Wie Kann ein scheidungskind Geburtsnamen annehmen

Guten Tag,

Mr X ist 20 und wurde als eheliches Kind geboren und bekam den Ehenamen ( Várhelyi). Nach der Scheidung ließ „seine“ Mutter (als er 6 war) seinen und Ihren Namen in Ihren Geburtsnamen Ändern (König z.B.). Sie hatte alleiniges Sorgerecht. Nun möchte er seinen Geburtsnamen (Várhelyi) wieder haben! Beim Standes amt geht dies angeblich nicht da das Recht dies nicht vorsieht. In Form einer öffentlich rechtlichen Namesänderung geht dies auch nicht da das Recht nur die änderung eines Ausländischen namen in einen deutschen vorsieht und z.B. Várhelyi kein deutscher name ist. der Antrag wird daher Abgelehnt weil es kein Deutscher name ist. Laut amt wäre die einzige möglichkeit seinen geburtsnamen anzunehmen sich ausbürgern zu lassen und z. B. die Ungarischestaatsbürgerschaft anzunehmen!

Das kann doch nicht war sein!

wer kennt vlt eine andere möglichkeit

Hallo,

tatsächlich kann man in Deutschland eine einmal gemachte „Einbenennung“ nicht wieder rückgängig machen. Hat nicht einmal damit zu tun, ob es sich um deutsche oder ausländische Namen handelt.

Ich kenne persönlich einen Fall, da wurde das Kind umbenannt und zwar von einen deutschen Namen in einen ausländischen. Nach der Scheidung der Mutter, konnte das (inzwischen volljährige) Kind seinen deutschen Namen nicht mehr annehmen.

Eine Möglichkeit den Namen zu ändern besteht, wenn das Kind heiratet und den Namen des Ehepartners wählt.

Allerdings macht mich in der Anfrage stutzig, dass auf das alleinige Sorgerecht der Mutter hingewiesen wurde. Bei ehelichen Kindern - egal ob gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht - muss IMMER der Vater der Umbenennung zustimmen. Sogar wenn das Kind unehelich ist und die Mutter generell die Alleinsorge hat, das Kind aber den Namen des Vaters trägt. Die Mutter kann das nachträglich nicht mehr rückgängig machen bzw. dem Kind den Namen ihres späteren Ehepartners geben.

Sollte der Vater der Umbenennung nicht zugestimmt haben, ist die Umbenennung evtl. (bin also nicht sicher) fehlerhaft und kann vielleicht aus diesem Grund wieder geändert werden.

Gruß
Ingrid

es war jedoch eine öffentlich rechtliche namensänderung so musste mein vater nicht zustimmen

es war jedoch eine öffentlich rechtliche namensänderung so
musste der vater nicht zustimmen

Hallo,

wie soll ich das verstehen? Das Gericht hat die Einwilligung des Vaters ersetzt, weil dieser sich geweigert hat?

Kann ich nicht so richtig glauben, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung nur in ganz wenigen Ausnahmen die gerichtliche Ersetzung der väterlichen Unterschrift genehmigt.

Es gibt in Deutschland nur zwei Möglichkeiten den Namen bei einem minderjährigen ehelichen Kind zu ändern:

Vater stimmt zu
oder
Gericht ersetzt (mit Beschluss oder Urteil) die Zustimmung des Vaters

Alles andere ist nicht richtig korrekt gelaufen.

Gruß
Ingrid

ja das wäre so wenn es über das standesamt gegeangen wäre aber es war eine öffentlicgh rechtliche namensänderung nach namensänderungsgesetz. daher brauchte sie als alleion sorgeberechtigte doch keine einwilligung oder?

ja das wäre so wenn es über das standesamt gegeangen wäre aber
es war eine öffentlicgh rechtliche namensänderung nach
namensänderungsgesetz. daher brauchte sie als alleion
sorgeberechtigte doch keine einwilligung oder?

Hallo,

nochmal: egal wer den Namen ändert (Standesamt oder Gericht), es muss die Einverständniserklärung des Vaters vorliegen, der den gleichen Namen wie das Kind trägt.

Selbst ein uneheliches Kind, das wie der Vater heißt, kann von der alleinsorgeberechtigten Mutter nicht einfach umbenannt werden.

Es gibt lediglich die Ausnahme, dass ein Gericht die nicht vorhandene Einverständniserklärung des Vaters zum Wohle des Kindes ändert.
Wird z. B. gemacht, wenn der Vater ein sehr bekannter Schwerverbrecher mit einem sehr außergewöhnlichen Namen ist. Damit das Kind z. B. in der Schule keine Probleme hat, wird gerichtlich geprüft, ob es besser ist, dass das Kind einen anderen Namen bekommt. Wenn das Gericht das dann bejaht, ERSETZT das Gericht die Unterschrift des Vaters per Beschluss oder Urteil.

Hier http://www.pappa.com/urteile/namensrecht/Einbenennun… und http://www.hefam.de/cgi-bin/start1u1?sub=Lts&pfad=ur…& mal Urteile und Erklärungen.

Ein Gericht ersetzt die Unterschrift des Vaters für die Einbenennung nur, wenn es wirklich wichtige Kindeswohlgründe gibt.

Gab es die Einwilligung des Vaters nicht (weil er davon vielleicht nicht wußte) und hat ein Gericht die Einwilligung des Vaters nicht ersetzt, könnte theoretisch (genau weiß ich das aber nicht) die Umbenennung fehlerhaft sein und vielleicht von daher angefochten werden. Evtl. das Urteil 1 UF 245/99 vom 1999-07-15 siehe auch http://www.hefam.de/urteile/1UF24599.html lesen.

Gruß
Ingrid

Hallo Várhelyi,

der thread hier ist zwar schon ein bisschen runter gerutscht, aber so alt ja auch noch nicht und daher vermutlich auch noch aktuell. Du scheinst mit den Antworten auch noch nicht so recht zufrieden zu sein, wie ich vermute, denn gestern kurz vor Mitternacht fand ich genau diesen Beitrag unbeantwortet in dem Behördenbrett. Gut dass ich nicht mehr geantwortet habe, dann heute morgen war der Beitrag wieder weg. Wohl gelöscht weil doppelt oder falsch plaziert.

Jetzt aber zu Deinem Problem und die hat leider keine Lösung:
Wenn ich es richtig verstehe, hat X (=König) nach der Scheidung der Mutter mit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung ihren Geburtsnamen bekommen. Eine andere, also zivilrechtliche Möglichkeit hätte auch nicht bestanden. Denn das BGB sieht nicht vor, dass das Kind, dass einen vom Ehenamen der Eltern abgeleiteten Geburtsnamen führt, bei Wiederannahme des Geburtsnamens durch die Mutter dieser Namensänderung folgt. Das ist auch heute nicht anders.
Da die Mutter alleiniges Sorgerecht für das Kind hatte (das war bis Mitte 1998 regelmäßig so nach Scheidung), war sie auch allein antragsberechtigt für die Namensänderung. Der Kindesvater musste nicht einwilligen, daran wäre die Namensänderung nicht gescheitert. Er war aber auf jeden Fall zu beteiligen und hätte gegen den Namensänderungsbescheid Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen können. Das wird er vermutlich nicht getan haben, oder die Rechtsmittel waren erfolglos, sonst würde X jetzt nicht König heißen. Also irgendwelche Rückabwicklungen wegen Fehlerhaftigkeit der ö.-r. Namensänderung fällt somit aus.
Eine zivilrechtliche Möglichkeit für X. König wieder zum Namen Várhelyi zu kommen, gibt es nicht. Es sei denn, er heiratet eine Frau, die so heißt (oder verpartnert sich mit einem Mann mit diesem Namen) und bestimmt diesen Namen als Ehe- (bzw. Lebenspartnerschafts-)namen.
Auch eine ö.-r. Namensänderung ist auf diesen Namen nicht möglich, da hat die Behörde schon recht. Genau diese Möglichkeit, einen fremdländisch klingenden Namen anzunehmen, schließt die Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz aus. In Deutschland trägt man halt deutsche Namen wie Müller, Meier, Schulze. Wenn du dir vor Augen hältst, dass das Namensänderungsgesetz (und die VwV) von 1938 und seither fast unverändert ist, kannst du dir sicherlich auch denken, warum. Nebenbei bemerkt kann ich aber auch keinen wichtigen Grund für eine ö.-r. Namensänderung erkennen. Nur weil jemand einen bestimmten Namen tragen will, kann er ihn nicht einfach nach belieben ändern. Das lässt das deutsche Namensrecht nun mal nicht zu.
Auch die ungarische Staatsbürgerschaft wird X. König wenig nützen, denn dort sind die namensrechtlichen Vorschriften m.K.n. nicht wesentlich anders als in Deutschland. Ganz abgesehen davon, dass man sich nicht einfach ausbürgern lassen kann. Zuerst einmal muss das Aufnahmeland einem seine Staatsbürgerschaft verleihen, bevor man aus der alten entlassen wird. Ob Ungarn so einfach wegen eines solchen Grundes jemanden schnell einbürgert, wage ich zu bezweifeln. Aber wie gesagt, dass würde auch nichts nützen.
Da würde schon die britische Staatsbürgerschaft (oder auch die dänische) eher weiter helfen. Im angelsächsichen Rechtsbereich sieht man die Namenssachen nicht ganz so eng wie bei uns. Da reicht es schon, als unbescholtener Bürger seinen neuen Namen öffentlich bekannt zu machen, um ihn dann tragen zu dürfen. Die Dänen haben seit ein paar Jahren ähnliche Regelungen.
Hilfreich wäre auch, eine Britin oder Dänin dazu zu bewegen, den Namen Várhelyi anzunehmen und diese dann zu heiraten. Dann kann man den Namen gemeinsam führen, und wenn es mit der Braut nicht klappt - den Namen kann man ja behalten.
Tut mir leid, dass es so negativ für X. König aussieht, aber etwas anderes sieht das deutsche Recht nun mal nicht vor. Vertraue da ruhig dem Standesamt und der Namensänderungsbehörde.
Kopf hoch!
HeinzEric

vielen dank für deine antwort ich habe eine anfechtung der namensänderung abgeschickt und werde wohl versuchen es mir einzuklagen. wie sieht es denn mit einer namensschenkung aus? lg

Hallo Várhelyi,

eine Anfechtung der Namensänderung ist kein zulässiges Rechtsmittel, weil gesetzlich nicht vorgesehen. Damit wirst du wohl keinen Erfolg haben. Was soll denn eine Namensschenkung sein? Das deutsche Namensrecht kennt so etwas m. K. n. nicht.

Gruß HeinzEric