Wie kann ich Mieter zur Kautionsrückgabe zwingen?

Hallo,

ich habe folgendes Problem:

Nachdem ich 8 Jahre in einem Reihenhaus zur Miete wohnte, habe ich rechtzeitig gekündigt (01.02.2011). Der Vermieter wollte sich die Wohnung angucken und kam am 25.01.2011 zur Besichtigung. Dabei schaute er sich alle Zimmer, Küche (öffnete Schränke und Backofen, strich mit den Fingern über die Arbeitsplatte usw.) und Keller an. Er notierte sich die Zählerstände, meinte:
„genau so habe ich mir die Übergabe vorgestellt. Sie sind sehr angenehme Mieter gewesen.“
Bei der Abnahme war mein Vater anwesend.
Ich wies den Vermieter darauf hin, ein Abnahmeprotokoll anzufertigen. Worauf er antwortet: " Frau B., lassen Sie es uns nicht zu kompliziert machen. Ich weiß ja, in welchem Zustand die Wohnung ist." Damit wurde kein Abnahmeprotokoll erstellt.
Er nahm einen Schlüssel mit und 2 Tage später, sollte der zweite Schlüssel in den Briefkasten geworfen werden. Dies erfolgte auch rechtzeitig.
Nach 1,5 Wochen erinnerte ich den Vermieter an die Kaution in Höhe von etwa 2000 Euro. Darauf meinte er, er würde die Überweisung sofort vornehmen.
nach weiteren 1,5 Wochen war die Kaution immer noch nicht da. Ich rief den Vermieter an, woraufhin er von Schneidespuren auf der Arbeitsplatte in der Küche sprach, er einen Kostenvoranschlag von einem Sachverständigen machen ließ und wir nochmal darüber sprechen müssten. Die Küche war mindestens 5 Jahre vor dem Einzug eingebracht worden, also mehr als 13 Jahre alt.

Jetzt sind nun fast 4 Wochen vergangen. Der Vermieter meldet sich nicht, bei anrufen werde ich von der Sekretärin abgewimmelt.

  1. Kann der Vermieter die Kaution einbehalten?

  2. Kann er nach einer mündlichen Abnahme Mängel (die bei der Besichtigung hätten gesehen werden könnten) geltend machen?

  3. Darf er die Mängel auf der Arbeitsfläche einer alten Küche überhaupt geltend machen? Wie lange ist die Nutzungsdauer einer Küche?

Bitte helft mir, ich weiß nicht weiter!

Vielen Dank im Voraus!

Hallo!

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, daß der Vermieter die Kaution sofort nach Auszug auszahlen muß.
Dennoch wird es oft so gehandhabt.

Die Rückzahlungsfrist orientiert sich an § 548 BGB (6 Monate).

Nach Deiner Beschreibung kann ich das Verhalten des VM nicht nachvollziehen.
Wenn er Beschädigungen findet, muß er sie Dir zunächst schriftlich mitteilen und Dir Möglichkeit zur Beseitigung in angemessener Frist geben. Kaum sichtbare Kratzer auf einer Küchenarbeitsplatte sehe ich als normalen Verschleiß aus vertragsgemäßer Nutzung an.

Eine mögliche Spielart wäre, daß Du Dich nun still verhälst und die 6 Monate abwartest. Hat er bis dahin keine Mängel mitgeteilt, kann er dies auch nicht mehr nachholen und Du hast Anrecht auf Auszahlung der vollen Kaution (ggfs. abzgl. eines angemessenen Rückbehalts für eine zu erwartende BK-Nachzahlung).

Gruß
virages

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich frage mich, ob er überhaupt Mängel gegen uns gelten machen kann, wenn er die Wohnung als mangelfrei abgenommen hat??

Hallo,

habe mich mit Deinem Problem beschäftigt. Der Vermieter will
die Kaution nicht zurück zahlen. Gutgläubigkeit war und ist
immer ein Fehler. Habe ich selbst erfahren müssen.
Kann Dir nur raten Dich an den Mieterverein zu wenden, denn
das scheint eine aufwendige Angelegenheit zu werden.
VG

ich habe folgendes Problem:

Nachdem ich 8 Jahre in einem Reihenhaus zur Miete wohnte,
habe ich rechtzeitig gekündigt (01.02.2011). Der Vermieter
wollte sich die Wohnung angucken und kam am 25.01.2011 zur
Besichtigung. Dabei schaute er sich alle Zimmer, Küche
(öffnete Schränke und Backofen, strich mit den Fingern über
die Arbeitsplatte usw.) und Keller an. Er notierte sich die
Zählerstände, meinte:

„genau so habe ich mir die Übergabe vorgestellt. Sie sind
sehr angenehme Mieter gewesen.“

Bei der Abnahme war mein Vater anwesend.

Ich wies den Vermieter darauf hin, ein Abnahmeprotokoll
anzufertigen. Worauf er antwortet: " Frau B., lassen Sie es
uns nicht zu kompliziert machen. Ich weiß ja, in welchem
Zustand die Wohnung ist." Damit wurde kein Abnahmeprotokoll
erstellt.

Er nahm einen Schlüssel mit und 2 Tage später, sollte der
zweite Schlüssel in den Briefkasten geworfen werden. Dies
erfolgte auch rechtzeitig.

Nach 1,5 Wochen erinnerte ich den Vermieter an die Kaution in
Höhe von etwa 2000 Euro. Darauf meinte er, er würde die
Überweisung sofort vornehmen.

nach weiteren 1,5 Wochen war die Kaution immer noch nicht da.
Ich rief den Vermieter an, woraufhin er von Schneidespuren auf
der Arbeitsplatte in der Küche sprach, er einen
Kostenvoranschlag von einem Sachverständigen machen ließ und
wir nochmal darüber sprechen müssten. Die Küche war mindestens
5 Jahre vor dem Einzug eingebracht worden, also mehr als 13
Jahre alt.

Jetzt sind nun fast 4 Wochen vergangen. Der Vermieter meldet
sich nicht, bei anrufen werde ich von der Sekretärin
abgewimmelt.

  1. Kann der Vermieter die Kaution einbehalten?

  2. Kann er nach einer mündlichen Abnahme Mängel (die bei der
    Besichtigung hätten gesehen werden könnten) geltend machen?

  3. Darf er die Mängel auf der Arbeitsfläche einer alten Küche
    überhaupt geltend machen? Wie lange ist die Nutzungsdauer
    einer Küche?

Bitte helft mir, ich weiß nicht weiter!

Vielen Dank im Voraus!

Hallo,
zu 1.) natürlich kann der Vermieter die Kaution einbehalten, allerdings nur dann, wenn die Wohnung bzw.das Haus nicht wie im Mietvertrag festgehalten wurde, übergeben wird. Dies allerdings muß schriftlich festgehalten werden (Übergabeprotokoll)

zu 2.) ist die Wohnung (Haus)abgenommen,kann im nachhinein auch nichts mehr geltent gemacht werden.

zu3.)meiner Meinung nach, handelt es sich um gebrauchsspuren die nun mal im Laufe der Jahre anfallen.Eine Einbauküche ist zu 99% immer in der Miete mit einkalkuliert und nach 13 Jahren sollte diese abgeschrieben sein.

Da Sie leider kein Übergabeprotokoll haben, ist die Sache kompliziert.Notfalls würde ich Ihnen zu einem Anwalt raten.Dieser hat die Möglichkit eine außergerichtliche Einigung zu erlangen bevor es vor Gericht geht.
So ein Schreiben wirkt manchmal Wunder…
Halten Sie durch und Viel Erfolg…

Hallo,

Es war dumm sich die Abnahme nicht unterschreiben zu lassen, aber sie haben einen Zeugen, ich kann Ihnen nur raten einen Rechtsanwalt aufzusuchen oder zumindest dem Vermieter damit „drohen“ einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Gruß Bukatcho

Hallo

Zuerst eine Frage zurück an dich: Hat der Vermieter beim EINZUG ein Protokoll gemacht und 2. Frage: Handelt es sich hier um eine Miete in der Schweiz? Ich kenne mich nur bei dem Mietrecht in der Schweiz aus.

Falls es in der Schweiz ist, kann ich dir Folgendes dazu sagen:

Zu deinen Fagen:

  1. Darf er die Kaution einbehalten: Nur für eine gewisse Zeit und nach Reperaturen der ABGEMACHTEN Mängel, i.d.R. dauert das ca. 1 Monat.
    Spätestens aber nach einem Jahr - ohne Gründe - wird das Geld dem Mieter zugeschrieben. Einfach zur Bank gehen und Fall schildern. Allerdings sollte das Geld auf einem sogenannten Mietersparkonto der Bank sein, ist es das?

  2. Falls gar kein Protokoll besteht, auch nicht beim Einzug ist nach neustem Gesetz so, dass der VERMIETER in der Beweisschuld ist. Das heisst also, wenn er beim Auszug zum Beispiel die Schnitte auf der Arbeitsfläche bemängelt, dann muss ER beweisen können, dass diese beim Einzug noch nicht da waren. Des weiteren darf er nicht nachträglich mit Mängel die gesehen werden konnten (also KEINE sogennanten versteckten Mängel) ankommen, denn dies muss sofort beim Auszug auf einem Protokoll vermerkt werden, wenn dies nicht existiert, spätestens vor Schlüsselrückgabe. Der Vermieter könnte ja sonst nachträglich selbst Schäden und dir in die Schuhe schieben. Allerdings darf er die versteckten Mängel (z.B. Waschmaschine die nicht funkioniert, etc.) melden innert normaler Frist (ca. 14 Tage).

  3. Ich weiss leider nicht, wie lange die Lebensdauer einer Arbeitsplatte ist, das kommt darauf an ob sie aus Holz, Mamor, Granit etc. ist. Unsere Holzarbeitsplatte hat eine Lebensdauer von 40 Jahren (muss aber selber immer spicken). Beim www.mieteverband.ch gibt es sogenannte Lebensdauertabellen . Es gibt dort auch eine sehr gute Hotline, die zwar etwas kostet, aber dir sagen kann, wie es nun weiter geht. Sie ist allerdings immer sehr gut besetzt.

Ansonsten gibt es noch die Möglichkeit zur Schlichtungsbehörde zu gehen oder direkt persönlich zum Mieterverband. Sie helfen immer sehr gut.Aber denke, mit der Hotline hast du schon gute Hilfe.

Und… das passiert immer wieder und ist normal. Es gibt leider zuviel private Vermieter, die das Gesetzt nicht so genau kennen (und er scheint mir so einer zu sein) und daher dann so unprofessionell handeln. Ich musste schon ein paar Mal Kunden helfen und in der Regel half es, das Gesetz mit OR Artikeln zu zitieren.

Liebe Grüsse
Nicole

hallo,

grundsätzlich ist es immer schwierig wenn man nichts schriftliches hat, aber das weißt du ja jetzt auch.

zu 1) der vermieter kann die kaution 6 monate einbehalten, danach nur noch einen betrag in höhe der nebenkosten des vorjahres um die kommende abrechnung zu begleichen.

zu 2) das ist ein strittiger fall, ich denke aber dass du hier eher im recht bist da ER auf das schriftliche protokoll verzichtet hat und auf keine mängel hingewisen hat.

zu 3) hast du ein übergabeprotokoll vom einzug? ist da ein schaden auf der arbeitsplate vermerkt? ich würde dies als normale abnutzung sehen, und nicht als schaden!! schon gar nicht bei einer 13 jahre alten küche. der spinnt ja. an deiner stelle würde ich verlangen, dass er nochmal mit dir in die wohnung geht (nimm einen zeugen und einen fotoapparat mit), den angeblichen schaden zeigt und dass du ihn selbst fotografierst und auch mal prüfst was das für eine arbeitsplatte ist (nicht das der ne billige durch eine teure ersetzen lässt)

menschen gibt es…

viel glück

Hallo Brander2011,
das könnte bis zum Abschluß länger dauern. Ich würde zunächst ein Gedächnisprotokoll von der Abnahme machen und von meinem Zeugen bestätigen lassen. Eine Kopie davon sollte der Vermieter mit der Aufforderung zur Rückzahlung der Kaution, inklusive der in den Jahren angefallenen Zinsen, bekommen. Dazu sollte eine Frist gesetzt und Zwangsmaßnahmen angekündigt werden. Der Versand sollte als Niedergelegtes Einschreiben erfolgen, denn da bestätigt der Postbote, dass er den Brief abgegeben hat. Sollte keine Reaktion erfolgen, bleibt, wie ich das sehe, nur noch der Klageweg, der mit einem Manbescheid an den Vermieter beginnt.
Aber wie gesagt, das ist das, was ich in einem solchen Fall tun würde.
Viel Erfolg. Mit Grüßen, Hubert Steiger.

Hallo,

ich habe folgendes Problem:

Nachdem ich 8 Jahre in einem Reihenhaus zur Miete wohnte,
habe ich rechtzeitig gekündigt (01.02.2011). Der Vermieter
wollte sich die Wohnung angucken und kam am 25.01.2011 zur
Besichtigung. Dabei schaute er sich alle Zimmer, Küche
(öffnete Schränke und Backofen, strich mit den Fingern über
die Arbeitsplatte usw.) und Keller an. Er notierte sich die
Zählerstände, meinte:

„genau so habe ich mir die Übergabe vorgestellt. Sie sind
sehr angenehme Mieter gewesen.“

Bei der Abnahme war mein Vater anwesend.

Ich wies den Vermieter darauf hin, ein Abnahmeprotokoll
anzufertigen. Worauf er antwortet: " Frau B., lassen Sie es
uns nicht zu kompliziert machen. Ich weiß ja, in welchem
Zustand die Wohnung ist." Damit wurde kein Abnahmeprotokoll
erstellt.

Er nahm einen Schlüssel mit und 2 Tage später, sollte der
zweite Schlüssel in den Briefkasten geworfen werden. Dies
erfolgte auch rechtzeitig.

Nach 1,5 Wochen erinnerte ich den Vermieter an die Kaution in
Höhe von etwa 2000 Euro. Darauf meinte er, er würde die
Überweisung sofort vornehmen.

nach weiteren 1,5 Wochen war die Kaution immer noch nicht da.
Ich rief den Vermieter an, woraufhin er von Schneidespuren auf
der Arbeitsplatte in der Küche sprach, er einen
Kostenvoranschlag von einem Sachverständigen machen ließ und
wir nochmal darüber sprechen müssten. Die Küche war mindestens
5 Jahre vor dem Einzug eingebracht worden, also mehr als 13
Jahre alt.

Jetzt sind nun fast 4 Wochen vergangen. Der Vermieter meldet
sich nicht, bei anrufen werde ich von der Sekretärin
abgewimmelt.

  1. Kann der Vermieter die Kaution einbehalten?

Der Vermieter kann einen angemessenen Teil der Kaution bis zur nächst Nebenkostenabrechnung einbehalten. Was angemessen ist erkennst Du in einem Vergleich der Nebenkostenabrechnung der letzten Jahre.

  1. Kann er nach einer mündlichen Abnahme Mängel (die bei der
    Besichtigung hätten gesehen werden könnten) geltend machen?

Vergleiche das Übergabeprotokoll mit dem Abnahme- protokoll und der Aussage ihr anwesenden Zeugen

  1. Darf er die Mängel auf der Arbeitsfläche einer alten Küche
    überhaupt geltend machen?

Die Küche ist bei einem Wohnraummietvertrag nicht Gegenstand des Mietvertrages

einer Küche?

Vielen Dank im Voraus!

Bei der Abnahme war mein Vater anwesend.

DAS IST WICHTIG; DENN DER KANN BEZEUGEN,DASS DIE WOHNUNG IN EINWANDFREIEM ZUSTAND WAR

Die Küche war mindestens 5 Jahre vor dem Einzug eingebracht worden, also mehr als 13 Jahre alt.

DANN FALLEN KRATZER UND SCHNITTE IN DER ARBEITSPLATTE UNTER NORMALER ABNUTZUNG UND DÜRFEN NICHT EXTRA ANGEMAHNT WERDEN; AUSSER ES HANDELT SICH UM MUTWILLIGE SCHNITZEREIEN

  1. Kann der Vermieter die Kaution einbehalten?

JA DAS KANN ER LEIDER, ABER NUR ZWEI MONATSMIETEN SOWEIT ICH WEIß. IN DIESEM FALL WIRD ES ABER SCHWIERIG FÜR IHN; WEIL ER BEI DER ÜBERGABE DER WOHNUNG ZUGEASGT HAT VOR ZEUGEN, DASS ALLES IN ORDNUNG IST UND DASS SIE DIE KAUTION ZURÜCKBEKOMMEN.

  1. Kann er nach einer mündlichen Abnahme Mängel (die bei der Besichtigung hätten gesehen werden könnten) geltend machen?

DAS IST DIE KERNFRAGE. ICH DENKE NICHT UND SIE HABEN ZEUGEN DAFÜR.
EIN RECHTSANWALT WÄRE HIER ABER EINE GUTE HILFE- UND SEI ES NUR FÜR DIE ANMAHNUNG DER RÜCKZAHLUNG DER SCHON ZUGEASGTEN KAUTION.
Gruß

Hallo,

ich muss mich zunächst für meine späääte Antwort entschuldigen und hoffe, noch helfen zu können:

Nun: Hört sich recht einfach an:
§ 538 BGB (Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch) besagt, dass
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht durch den Mieter zu vertreten sind.

Eine 13 jahre alte Küche ist mit Schneidspuren (wenn sich nicht von einer Kettensäge stammen) absolut in diesem Rahmen.

Das Problem ist vielmehr, den Vermieter (auch wenn man Recht hat) dazu zu bewegen, die Kaution wieder herauszurücken. Da hilft oft leider nur eine Klage, wenn er ganz sturr ist.

Dazu kommt ja noch: die Kaution muss insolvenzsicher angelegt werden - jedenfalls hat der Mieter einen Anspruch darauf. (BGH, Aktenzeichen VIII ZR 98/10, Urteil vom 13.10.2010) Weist der Vermieter kein entsprechend geeignetes Konto vor, kann der Mieter die Kautionszahlung solange verweigern, wie die Insolvenzsicherheit des Kontos nicht nachgewiesen ist.

Die Anlage und Verzinsung muß unverzüglich nach Erhalt des Geldes erfolgen, ansonsten kann sich der Vermieter wegen des eintretenden Zinsverlustes dem Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig machen.

Die Kaution muß verzinslich angelegt werden und zwar mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz. Ausnahme: Wird Wohnraum vermietet, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist, ist eine Verzinsung der Kaution nicht Pflicht.

Die erzielten Zinsen hat der Vermieter dem Kautionskonto des Mieters gutzuschreiben. Sie erhöhen die Sicherheit, § 551 BGB.

Das heißt: Zinsen gibt es auch noch auf die Kaution. Nicht vergessen nachzufordern!

ich hoffe, ich konnte noch helfen. ?

Hallo :smile:
Ohne schriftliches Protokoll ist es schwierig den Vermieter dazu zu bringen das Geld auszuzahlen. Ich kann nur empfehlen einen Rechtsanwalt aufzusuchen denn ohne den ist es eigentlich sogar unmöglich.
Also dringend einen Rechtsanwalt aufsuchen der auf Mietrecht spezialisiert ist.
Gruß
Petra
PS : Der Vermieter ist verpflichtet die Kaution auf einem Sparbuch anzulegen ( seperat selbstverständlich )

Ist ja nervig…
…und hört sich für mich so halbrechtens an. Zunächst stimmt es, dass der Vermieter eine recht lange Frist, die gesetzlich nicht geregelt ist, Zeit hat, sich sein Objekt noch mal anzusehen und etwaige Mängel noch abzuwartenm. das ist hier :http://www.eurokaution.de/rueckzahlung-mietkaution-g… ganz gut erklärt. Ich glaube etwa 6 Monate sind eine angemessene Frist. Verdächtig finde ich allerdings, dass er kein Protokoll angefertigt hat. Ein Zettel auf dem „Alles i.O.“ gestanden hätte, unterzeichnet von Dir, ihm und mit Datum versehen, wäre ja schon mal „die halbe Miete“ :smile: