Wenn also im Mietvertrag Gegenstände für die
Kleinreparaturklausel aufgeführt sind, die nicht dem „häufigen
Zugriff des Mieters unterliegen“, ist die gesamte Vereinbarung
für die Kleinreparaturklausel unwirksam und der Mieter muss 0
Euro bezahlen.
nein, das gegenteil trifft zu (und ist „ständige rechtsprechung“ des bgh):
wenn eine aufzählung erfolgt und darin einzelne gegenstände unzulässig sind, dann wird nach dem sog. „blue-pencil-test“ des bgh dieser unwirksame teil gestrichen und geprüft, ob die klausel auch ohne diesen gestrichenen teil sinn ergibt. bei einer aufzählung ist dies regelmäßig der fall.
du sprichst einen völlig anderen fall an: die geltungserhaltende reduktion ist nicht möglich, wenn die klausel ohne den gestrichenen teil keinen sinn mehr ergibt (häufig der fall, wenn keine aufzählung erfolgt). dann ist die gesamte klausel unwirksam…
Bei Mischbatterie und WC-Spülung sehe ich dies sicherlich als
unter der Kleinreparaturklausel, ein Waschbecken jedoch nur
noch dann, wenn der Schaden durch den Mieter verursacht
wurde, denn ein Waschbecken hat keine zeitlich eingeschränkte
Nutzungsdauer.
auch das ist nicht richtig.
kleinreparaturen beziehen sich auf „Teile der Wohnung …, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, Bagatellschäden bis zu einem Wert von Euro 60,00 bis Euro 80,00 betrifft,…“ (BGH vom 07.06.1989 (WuM 1989, 324))
auch das waschbecken ist damit grds. von dieser definition erfasst.
im übrigen weichen die beträge je nach gerichtsstand voneinander ab, so wird häufig von vermietervereinen die festlegung eines betrags von nicht mehr als 100€ empfohlen (das olg stuttgart sprach von einem jährlichen gesamtbetrag von 8 bis 10 % der Jahresmiete )…
zur ausgangsfrage: die verschiebung von rechnungspositionen in andere rechnungen ist natürlich nicht zulässig, solange sie keinen unmittelbaren bezug zu der anderen rechnung aufweisen. wenn jeweils eine rechnung für arbeitstag 1 und 2 gestellt wurde und ein posten, der am zweiten arbeitstag vorgenommen wurde, in der ersten rechnung erscheint, dann liegt zumindest der verdacht nahe, dass die kleinreparaturklausel umgangen werden sollte. dennoch stehen die chancen des mieters in diesem fall schlecht, da grds. die richtigkeit der rechnung vermutet wird.
wenn die im mietvertrag verwendete klausel von dieser hier erheblich abweicht:
Der Mieter ist verpflichtet, die Reparaturkosten für Installationsgegenstände, die seinem direkten und häufigen Zugriff ausgesetzt sind, wie die Installation für Wasser und Gas, Elektrizität, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse, sowie für Rollläden zu tragen, soweit die Kosten der einzelnen Reparatur Euro 60,00 bis Euro 80,00 nicht übersteigen und der jährliche Reparaturaufwand nicht mehr als 6 % der Jahresbruttokaltmiete beträgt.
sollte man die wirksamkeit der klausel generell bezweifeln (so dass im ergebnis überhaupt keine kleinreparaturen gezahlt werden müssten).