Hallo
…dass eine Alg2 Empfängerin bei einem T-Shirt Shop wie zB Spreadshirt, Shirtcity oder Shirtinator einen Shop betreibt und eine Steuernummer hat, dass Jobcenter dies weiß, sie aber trotzdem weiter Alg2 und Miete vom Amt bezieht?
Gruß
M
Hallo
…dass eine Alg2 Empfängerin bei einem T-Shirt Shop wie zB Spreadshirt, Shirtcity oder Shirtinator einen Shop betreibt und eine Steuernummer hat, dass Jobcenter dies weiß, sie aber trotzdem weiter Alg2 und Miete vom Amt bezieht?
Gruß
M
Hallo!
…dass eine Alg2 Empfängerin bei einem T-Shirt Shop wie zB
Spreadshirt, Shirtcity oder Shirtinator einen Shop betreibt
und eine Steuernummer hat, dass Jobcenter dies weiß, sie aber
trotzdem weiter Alg2 und Miete vom Amt bezieht?
Viele Menschen arbeiten und brauchen ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, überwiegend abhängig Beschäftigte, aber auch viele Selbständige. Wenn ich T-Shirt-Shop höre, ist auf Anhieb zu vermuten, dass der Inhaber/die Inhaberin zu dieser Gruppe gehört. Das sind i. d. R. Billigheimer ohne Alleinstellungsmerkmale, ohne die Kenntnisse und Fertigkeiten, besser geeignete Marktsegmente zu erschließen und zudem ohne das Kapital, um in einträglicheren Segmenten etwas zu bewegen.
Gruß
Wolfgang
Hallo Wolfgang
Verstehe ich dich richtig, dass jeder ALG2 Bezieher sich selbständig machen kann und trotzdem die Bezüge weiter vom Amt erhält?
Ok, man könnte sagen, dass man am Anfang nicht weiß, ob sich das Geschäft rentiert und man es austesten möchte. Stellt der Staat diese Möglichkeit?
Gruß
B
Hallo!
Verstehe ich dich richtig, dass jeder ALG2 Bezieher sich
selbständig machen kann
Ja, natürlich.
…und trotzdem die Bezüge weiter vom Amt erhält?
Hilfe zum Lebensunterhalt ist an die Bedürftigkeit geknüpft.
Ok, man könnte sagen, dass man am Anfang nicht weiß, ob sich
das Geschäft rentiert und man es austesten möchte. Stellt der
Staat diese Möglichkeit?
M. W. kann für begrenzte Zeit ein Zuschuss (halber Regelsatz) gezahlt werden, aber das sind Peanuts, mit denen niemand etwas bewegen kann. Ziel ist, Menschen aus der Hilfebedürftigkeit heraus zu bringen oder die Hilfebedürftigkeit wenigstens zu verringern. Ob das Ziel mit abhängiger oder selbständiger Beschäftigung erreicht wird, spielt keine Rolle.
Gruß
Wolfgang
Hallo
Wolfgang hat das Wesentliche ja schon geschrieben. Leider denken immer noch viele Menschen, „Hartz IV“ wäre gleichbedeutend mit „arbeitslos“ bzw.erwerbslos.
„Möglich“ ist es (u.a. „dank“ unserer Niedriglohnpolitik), da bereits jeder dritte Euro an ALG2-Leistungen an erwerbstätige Menschen geht, die allein mit ihrem (Lohn-)Einkommen plus Wohngeld-u.ggf. Kinderzuschlag-Anspruch ihren Mindestbedarf nicht decken können und daher (statt Wohngeld/KiZu) ergänzende ALG2-Leistungen benötigen.
http://das-geht-uns-an.de.tl/Mach-h–dich-schlau-k1-…
Das Erwerbsenkommen, das dieser „Jemand“ hier erzielt, wird abzüglich seiner Frei-u. Absetzbeträge auf seinen ALG2-Bedarf angerechnet.
LG
Dann bitte ganz genau
Hallo Lara
Ganz ehrlich, ich kann es nicht glauben, aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren. Daher einmal ein Fallbeispiel:
Bolle bezieht seit Jahren H4 und kommt nun auf die Idee sich selbstständig zu machen, meinetwegen mit diesem T-Shirt Shop, oder einem Bauchladen.
Was muss er machen, damit er:
Dass es Menschen gibt, die trotz Arbeit oder Selbsständigkeit noch unterstützung bekommen, ist mir schon klar. Aber aus H4 heraus ein Gewerbe anmelden und trotzdem die vollen Bezüge erhalten, wäre ja traumhaft.
Gruß
B
Nabend
Was muss er machen, damit er:
- das Gewerbe legal anmelden kann
zum entsprechenden Amt gehen und das Gewerbe anmelden
- somit eine Steuernummer bekommt
dafür ist das Fnanzamt zuständig, ggf. auch gar nicht nötig, falls es sich um Kleinunternehmen handelt…
- und, und dass ist das entscheidende, er trotzdem sein H4 und
die Wohnung zu 100% gezahlt bekommt
das JobCenter über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit informieren. Dann bekommt mant vom JobCenter die „nette“ Anlage EKS (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit)…dieses mehrseitige Teil füllt man möglichst plausibel aus und reicht es ein. (Klar, es können nur grobe Schätzungen sein, weil ja der Erfahrungswert fehlt) Auf Basis der Angaben wird der Nettoverdienst errechnet und wenn der so niedrig ist, dass weitere Leistunge notwendig sind, werden diese auch gewährt.
Man sollte natürlich nicht irgendwelche Fantasiezahlen angeben, denn nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes muss man die eingereichte Anlage EKS erneut ausfüllen…dann mit den tatsächlichen Zahlen…ergibt sich daraus ein höherer Verdienst, muss zurückgezahlt werden…oder wird nachgezahlt, wenn der tatsächliche Verdienst geringer war als angenommen und somit ggf weitere Hilfsbedürftigkeit bestand.
Dass es Menschen gibt, die trotz Arbeit oder Selbsständigkeit
noch unterstützung bekommen, ist mir schon klar. Aber aus H4
heraus ein Gewerbe anmelden und trotzdem die vollen Bezüge
erhalten, wäre ja traumhaft.
Das sind Gesetze und keine Träume…
Gruß
B
Grus
MG
Hallo Em-Geh
Zu allererst recht lieben Dank und ein fettes *chen für deine Antwort.
Also ist dieses Formular „EKS“ der Schlüssel.
Was mich aber dann noch interessieren würde:
denn nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes muss man
die eingereichte Anlage EKS erneut ausfüllen…dann mit den
tatsächlichen Zahlen…ergibt sich daraus ein höherer
Verdienst, muss zurückgezahlt werden…
Wie lange dauert dieser Bewilligungszeitraum?
oder wird nachgezahlt,
wenn der tatsächliche Verdienst geringer war als angenommen
und somit ggf weitere Hilfsbedürftigkeit bestand.
Also wenn ich das richtig interpretiere, dann ist es also nicht so, dass das H4 und Miete in diesem Zeitraum zu 100% weitergezahlt wird?
Wie käme man sonst auf eine Nachzahlung?
Gruß
B
Nabend zum Zweiten
Wie lange dauert dieser Bewilligungszeitraum?
in der Regel 6 Monate
Also wenn ich das richtig interpretiere, dann ist es also
nicht so, dass das H4 und Miete in diesem Zeitraum zu 100%
weitergezahlt wird?
Wie käme man sonst auf eine Nachzahlung?
Kommt eben ganz darauf an, was als Nettoverdienst heraus kommt…
…alles was über 100,-- ist, wird angerechnet…
ist man nun bei (bitte nicht auf Zahlen festnageln, sondern dienst jetzt nur als Beispiel) 200,-- Nettoverdienst, wird der Regelsatz gekürzt… Nach dem Bewilligungszeitraum kommt bei der „Endabrechnung“ heraus, dass nur 100,-- Nettoverdienst herauskam, also bestand Leistungsanspruch und der wird dann ggf. nachgezahlt…
…umgekehrt gehts natürlich auch…100,-- Nettoverdienst angegeben…es wurde aber am Ende mehr (was ja schön wäre), dann muss man natürlich die zu viel erhaltenen Leistungen zurückzahlen…
Gruß
B
Gruß
MG
ALG2 wird in der Regel für 6 Monate bewilligt, d.h. halbjährlich muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden, und es wird auf’s Neue die Bedürftigkeit des Antragsstellers überprüft. Das Jobcenter errechnet dabei den monatlichen Gesamtbedarf des Betroffenen. Der setzt sich zusammen aus seinem Grundsicherungs - Regelsatz (für einen Single: 364 Euro) und den örtlich angemessenen Unterkunftskosten; evtl. können auch noch Mehrbedarfe vorliegen (z.B. bei chronischer Erkrankung).
Von seinem Gesamtbedarf werden dann (anrechenbare) Einkommen des Betroffenen „abgezogen“ - und nur den verbleibenden Rest seines Bedarfs sichert dann das Jobcenter (sofern, wie gesagt, dieser Rest nicht durch ALG2-vorrangige Ansprüche wie z.B. Wohngeld gedeckt wird).
Dieser Betrag wird per Bescheid bewilligt - in der Regel für 6 Monate. Man ist verpflichtet, leistungsrelevante Änderungen innerhalb dieses Zeitraums umgehend mitzuteilen - vor allem natürlich zufließende Einkommen, da sie ggf. die Bedarfssituation des Betroffenen verändern und dadurch die Notwendigkeit von ALG2-Hilfe verringern.
Anders als ein „regulär“ Angestellter hat ein Selbständiger meistens kein gleichbleibendes Erwerbseinkommen in monatlich konstanter Höhe.Daher wird ein monatliches Durchschnitts-Bruttoeinkommen veranschlagt, von dem dann die Absetz-und Freibeträge abgesetzt werden… und das dann noch verbleibende Einkommen wird entsprechend auf die ALG2-Leistung angerechnet (und reduziert sie).
Am Ende des Bewilligungszeitraums erfolgt dann die abschließende Berechnung (siehe Punkt „Berechnung Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 3 ALG II-V)“ http://hartz.info/index.php?topic=17.0 )
Also wenn ich das richtig interpretiere, dann ist es also nicht so, dass das H4 und Miete in diesem Zeitraum zu 100% weitergezahlt wird? Wie käme man sonst auf eine Nachzahlung?
Das Jobcenter deckt bei niemandem „zu 100%“ den Lebensbedarf, wenn er anrechenbares Einkommen hat.
Eine Nachzahlung (vom Jobcenter an den Betroffenen) wäre dann fällig, wenn sein Bedarf höher war als die ALG2-Leistung, der er erhalten hat. Also wenn ihm z.B. Einkommen angerechnet wurde, das er tatsächlich in dieser Höhe dann aber gar nicht erzielt hat.
Eine Rückzahlung bzw. Erstattung von ihm ans Jobcenter wäre dann fällig, wenn sein anrechenbares Einkommen tatsächlich höher war, als es veranschlagt wurde - und er somit ALG2-Leistungen erhalten hat, die er dann (aufgrund seines tatsächlichen Einkommens) gar nicht benötigt hat.
warum fragst du das eigentlich?
Bist du neidisch, auf den ALG2ler, er angeblich alles bekommt?
Dann sei froh, wenn du niemals in eine solche Situation gerätst. H4 ist kein Spaß. Sozialneid auf H4 ist abwegig und das Schäbigste, was es gibt.
Hallo Em-Geh,
Wie käme man sonst auf eine Nachzahlung?
Kommt eben ganz darauf an, was als Nettoverdienst heraus
kommt…
…alles was über 100,-- ist, wird angerechnet…
woher kommt ieigentlich immer dieses überzeugte Halb- bis Nichtwissen das hier propagiert wird?
$11b Absatz 2 SGB II sagt:
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 175 Euro monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 Euro der Betrag von 175 Euro tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html
in Verbindung mit Absatz 3 wäre daher folgende Konstellation vorstellbar:
Ein T-Shirt-Shop-Betreiber erzielt Einnahmen in Höhe von EUR 400,-/M bei Ausgaben von EUR 200,- (T-Shirts, Druckmaterialien, Bürokram etc.). Die Ausgaben sind mit den ersten EUR 100,- pauschal abgegolten, von den Restlichen EUR 300,- verbleiben EUR 60,- (20%). Von diesen insgesamt EUR 160,- sind die EUR 200,- Aussgaben zu begleichen. Die Differenz von EUR 40,- wäre aus dem Regelsatz zu begleichen.
Des weiteren kann(!) das Einkommen durch den Leistungsträger höher geschätzt werden. Für Ausgaben im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit sind nicht(!) die steuerrechtlichen Regeln maßgeblich, vom Finanzamt anerkannte Ausgaben müssen nicht als notwendig angesehen werden.
Insofern sind solche Nettoverdienst-Rechnungen bei Selbstständigen schnell ziemlicher Unsinn. Nach Deiner Rechnung hätte der Selbstständige am Ende EUR 120,- mehr in der Tasche (400-200=200, 100 Freibetrag + 20% von 100 = 120), nach dem Gesetz EUR 40,- weniger.
Gruß
osmodius
Hallo Em-Geh,
Moin Osmodius
Wie käme man sonst auf eine Nachzahlung?
Kommt eben ganz darauf an, was als Nettoverdienst heraus
kommt…
…alles was über 100,-- ist, wird angerechnet…woher kommt ieigentlich immer dieses überzeugte Halb- bis
Nichtwissen das hier propagiert wird?
hier gebietet meine Höflichkeit, solch eine Aussage nicht weiter zu kommentieren…
$11b Absatz 2 SGB II sagt:
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig
sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen.
Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz
1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte
nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine
leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit
Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder
26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die
Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des
Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 175 Euro
monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 Euro der
Betrag von 175 Euro tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.htmlin Verbindung mit Absatz 3 wäre daher folgende Konstellation
vorstellbar:Ein T-Shirt-Shop-Betreiber erzielt Einnahmen in Höhe von EUR
400,-/M bei Ausgaben von EUR 200,- (T-Shirts,
Druckmaterialien, Bürokram etc.). Die Ausgaben sind mit den
ersten EUR 100,- pauschal abgegolten, von den Restlichen EUR
300,- verbleiben EUR 60,- (20%). Von diesen insgesamt EUR
160,- sind die EUR 200,- Aussgaben zu begleichen. Die
Differenz von EUR 40,- wäre aus dem Regelsatz zu begleichen.
Das ist nicht richtig. $11 beschäftigt sich mit Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne von abhängiger Beschäftigung.
Im UP wurde aber von selbständiger Tätigkeit gesprochen
Des weiteren kann(!) das Einkommen durch den Leistungsträger
höher geschätzt werden. Für Ausgaben im Zusammenhang mit der
selbstständigen Tätigkeit sind nicht(!) die steuerrechtlichen
Regeln maßgeblich, vom Finanzamt anerkannte Ausgaben müssen
nicht als notwendig angesehen werden.
Richtig
Insofern sind solche Nettoverdienst-Rechnungen bei
Selbstständigen schnell ziemlicher Unsinn. Nach Deiner
Rechnung hätte der Selbstständige am Ende EUR 120,- mehr in
der Tasche (400-200=200, 100 Freibetrag + 20% von 100 = 120),
nach dem Gesetz EUR 40,- weniger.
Deine Rechnung setze ich einfach mal auf ein anderes fiktives Beispiel um:
Bisher arbeitslose Friseurin kann Salon übernehmen.
Die Einnahmen betragen 10.000,-- … die entgegenzusetzenden Kosten für Miete, Personal, Energiekosten etcetcetc betragen 9600,–
Verbleibt also ein Nettoverdienst von 400,–
Nach Deiner Rechnung und Meinung, wären die Kosten von 9600,-- mit 100,-- abgedeckt. Die verbleibenden 9500,-- Kosten würden mit der 20% Regelung bedacht…dann braucht die Friseurin gar nicht erst den Laden aufsperren…
Kann sie aber, weil eben die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit anders gesehen werden und sehr wohl die tatsächlich anfallenden Kosten angerechnet werden.
Schau Dir einfach mal das Formular EKS (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) an…
Teil A: Einnahmen (selbsterklärend)
Teil B: Ausgaben/Kosten (von Büromaterial über Mieten, Energiekosten, Personalkosten, selbst KFZ-Kosten, bis notwendige Versicherungen)
Teil C: weitere Ausgaben
Am Ende wird dann Teil A/Einnahmen - Teil B/Kosten gerechnet und siehe da, was steht vor der Summenspalte: = Nettoverdienst
Und genau das ist der Nettoverdienst, der angerechnet wird (wenn denn alle Kosten schlüssig und nachweislich so gewesen sind)…und dann kommt Deine 20% Regelung ins Spiel…
Natürlich kann soetwas nicht auf Dauer gehen, sondern es wird vereinbart werden, dass die ganze Sache über kurz oder lang „auf eigenen Beinen“ zu stehen hat…
Denke, dass Jadzia DAx dieses bestätigen kann und wird.
Ich habe schon einige dieser EKS ausgefüllt mit rauchendem Kopf und glühendem Kopierer für all die benötigten Unterlagen…aber das gehört hier nicht her…
Gruß
osmodius
Gruß
MG