Wie kann ich mein Haus an Enkelin vererben?

Hallo!
Ich habe seit Jahren Streit mit meiner Tochter. Ich möchte meiner Tochter nun nicht mein Haus vererben, sondern es soll direkt die Enkelin bekommen. Wie kann ich mein Haus direkt meiner Enkelin vererben ohne das meine Tochter etwas bekommt? Danke für ihren Rat.

Drei Lösungen stelle ich Ihnen vor mit der Bitte zu beachten, dass ohne eine eingehende Erörterung der persönlichen Situationen (Erwartungen, Bedürfnisse, Vermögenssituation und ähnliches) der Beteiligten verläßliche und passende Vorschläge nicht erwartet werden können. Ferner folgendes vorweg: Da Kinder bei Ausschluss oder Teilausschluss vom gesetzlichen Erbe und bei Schenkungen und Teilschenkungen an Dritte (wie z.B. Enkel) einen Pflichtteils(-ergänzungs)Anspruch haben.

  1. Setzen Sie statt der Tochter deren Tochter als Erbin ein, erwirbt die T. gegen ihre T. den genannten Anspruch in Geld in Höhe von 50 % des Nettonachlasswertes (vorausgesetzt, dass Ihre T. alleinige gesetzliche Erbin wäre). Würden Sie stattdessen Ihre T. als Vorerbin und deren T. als Nacherbin einsetzen, könnte diese Lösung Ihre T. evtl. davon abhalten, die Einsetzung auszuschlagen und den Pfl.teil geltend zu machen. Die Vorerbeneinsetzung hat Ähnlichkeit mit einem Nießbrauch.
  2. Sie bitten die T. um einen notariellen Pflichtteilsverzicht und bieten ihr ggf. einen Bargeldbetrag als Abfindung, welcher sofort oder z.B. beim Tode zu zahlen ist.
  3. Sie übertragen das Haus zu Ihren Lebzeiten auf die E. entweder ganz oder teilweise schenkungsweise oder gegen Leistungen. Die Schenkung/tlw. Schenkung hat den Vorteil, dass sie nach 10 Jahren völlig aus der Pflichtteilsberechnung herausfällt, wenn Sie diese Frist überleben, anderenfalls ergibt sich je nach Zeitablauf ein Teilanspruch. Wenn Sie Gegenleistungen der Enkelin vereinbaren, dann entsteht nur dann ein Pfl. wenn die Leistungen einen erheblich geringeren Gegenwert darstellen. Leistungen können je nach Situation sein: Rente, Schuldenübernahme, Wohungsrecht, Pflege (Altenteilsrecht) mit den vielen verschiedenen Modifikationsmöglichkeiten usw. Der Notar, den Sie bei dieser Lösung auf jeden Fall in Anspruch nehmen müssen, berät Sie sicherlich auf Wunsch (wenn er hoffentlich die nötige Praxiserfahrung hat).
    Falls für Sie noch Fragen offen geblieben sein sollten, dann schreiben Sie gern erneut.
    Freundliche Grüße aus dem Norden Niedersachsens
    H.Gintemann

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Ein Antwortsatz ist leider unvollständig und muss lauten:
Ferner folgendes vorweg: Da Kinder bei Ausschluss oder Teilausschluss vom gesetzlichen Erbe und bei Schenkungen und Teilschenkungen an Dritte (wie z.B. Enkel) einen Pflichtteils(-ergänzungs)Anspruch haben, kann dieser nicht ohne „Opfer“ oder Kompromiß -wie sich nachfolgend zeigt- umgangen werden.
H.G.

Ja,hallo kann Dich wirklich gut verstehen.Aber Pflichterbteil ist Pflichterbteil au0er Deine Tochter hat sich was erhebliches zu schulden kommen lassen.Also, Pflichterbteil an Deine Tochter Testament verfügtbar an Deine Enkelin.

Hallo,

entweder das Haus der Enkelin per Testament vererben, dann bekommt die Tochter den Pflichtteil.

Oder das Haus jetzt der Enkelin überschreiben. Dann beginnt eine 10-jahres-Frist. Sollte innerhalb dieser Frist der Todesfall eintreten, muss ein Pflichtteil ausbezahlt werden. Pro Jahr, das vergangen ist, mindert sich der Wert, von dem der Pflichtteil berechnet wird, um ein zehntel.

Wie das ist, wenn man auf das Haus einen Niesbrauch oder ein lebenslanges Wohnrecht hat, weiß ich leider nicht.

Ich hoffe, ich konnte weiter helfen.

Hallo,
tut mir leid, aber leider ziehe ich seit Januar von Klinik zu Klinik.
Um ganz sicher zu gehen rate ich Dir, einen Notar zu befragen. Da bekommst Du eine Antwort mit Funktionsgarantie.

Freundliche Grüße