Wie kann ich als Miterbe den Erbanteil kaufen?

Hallo liebe Gemeinschaft,

folgendes Problem: Mein Mann möchte seinen Erbanteil am elterlichen Haus seinem Bruder abkaufen. Das Haus steht auf einem Erbpachtgrundstück. Wir wohnen bereits in dem Haus und wollen den Bruder nun per monatlicher Zahlung auszahlen.

a) muss die 3. Erbin das okay für den Kauf geben?
b) ist eine Ratenzahlung möglich, wenn ja, wie?
c) ist hierfür ein Notar nötig?
d) wird das Erbpachtgrundtsück beim Kaufpreis dazu gerechnet?

Vielen Dank schon mal für die Antworten :o)

Das sagt Sir alles Dein Notar

Ein Erbteilskauf beinhaltet immer den Anteil am g a n z e n Nachlaß (einschließlich Schulden), kann also nicht auf ein Haus beschränkt werden. Ein Miterbe hat kein Mitspracherecht zu einem Erbteilskauf unter Miterben. Ein Vorkaufrecht besteht nur bei Übertragungen an Aussenstehende (die als Dritte bezeichnet werden).
Alle Kaufpreismodalitäten können vereinbart werden, also auch Ratenzahlungen, wie bei einem Möbel- oder Autokauf.
Der Vertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notar.
Sie sprechen von Erbpacht, gemeint ist aber wohl das Erbbaurecht. Da das Grundstück nicht dazu gehört, kann es nicht mitbewertet werden, sondern nur das Bauwerk, Bepfanzung usw.
Die Immobilienabteilung Ihrer Bank oder ein Makler kann Ihnen evtl. bei der Preisbildung helfen.

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ja, ich meinte das Erbbaurecht. Das Grundstück wird also nicht bewertet? Ich meine mal gelesen zu haben, dass durch die Nutzung des Grundstücks auf dem das Haus steht eine Art Geldwerter Vorteil entsteht, denn man bei der Auszahlung der weiteren Erben auch vergüten müsste. Das erschien mir äußerst unfair, da wir dann für ein Grundstück zahlen müssten, dass uns gar nicht gehört.
Viele Grüße

Eine Erbauseinandersetzung geschieht in der Regel aufgrund einer Verkehrswertschätzung eines Sachverständigen oder aufgrund eigener einvernehmlicher Recherchen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Erbbaurecht z.B. mit dem Erbbauzins belastet ist. Dieser hebt den „Geldvorteil“ für die Nutzung bereits auf. Es sei denn, der Zins ist günstig…
Im ü brigen wird der Wert eines Erbbaurechts erheblich durch den Marktwert beeinflusst, den es auf dem Immobilienmarkt hat/haben kann.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Hallo liebe Tareta,
ich denke,dass ihr auf jeden Fall mit dem 3. Erben reden müsst,( Einverständniserklärung ) und mit dem Bruder sowieso auch bzgl. der Zahlungsweise ( kann man sich vielleicht gütlich einigen )auch muss der 3. Erbe ausbezahlt werden. Am besten ein gemeinsames Gespräch , um die Lage im voraus zu ordnen. Am Schluss würde ich einen Notear aufsuchen und alles festhalten lassen.Auch wegen der Umschreibung.( ist meine pers. Meinung)
lg Pigo