angenommen, ein AN scheidet aus dem Unternehmen aus und hat noch Resturlaubsanspruch, der ausgezahlt werden muss, was der AG jedoch verweigert. Nun will der AN klagen, aber wie genau beweist er seinen Resturlaubsanspruch, wenn der AG z. B. sagt, es gäbe keinen Anspruch mehr?
Das Urlaubsentgelt muss aber auf der Abrechnung vermerkt sein.Den laut § 108 Gewerbeordnung muss die Lohnabrechnung alle Bestandteile des Arbeitsentgeldes ausweisen (Zulagen/Prämien zum B.) usw.
Hat der AG das „vergessen“,so ist er Beweispflichtig dafür,das kein Urlaub gewährt wurde.
Urlaubsentgelt und Urlaubstage sind aber zwei verschiedene Sachen. Urlaubs(ent)geld kann es auch pauschal in einem Monat geben - oder auch überhaupt nicht. Wieviel Tage man schon Urlaub hatte, ist kein Entgeldbestandteil und muss daher nicht auf der Gehaltsabrechnung stehen.
Wie wird denn Urlaub beantragt? Einfach mündlich oder gibt es einen schriftlichen Urlaubsantrag? Wenn ja, sollte der AG doch diese vorlegen (mit der Unterschrift des Mitarbeiters) - daraus sollte die Summe der Urlaubstage ersichtlich sein.
Oder läuft das alles nur über „Chef - ich bin nächste Woche mal im Urlaub!“ - „Ja, alles klar - dann bis übernächste Woche!“?
wenn der Urlaub dem Grunde nach und in der Anzahl der Tage pro Jahr unstreitig ist, muss dann nicht der AG beweisen, dass soundsoviel Tage bereits genommen sind = Anspruch erloschen durch Erfüllung?
Ich denke, der AN muss das hier nicht beweisen, sondern kann fordern/klagen, der AG muss beweisen, dass der Anspruch bereits erloschen ist.
Wie du geschrieben hast würdest du (fiktiv) klagen. Kann man das überhaupt ohne Anwalt?
Wenn ja würde mich brennend interessieren wie ?!
Wenn nein wird dir der Anwalt sagen wie das wer beweisen muß. Ich denke aber es sollte kein Prolem sein das wahrheitsgemäß darstellen zu können; es sei denn es gab wirklich ausschließlich mündlich bewilligten Urlaub, keinen Antrag, und es gibt keine Stundenzettel(Arbeitsberichte), und keine Angabe über die Urlaubstage in der Monatsabrechnung.
Gruß
Kai
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Wie du geschrieben hast würdest du (fiktiv) klagen. Kann man
das überhaupt ohne Anwalt?
Ich hab nur was zu der Beweislast geschrieben, wie ich sie sehe. Solange es keinen Anwaltszwang gibt, kann man auch ohne RA Klagen, sollte sich dann aber zumindest bei der Rechtsantragsstelle helfen lassen, damit nicht wegen Formfehlern das ganze in die Hose geht. Mit Anwalt ist wohl immer sicherer.
Ich denke aber es sollte kein Prolem sein das wahrheitsgemäß
darstellen zu können; es sei denn es gab wirklich
ausschließlich mündlich bewilligten Urlaub, keinen Antrag, und
es gibt keine Stundenzettel(Arbeitsberichte), und keine Angabe
über die Urlaubstage in der Monatsabrechnung.
Da muss man sich halt was einfallen lassen. Es gibt ja auch noch Zeugen, die was dazu sagen können (Ehefrau, Mitarbeiter usw.)