Guten Tag.
Wir sind ein Ehepaar um die 65 Jahre und machen uns Gedanken um unser in der Ehe gebautes Haus. Wir haben 2 verheiratete Töchter, nur eine lebt in gefestigtem Verhältnis. Wir müssen annehmen, daß diese Tochter bei Ableben eines Elterteiles den Pflichtteil einfordert und somit den verbliebenen Elternteil in finanzielle Not verbringt.
Wie kann sich der verbliebene Elternteil vor dem Pflichtteil schützen, bis dieser ebenfalls verstirbt?
Hallo Banzord1,
da sehe ich keine Möglichkeiten. Sofern der Erbe sich nichts hat zuschulden kommen lassen (Stichwort: Erbunwürdigkeit) gibt es keine Möglichkeiten den Pflichtteilanspruch auszuhebeln.
Dein
Ebenezer
Gar nicht. Das ist ja ein Recht,was man nicht ausschließen, nur erschweren kann es einzufordern.
das bekannte und gängige ist die Schutzklausel nach der man das Kind was im 1. Todesfall sein Pflichtteil fordert auch für den 2. Todesfall auf das Pflichtteil setzt.
Lasst euch beim Notar beraten, was man machen könnte.
Möglich wäre z.B. man verkauft/verschenkt das Haus an ein Kind ( das „gute“ !) und lässt sich ein lebenslanges Wohnrecht oder auch den Nießbrauch grundbuchlich zusichern.
Wenn ihr noch 10 Jahre lang lebt (man möge es euch wünschen) dann wäre diese Schenkung gegenüber dem anderen Kind nicht ausgleichspflichtig.
Soll das 2. Kind nicht leer ausgehen, dann kann man ja dem 1. Kind eine Auflage erteilen, sie muss eine Rücklage bilden um Bruder/Schwester auszuzahlen.
Sicher gibt es noch andere Möglichkeiten. Beratung ist angesagt.
MfG
duck313
Der Nießbrauch sollte regelmäßig dabei sein, weil nur der die Möglichkeit eröffnet, das Objekt nicht nur selbst zu nutzen, sondern es auch zu vermieten, und durch die Miete den eigenen Lebensunterhalt zu sichern, wenn ein Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim notwendig wird.
Hallo,
den Pflichtteil in Geld bereithalten, oder anderen Werten, unabhaengig vom Gebaeudewert, falls es moeglich ist. Gebaeudewert schaetzen lassen.
Nabend!
Das ist ja ein ganz toller Tipp, wenn es in der Anfrage schon hieß
Manchmal wär einfach gut, das Posting richtig zu lesen.
Gruß
Möglichkeiten:
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https://de.wikipedia.org/wiki/Berliner_Testament mit Pflichtteilsstrafklausel
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Hypothek auf Immobilie aufnehmen
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Haus verkaufen und in Mietwohnung / Betreutes Wohnen umziehen.
Ich halte den Hinweis für durchaus vernünftig, und spreche mit Mandanten in entsprechenden Konstellationen das Thema auch immer wieder an. Oft mit überraschendem Ergebnis.
In der Laiensicht ist es nach wie vor so, dass gerne vom „Vererben des Hauses“ gesprochen wird, und alles andere vollkommen ausgeblendet wird. Es geht nur um die Immobilie an sich, und deren Erhalt für den überlebenden Ehegatten oder ein zu bevorzugendes Kind, und darum (andere) Kinder vom Zugriff auf diese Immobilie bestmöglich auszuschließen, wobei zu Anfang gerne vollkommene Unkenntnis vom Pflichtteilsrecht und den extrem engen Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung bestehen, und andererseits dann nach Hinweis auf diese Punkte oft sofort Resignation/Panik einsetzt, weil die Dinge eben nicht so machbar sind, wie gewünscht,
Diese Resignation und Panik lässt sich allerdings dann tatsächlich oft recht schnell wieder beseitigen, wenn man hilft, den Blick zu weiten, und Alternativen aufzeigt, die gar nicht so selten vorhanden sind.
Da gibt es dann oft Dinge abseits des Hauses, die durchaus so werthaltig sind, dass man davon einen Pflichtteil bezahlen kann, gibt es Möglichkeiten dem „ungeliebten“ Kind einen alternativen Ausgleich zu schaffen, der dazu führt, dass die Immobilie nicht angetastet werden muss, ist noch genug Zeit, Geld anzusparen, eine Lebensversicherung so abzuschließen, dass diese dann Geld zur Verfügung stellt, …
Das sind allerdings alles Dinge, die man nicht auf Basis einer kleinen Forumsfrage klären kann, sondern die man dann wirklich im konkreten, persönlichen Beratungsgespräch entwickeln muss. Aber tatsächlich ist es so, dass man dabei in der überwiegenden Zahl der Fälle zu sinnvollen und akzeptablen Lösungen kommen kann, wenn alle Beteiligten lösungsorientiert sind. Das ist allerdings leider nicht immer der Fall. Die Leute, die dann lieber sehenden Auges in die Wand fahren wollen, weil nicht sein kann, was nicht sein darf, gibt es natürlich auch.
Hallo,
hier werden Postings archiviert. Bisweilen erst von Anderen in 3 Jahren gelesen, die einen Tip brauchen koennen.
Im aktuellen Fall laesst sich vielleicht (schwer bei alten Leuten) ein Kredit aufnehmen auf die Immobilie, so dass Barauszahlung und Erben mit Schulden am Grundstueck kombiniert werden kann.
Hi,
in einer vergleichbaren Situation habe ich mich anwaltlich beraten lassen. Der von mir konsultierte RA meinte, dass es sich in diesem Fall um eiine Schenkung unter Auflagen handele und somit die Schenkung auch nach Ablauf der 10-Jahresfrist noch (voll) ausgleichspflichtig wäre…?
Gruß ke
Der letzte Vorschlag gefällt mir am besten. Ich habe ebenfalls 2 Töchter und gebe ihnen alles, was ich als betagter Rentner nicht - mehr - brauche. Dazu bemühe ich mich, alle werthaltigen Objekte (Fz. und Immobilien) abzustoßen; am Ende sollte nichts mehr zu vererben sein, dann gibt’s keinen Ärger.
Ich kenne Witwen, die viel Probleme mit ihrem alten Haus und Garten haben.
Friedrich