Im eigentumerversammlung wie kann ein Beschluss zu fassen? wenn gilt die drei viertel Regel. wenn gilt die mehrheit Regel?
wenn ein Eigentumer, wer hat mehrheit in Anteil,moecht Kostenverteilerschluessels Aenderung. Die hitergrund ist er kann von die Aenderung Kosten sparen. Was kann die andere Eigentumer, kleiner Anteil und von die Aenderung Kosten mehr teilen, nein sagen und den Beschluss anfechten?
…
Zunächst bitte in die Teilungserklärung schauen;
ist es erlaubt nach kopfzahl oder Eigentumsanteil abzustimmen!?!?
Ansonsten leider keinen Tip.
Gruß
blueaye
Hallo,
normalerweise hat jeder Eigentümer 1 Stimme. Aber das kann in der Teilungserklärung Ihres Objektes anders geregelt sein - unbedingt die Teilungserklärung lesen!
Der Kostenverteilungsschlüssel für Betriebskosten kann mit einfacher Mehrheit geändert werden.
Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für eine Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme braucht dagegen eine 3/4-Mehrheit (und zusätzlich noch die einfache Mehrheit der Miteigentumsanteile).
Man kann nachträglich einen Beschluss gerichtlich anfechten, aber nur innerhalb des Zeitraums von einem Monat. Tut man das nicht, gilt der Beschluss, auch wenn er gegen die oben genannten Regeln verstößt.
Soweit mein Kenntnisstand! Bin aber kein Fachmann für diese Dinge, das WEG-Recht ist relativ kompliziert.
vielen Dank fuer ihre Antwort.
ich habe ein Kopy von Teilungserklaerung.
es gibt 7 paragraph
1,Grundstuecksbeschreibung
2,Begruendung von Wohnungs und Teileigentum
3,Teilung und Teilungsmassstab
4,Gemeinschaftsraeume
5,Freiflaechen
6,Verwalterbestellung
7,Gemeinschaftsordnung
ich glaube, dass ich durchlesen paragraph 2 muss. ob ich richtig?
Hallo,
ich würde alles mal komplett in Ruhe durchlesen. Zum Beispiel können auch in §7 Gemeinschaftsordnung wichtige Dinge stehen. Wahrscheinlich geht es in §3 eher darum, welcher Teil Ihnen gehört, und nicht um die Abstimmung bei WEG-Versammlungen.
Viel Erfolg!
§7 Gemeinschaftsordnung :Wahrscheinlich geht es in §3 eher darum,
i habe diese Teil durchgelesen. es erwaehnt dreimal §25 WEG"Mehrheitsbeschluss"
5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig verurteilt ist.
diese Satz ist zu lang. koennen Sie mir uebersetzung zu einfach Deutsche?
dank schoen
§25 WEG sagt:
jeder Eigentümer hat eine Stimme (Ehepaare haben gemeinsam nur 1 Stimme) in der WEG-Sitzung,
aber in bestimmten Ausnahmefällen darf ein Eigentümer nicht mit abstimmen,
vor allem dann, wenn es um ein Geschäft mit ihm geht.
Das kann sein, wenn dieser Eigentümer eine Firma hat, die eine Baumaßnahme am Haus durchführen möchte. Oder einer der Eigentümer ist gleichzeitig Verwalter und es geht bei der Abstimmung um den Vertrag mit ihm. In solchen Fällen würde es einen Interessenkonflikt geben, meint das Gesetz.
Außerdem gibt es ganz selten noch andere Fälle, in denen ein Eigentümer nicht mit abstimmen darf, und zwar bei Gerichtsprozessen innerhalb der Eigentümer-Gemeinschaft. Das habe ich bisher noch nicht erlebt, da kenne ich mich nicht so genau aus.
antwortung von andere Export
> Hallo Geradeaus,
> hierbei ist wesentlich, was in der Gemeinschaftsordnung steht:
> Ist dort evtl. eine abweichende Regelung hinsichtlich des Stimmrechts
> getroffen worden? Es gibt zwei Stimmrechtsregelungen, nämlich die Bemessung
> des Stimmrechtsanteils
> - an der Höhe des im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil, oder
> - an der Anzahl der Wohnungen.
>
> Aber in beiden Fällen ist durch einfachen Mehrheitsbeschluss die
> Angelegenheit zu regeln. Dies betrifft u.a. die Kostenverteilung bei den
> Müll- Strassenreinigungs- und Wasserkosten.
>
> Da in eurer Eigentümerversammlung, so wie du migeteilt hast, zum Zeitpunkt
> der Abstimmung 4 Eigentümer anwesend waren und 3 dafür und 1 (du) dagegen
> warst, ist die Veränderung mit einfacher Mehrheit beschlossen worden.
>
>
> Die Beschlussfähigkeit ist vom Vorsitzenden zu Beginn und bei jeder
> Abstimmung festzustellen. Diese liegt dann vor, wenn die erschienenen
> stimmberechtigten Wohnungseigentümer zusammen mehr als die Hälfte der im
> Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile halten.
> Und dies war ja auch bei dir gegeben.
> Sorry, aber ich kann dir keine postive Rückmeldung geben.