Wir wollen einen Anbau an unser Haus vornehmen, dabei möchten wir die Außenwand 30cm neben die Grenze bauen. Damit die „Grenzständigkeit“ gegeben ist, wird das Flachdach darüber hinaus bis auf die Grenze gehen.
Das Bauamt verweigert diesen Anbau, da die Wand laut Bauamt vollständig Grenzständig errichtet werden muss. Ist das Bauamt im Recht? Die Nachbarn und wir sind uns einig und wegen diesen brauchen wir auch diese 30 cm Platz. Da das Dach dann ab 2 m auf die Grenze geht ist nach unserer Ansicht ein grenzständiger Bau gegeben. Wie seht ihr das?
Vielen Dank für Eure Meinung.
Hallo erst mal,
ohne jetzt in die Tiefen des Baurechts hinabgestiegen zu sein, hat die Meinung des Bauamts durchaus was für sich. Denn grenzständig könnte man durchaus daran knüpfen, dass eine „Grenzwand“ besteht/errichtet wird, an die dann von der anderen Seite herangebaut werden kann, und für die besondere gesetzliche Vorschriften bestehen. Dass man solche „Dreckecken“ von 30cm vermeiden will, in denen sich kaum zu entfernender Müll sammelt, der dann ggf. auch noch brandgefährlich wird, kann ich schon nachvollziehen.
Gruß vom Wiz
Guten Tag,
der Nachbar hat auf seinem Grundstück damals mit 40 cm Abstand gebaut. Es soll ein Gang von 70 cm in den Garten bestehen bleiben, dies ist der Hintergrund.
Grüße
Wie im Baurecht üblich, kommt es auf das Bundesland an.
Zu erwarten ist, dass die Abstandsflächenregeln der gültigen Landesbauordnung zur Anwendung zu bringen sind. Diese schreiben eine geschlossene Bebauung bzw. 6,0 m Grenzabstand zwischen Nachbargebäuden vor. Das örtliche Bauamt hat hier vermutlich keinen Entscheidungsspielraum.
Mit in die Entscheidung könnte dabei auch die geltende Nachbarrechtsgesetzgebung fließen, die ein Schließen einer Lücke ermöglichen bzw. vorschreiben könnte.
Als Lösungsmöglichkeit sehe ich einen überbauten Durchgang. Oben zusammengebaut, unten eine Lücke als Durchgang.
vnA