welche Möglichkeiten gibt es um eine adoption, die noch nicht ausgesprochen wurde, für die die beiden Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern aber schon beim Vormundschaftsgericht eingegangen sind, doch noch zu verhindern?
Und wie stehen die Chancen, kennt sich da jemand aus?
doch noch zu verhindern?
von wem?
Von der leiblichen Mutter.
Hallo,
Antrag zurücknehmen?
§ 1750
Einwilligungserklärung(1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.
(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.
Gruß
Ingrid
das fiel mir auch eben ein. Es geht um eine halboffene adoption und rückgängig machen möchte das ganze die leibliche Mutter. Den Antrag zurückziehen stünde in der Macht der annehmenden, oder?
Was ist denn mit Bedingung oder zeitbestimmung im Absatz 2 gemeint? Zum Beispiel ein Notartermin, den der einwilligende nicht selbst gemacht hat oder die Bedingung, wenn eingewilligt wird, wird die Vaterschaft anerkannt?
Und in so einem konkreten Fall ist die Einwilligung trotzdem gültig und nur noch wegen Drohung oder einem wesentlichen Irrtum anfechtbar, oder? Und wie läuft
So eine Anfechtung ab, müssen Beweise erbracht werden?
Danke für die Antworten