Wie kann ich Handwerker-Rechnungen absetzen?

Hallo liebes Mitglied
ich habe folgendes Frage:

Mir wird demnächst ein halbes Haus - Wert ca. 250.000 EUR übertragen werden. Meine Frage ist folgende:
Habe ich bei der Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen einen Vorteil bei meiner Steuererklärung, wenn in einer „Eigentümer Nutzungsregelung“ klipp und klar geregelt ist, wer Eigentäumer welcher Räume wird? Situation: im Moment sind drei größere Räume des gesamten Hauses Büroräume.
Oder anders gefragt: kann ich Handwerker-Rechnungen, die ich erhalte, genauso gut anteilig geltend machen, wenn mir pauschal 50% von Haus und Grundstück übertragen werden? Oder kann ich gegenüber dem Finanzamt argumentieren, dass mir selbstverständlich genau die Räume übertragen wurden, ich a) geschäftlich nutzen und b) mit meiner Familie bewohne?
Eine solche „pauschale“ 50% Übertragung ist ja wohl notariell möglich. Ich frage das vor dem Hintergrund, inwieweit es in jedem Fall lohnt, Zeit zu investieren in eine wohl eher komplexere „Eigentümer Nutzungsregelung“. Besten Dank für jede Antwort - wird mir helfen! Schöne Grüße, Dirk Oevermann

Sehr geehrter Herr Overmann,
ich rate Ihnen auf jeden Fall zu einem Steuerberater zu gehen oder auch beim FA eine Beratung zu machen.
Normalerweise sind Handwerkerrechnungen für den selbstgenutzen Grundbesitz bis zu einem Höchstbetrag absetzbar, die Handwerkerrechnungen weisen den absetzbaren Teil heutzutage aus. Für die selbst genutzten Büroräume (Gewerbe? Freiberuf?) kann man normalerweise alles absetzen, was sich nur auf diese Räume bezieht (z.B. neuer Fußboden) oder anteilig, was sonst an bestimmten Reparaturen auf Ihr gesamtes Eigentum anfällt (z.B. Dach). Hier ist noch wichtig, ob die Büroräume der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit sind. Die Regelungen zu Büroräumen sind sehr umfangreich. Daher, wie gesagt, hier nur meine Erfahrungen, Büro war nicht Mittelpunkt meiner Tätigkeit.

Ich weiß nicht, ob es inzwischen wieder Neuerungen gegeben hat.

Mit freundlichen Grüßen,

Thusnelda

Hallo Herr Oevermann,

Grundsätzlich ist in Bezug der Absetzbarkeit von Kosten – dazu gehören auch Handwerkerrechnungen – es auch weiterhin günstiger, diese im Rahmen von betrieblich genutzten Räumen – bei denen eine Einkunftserzielungsabsicht unterstellt werden kann,
zu deklarieren, da diese Kosten grds. in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw . Werbungskosten (wenn diese Räume an jemand anders vermietetet werden), geltend gemacht werden können.
Bei selbst bewohnten Räumen ist dagegen die Höhe der Absetzbarkeit als Sonderausgaben auf die Arbeitskosten (d.h. Materialkosten sind nicht abzugsfähig) begrenzt. Zudem können hier seit 2009 20 % von maximal 6.000,00 EUR also 1.200,00 EUR direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
Die Kosten sind grds. verursachungsgerecht aufzuteilen, nur wenn eine verursachungsgerechte Aufteilung nicht möglich ist, kann hilfsweise ein Schlüssel verwendet werden.
Heisst: Werden die Büros renoviert, dann kann auch nur der die Kosten als Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend machen, der Eigentümer der Büros ist.
Wird das Dach instandgesetzt und besteht dieses aus 3 gleichgroßen Stockwerken, dann können pro Etage jeweils 1/3 der Kosten geltend gemacht werden.
Dass man sich mit einer von Ihnen genannten „Eigentümer Nutzungsregelung“ bestimmte Räume im Haus „herauspickt“ , um möglichst hohe Kosten steuerlich geltend machen zu können, halte ich für Gestaltungsmissbrauch. Allenfalls wäre eine nachvollziehbare Aufteilung nach Etagen m.E. möglich (z.B. Haus hat zwei gleichgroße Stockwerke). Ihnen gehört das untere, dem anderen Eigentümer das Obergeschoss.
Ich halte daher die von Ihnen beschriebene Eigentümernutzungsregelung – ausser bei einer Aufteilung nach Stockwerken – nicht für steuerlich durchsetzbar.
Desweiteren würden bei notarieller Festlegung weitere Kosten auf Sie zukommen.
Bei einem hälftigen Eigentum können Sie mangels Zuordnung der Räume auch 50 % der Kosten in dem o.a. Umfang geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort geholfen zu haben.

MfG

A. Barkhoff

Hallo,

falls Sie eines der Räume gewerblich nutzen, sind die Handwerkerleistungen, die auf diesen Teil entfallen als Betriebsausgaben gewinnmindernd zu berückscihtigen.

Ansonsten sind Handwerkerleistungen für privat genutzte Räume eventuell als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Inwieweit außergewühnliche Bealstungen das Einkommen mindern, hängt von der vermögenssituation des Einzelnen ab.

Bitte entschuldigen Sie die etwas späte Antwort. Ich hoffe, ich konnte Ihnen ansatzweise weiterhelfen.

Grüße
Asyanur

Hallo Herr Barkhoff
herzlichen Dank! Das war sehr hilfreich für mich.

Schöne Grüße
Dirk Oevermann

Hallo Dirk,

Deine Frage ist ziemlich komplex und beinhaltet meiner Meinung nach mehrere Möglichkeiten.
Deswegen erst mal. Nutzt Du die Räume selbst geschäftlich und privat oder nur privat? Wenn Du die Räume geschäftlich nutzt würde ich in jedem Fall eine separate Übertragung bzw. getrennte Nutzungsübereignung empfehlen.
Als privat Person kannst Du nach geltendem Recht die Rechnungen absetzen. Da würde dann auch die pauschale Übertragung genügen. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob Du dann auch nur die 50 % ansetzten bzw. geltend machen kannst. Vermutlich ja.
Außerdem gehen eh nur die Materialkosten. Die Arbeitszeit bleibt in jedem Fall an Dir hängen und ich meine momentan auch nur bis 4.000 Eur.

Ich würde Dir in jedem Fall empfehlen, das mit einem Steuerberater abzuklären. Die Frage ist sehr komplex und die Kosten für den STB kannst Du ja auch absetzten :wink:.

Sorry für die lange Rücklaufzeit. Wir waren in Urlaub.
Wie immer an der Stelle- dies ist meine private Meinung und hat keinen Anspruch auf rechtliche Verbindlchkeit!

Viele Grüße
Kerstin