, keiner der Anwesenden erhebt einen Eigentumsanspruch.

Die Beamten meinten, weil „a“ am nähesten zur Tüte saß, gehöre sie ihm, was „a“ wiederholt verneint.

Nun will der Beamte die Handynr. und meint er will „a“ anzeigen.
Inhalt der Tüte war wohl eine Fingerspitzen große
braune haschkugel.

Warum ist der Polizist so bemüht jmd die Tüte anzuhängen?
Wie könnte eine mögliche Anzeige lauten?
Warum wollte der Beamte die Handynr.?

Stimmt es, dass die Polzei jetzt u.U. Ermittlungen aufnehmen kann und es auch zu Wohnungsdurchsuchung und abgehörten Telefonen kommen könnte, so im laufe der Ermittlungen die Tüte „a“ zuzuweisen?

LG

boooom

Hallo boooom,

Warum ist der Polizist so bemüht jmd die Tüte anzuhängen?

Die Polizei will das sicher niemandem „anhängen“, sondern sie will klären, wem die Tüte gehört und wer sich damit evtl. wegen Verstoß gegen das BtMG strafbar gemacht hat…

Wie könnte eine mögliche Anzeige lauten?

Unerlaubter Besitz von BtM, § 29 I 1 Nr. 3 BtMG.
Unerlauber Erwerb von BtM, § 29 I 1 Nr. 1 BtMG

(sofern der Besitzer / Erwerber das Zeug nicht selbst konsumiert…)

Warum wollte der Beamte die Handynr.?

Um mit dem Verdächtigten / Beschuldigten Kontakt aufnehmen zu können. Neben den Personalien kommt es schonmal vor, dass die Polizei auch nach ner Telefonnummer (Handynummer) fragt…

Stimmt es, dass die Polzei jetzt u.U. Ermittlungen aufnehmen
kann

Ja, wenn ein sog. Anfangsverdacht (= zureichende tatsächliche Anhaltspunkte) vorliegt, § 152 II StPO.

und es auch zu Wohnungsdurchsuchung

Wenn dies ein Richter (bei Gefahr in Verzug auch die StA oder Polizei) - etwa zum Auffinden weiterer BtM - anordnet, §§ 105, 102 StPO.

und abgehörten Telefonen kommen könnte, so im laufe der Ermittlungen die Tüte „a“ zuzuweisen?

Wenn insb. der Verdacht gewerbsmäßigen Handelns mit BtM im Raume steht, vgl. § 100a I, II Nr. 7 StPO (oder 100c I, II Nr. 4 StPO)
Die Anordnung kann aber nur das Gericht (bei Gefahr in Verzug der StA, der das aber durchs Gericht bestätigen lassen muss) erteilen, § 100b StPO (im Fall des 100c nur durch das Gericht! siehe 100d StPO).

Ein Abhören des Telefons dürfte also im geschilderten Fall eher unwahrscheinlich sein… schätz ich mal :smile:

Gruß Flo

Hallo,
mal keine Panik und siehe weiter im Text:

Nehmen wir an Person „a“ hat sich gestern Abend/Nacht mit ein
paar Freunden an so :einen Steintisch mit Schachfeld, im Park, in

Kurz darauf kommenen zwei Polizeibeamte mit Taschenlampen und
wollen :eine „Routinekontrolle“ durchführen.

Am Ende findet einer der Beamten auf dem Boden, eine kleine
Plastiktüte, keiner der Anwesenden erhebt einen
Eigentumsanspruch.

Die Beamten meinten, weil „a“ am nähesten zur Tüte saß, gehöre
sie ihm, was „a“ wiederholt verneint.

***Die Vermutung ist nahe, aber Vermutung ist kein Beweis***

Nun will der Beamte die Handynr. und meint er will „a“
anzeigen.
Inhalt der Tüte war wohl eine Fingerspitzen große
braune haschkugel.

Warum ist der Polizist so bemüht jmd die Tüte anzuhängen?

***Der Polizist macht seinen Job und es ist unwahrscheinlich, dass die „Drogen“ nicht von der Gruppe stammen***

Wie könnte eine mögliche Anzeige lauten?

***Verdacht auf Drogenbesitz

Warum wollte der Beamte die Handynr.?

***Die Frage wäre dem Polizisten zu stellen.

Stimmt es, dass die Polzei jetzt u.U. Ermittlungen aufnehmen
kann

***Man sollte grundsätzlich davon ausgehen, dass nun Ermittlungen aufgenommen werden.

und es auch zu Wohnungsdurchsuchung

***denkbar, wenn einer der Beteiligten schon einmal hinsichtlich des BTMG strafrechtlich in Erscheinung gekommen ist

und abgehörten :Telefonen kommen könnte, so im laufe der Ermittlungen die Tüte :„a“ zuzuweisen?

***Sicherlich wird die Polizei die „Drogen“ nicht im Fundbüro abgeben und vermutlich werden einmal alle Beteiligten hinsichtlich evtl. Verstöße gegen das BTMG überprüft.
Die Menge der „Drogen“ ist für strafrechtliche Ermittlungen auch auschlaggebend, denn wenn die Menge höher ist als der „Eigenbedarf“, kann die Polizei von gewerbsmäßigem Handel ausgehen.
Da hilft nur tief Luft holen und abwarten.

lG

Vielen Dank für die Antworten, vor allem die mit den §.

Ich versuch euch auf dem laufenden zu halten, im Knast haben die hoffentlich Inet heutzutage??? ^^