Hallo Mainfranken,
urlaubsbedingt (habe vergessen mich hier abzumelden) komme ich erst jetzt zur Antwort.Man möge mir die Verzögerung verzeihen.
zu Deinen Fragen:
- Die Betriebskostenabrechnung 2009 sollte ich nun langsam
dem zuständigen Finanzamt vorlegen, Die Ausfertigung dieser
verzögert sich weiterhin, da (O-Text)> …mit der
BK-Abrechnung sind wir insgesamt im Rückstand, was auf
veränderte gesetzliche Vorgaben zurück zu führen ist…
Jaaa…das mit der Abrechnung ist so `ne Sache. Hier ist zunächst festzustellen, ob es für den Verwalter Fristen zur Abrechnungserstellung gibt. Die stehen meistens in der Teilungserklärung oder im Verwaltervertrag. Sind hier genannte Fristen zur Erstellung der Abrechnung überschritten, so ist der Verwalter in der Tat im vertraglichen Sinne in Verzug und kann abgemahnt werden. U.U. ist das sogar ein Kündigungsgrund des Verwaltervertrages. Dies kann aber i.d.R. nur durch außerordentliche Versammlung geschehen oder evtl. durch den Verwaltungsbeirat - also nur im Kollektiv der Eigentümergemeinschaft. Nur: wenn der Verwalter gekündigt wurde, muß es auch einen neuen Verwalter geben, der diese Abrechnung erstellt - und der wird das ad hoc auch nicht schneller machen als der alte - also erst mal schauen was in den Verträgen steht. Wenn nichts geregelt ist, hat er Zeit bis Ende des Jahres.
Mit dem Finanzamt muss man sich arrangieren, wenn die Steuerklärung drückt und man noch die WEG-Abrechnung des gleichen Jahres berücksichtigen will - hier gibt es die Möglichkeit bestimmte Anträge zu stellen. Oder ganz einfach der Weisung einer Mitteilung der obersten Finanzbehörde folgen, dass eine WEG-Abrechnung aufgrund ihrer Entstehung z.B in 2010 für 2009 auch dann erst für die EK-Erklärung für 2010 berücksichtigt werden kann. Aber Achtung: ich bin kein Steuerberater - hierzu würde ich auf diesem Gebiet anderen fachlichen Rat einholen.
- Seit einigen Jahre wird in der Eigentümerversammlung immer
wieder von den maroden Balkonen geredet. Lt. Aussage meines
Mieters läuft nun schon seit etlichen Monaten das Regenwasser
von dem Balkon über seiner / bzw. meiner Wohnung an der
Fassade hinunter, macht entsprechende „Streifen“; auch
Schimmmelbildung ist mittlerweile nicht mehr auszuschließen.
Desweiteren haben sich von einigen Balkonen schon
Fundamentstücke gelöst.
Zu diesem Punkt hat die Verwaltung wie folgt geantwortet:
…Außerdem haben wir Probleme mit der Sanierungsmaßnahme
Balkon. Einen definitiven Termin kann ich noch nicht sagen, da
wir noch nicht zu 100% eine durchsetzungsfähige Lösung
vorliegen haben…
Sofern ein Schaden an der Wohnung - also des Sondereigentums - droht, so hat der jeweilige Miteigentümer/Sondereigentümer Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (nicht gegen den Verwalter - der ist nur ausführendes Organ), dass umgehend die Ursache abgestellt wird, damit nicht noch größerer Schaden im Sondereigentum entsteht.
Was den Schaden am Gemeinschaftseigentum betrifft, so kann der Verwalter wahrscheinlich auch erst was tun, wenn die WEG-Versammlung nach vorlage seines Konzepts ein Beschluss über die weiteren Maßnahmen erwirkt. Vorher hat der Verwalter vermutlich gar keine Handhabe etwas zu unternehmen. Also hier auch die Beschlußlage der Wohnungseigentümergemeinschaft prüfen - es ist leider so, das man als Einzelner Eigentümer auch dem unterliegt, was die Mehrheit der WEGemeinsch. beschlossen hat - und diesem muß sich auch der Verwalter fügen.
Soll ich der Verwaltung jetzt eine FRIST setzen,
- ja, wenn ein Schaden im Sondereigentum droht
Zahlungseinstellung meinerseits androhen ?
Das Einstellen der Hausgeldzahlungen tut dem Verwalter nicht weh. Das schadet nur der Eigentümergemeinschaft. Die braucht das Geld von jedem Miteigentümer, damit die Zahlungsverpflichtungen der WEG bedient werden können. Rückständiges Hausgeld lt. beschlossenem Wirtschaftsplan kann die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen jeden Miteiegentümer sofort vollstrecken. Mit Einstellung der Zahlungen erreichen Sie also gar nichts - außer sich selber Schaden zuzufügen.
Also - Verträge prüfen und Verwalter ggfls. unter Fristsetzung zum Handeln auffordern, wenn Schaden im Sondereigentum droht. Ansonsten Beschlußlage prüfen. Bei Mangel im Gem.-Eig. kann nur die WEG-Gem. im Kollektiv (durch Beschlusskompetenz) aktiv werden.
In eigener Sache: Das 6-Fam. Haus wurde 1993 erstellt; wie
sich später herausstellte, wurde die Arbeiten, dass Fließen
der Balkone/Terrassen, unsachgemäß seitens eines
Wanderarbeiters (in Schwarzarbeit) erledigt. Der Bauherr ist
diesbezüglich nicht mehr haftbar(?) zu machen; er meldete 1997
Konkurs an.
Durch die „räumliche Distanz“ war mir die ETW etwas >>>aus den
Augen - aus dem Sinn