Wie ist eigennutzung definiert

hallo,
jemand hat sichletztes jahr im juli eine immobilie gekauft und sofort auf die dortige adresse angemeldet. jedoch hat er in dieser zeit noch sher oft bei seinen eltern gewohnt, als er jetzt den strom abgelesen hat, glaubte sein stromanbieter den verbrauch nitcht.
die frage ist nun, wie definiert man eigennutzung? er will die immobilie nach dem die 2 jahre abgelaufen sind wieder verkaufen. (d.h. nächstes jahr im august).
wie sehr wird nachgeprüft ob er tatsächlich täglich dort gewohnt hat oder ist es auch ok wenn er nur dort gemeldet ist und vll einmal in der woche dort geschlafen hat. (er will die immobilie ohne den gewinn zu versteuern verkaufen)

vielen dank und mfg …

Ich weiß nicht, ob die alleinige Ummeldung ausreicht oder ob das im Ermessenspielraum des Finanzbeamten liegt.

Wenn der Besitzer die Immobilie nicht selbst genutzt hat, muss er mit dem Verkauf 10 Jahre warten um keine Spekulationsgewinne versteuern zu müssen. Die 2-Jahresfrist gilt nur bei Selbstnutzung.

Antwort derzeit nicht möglich

Hallo Truxes,

Eigennutzung heißt Nutzung für sich selbst und nicht zur Vermietung. Wie oft oder wie selten ist nicht wirklich relevant.

Allerdings kann dieser Fall als Gestaltungsmissbrauch ausgelegt werden. D.h. Gute Begründung für die nur gelegentliche Nutzung überlegen.

Grüße
Mirko

Hallo,

So wie ich diesen text jetzt verstanden habe geht es um den Stromzähler.
Hierbei hat der Stromanbieter nachzuweisen, das es nicht stimmt. Deinem „jemand“ :smile: oder wem auch immer kann in diesem Fall nix passieren.

sorry, ich weiß nicht, was Du mit Deiner Frage bezweckst.
Eigennutzung bedeutet, eine Immobilie selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, sie also selbst zu bewohnen und nicht zu vermieten.

Eigennutzung heißt nicht, sie nur zum Schein zu bewohnen und tatsächlich leer stehen zu lassen.

Die Spekulationsfrist, auf die Du ansprichst, läuft im Übrigen seit 1999 nicht nur 2, sondern 10 Jahre. Siehe hierzu § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html

Liebe Grüße
Gunnar

Ich würde mal sagen, das ist ganz vom Finanzbeamten abhängig, wie sehr hier nachgeforscht wird. Also besser immer alles brav angeben :wink:

Hallo

grundsätzlich prüft das Finanzamt nicht nach wie intensiv jemmand eine Wohnung bewohnte in der er gemeldet ist.

Viele Grüße

Liebe/r truxes,
ich habe nicht richtig erkannt, ob es Dir um den Stromverbrauch oder ggfs. um die einkommenssteuerrechtliche Anerkennung geht.
Zum Stromverbrauch: Da hatte ich das gleiche Problem mit einer Ferienwohnung, die vor dem kauf dauerhaft bewohnt war, von mir aber nur 2-3mal im Jahr. Da haben die Stadtwerke einfach 50 Euro/Monat angesetzt nach dem Verbrauch der Vorbesitzerin. In der Jahresabrechnung habe ich dann fast alle Vorauszahlungen wieder gutgeschrieben bekommen und die kuenftigen Monatsraten wurdn auf 5 Euro festgesetzt. Anders geht es wohl nicht: Die Energieversorger setzen Abschlaege nur nach Ermittlung eines Jahresverbrauches fest.
Ich hoffe das war, was Du wissen wolltest.
Bernhard

Eigengenutzt ist eine Immobilie, die vom Eigentümer selbst bewohnt wird, nicht fremdvermietet ist und nicht gewerblich genutzt wird. Zur Frage der Besteuerung: die Steuerpflicht entsteht dort, wo der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt hat.

Hallo truxes,
hab da nur mal was vom BFH gefunden:
„Der BFH hat den Haushaltsbegriff zudem näher umrissen und entschieden, dass unter einem Haushalt die Wirtschaftsführung mehrerer Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen ist[1]. Ausgehend von dieser Definition reicht die bloße Existenz eines Haushalts, der zur Haushaltsführung geeignet ist und der in der rechtlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen steht - nicht aus. Vielmehr muss der Steuerpflichtige die Räume auch tatsächlichen bewohnen bzw. bewirtschaften - wenn auch nur im Rahmen einer Zweitwohnung oder eines Nebenhaushalts.“
Vielleicht hilft das als Erklärung.
MfG
J. Wolf

Hallo,
offenbar geht es um zwei Dinge

  1. privatrechtliche Verträge (Stromverbrauch)
  2. steuerrechtlich, wie wird der Verkauf nach zwei Jahren behandelt.

Zu 1). Netzbetreiber sollte den Stromzähler auf Betreiben des Stromanbieters ablesen lassen.

Zu 2). Der Fiskus wird wohl seinen Obelus haben wollen, wenn mit Gewinn verkauft wird. Vom Verkauf erfährt das FA in der Regel automatisch. Genauere Ausführungen sind mir wegen der Komplexität des Themas nicht möglich.

Meiner Erfahrung nach ist die Anmeldung bei der Stadt das wesentliche Kriterium. Wenn man keinen Anlass gibt, dass das FA stutzig wird, reicht das wohl.

Aber man sollte immer eine Schamfrist einhalten und nicht taggenau an der Zweijahresgrenze festhängen, weil das beim Finanzamt schnell begierden weckt, da doch noch irgendetwas kippen zu können.

Hallo,

ich denke mal, dass es dem Finanzamt ausreicht, wenn du dort mit deinem Hauptwohnsitz gemeldet warst. Glaube nicht, dass die sich Verbrauchsabrechnungen geben lassen.

VG Corinna