Wie kann man beim Verkauf des Wohneigentum,die Zustimmung des VErwalters umgehen

Wenn A seine Wohneinheiten verkaufen möchte. A ist der erste Eigentümer der Wohnungen. In der Teilungserklärung steht, das der erste Eigentümer beim Verkauf der Wohnimmobilie die Zustimmung des Verwalters benötigt. die späteren Eigentümer der Wohnung brauchen diese Zustimmung nicht mehr.
Wie kann A . Trotz allem auch ohne die Zustimmung des Verwalters verkaufen.
Also, verkaufen kann A. allerdings muss der Verwalter dem KÄufer zustimmen?
Gibt es da eine Möglichkeit diese Zustimmung zu umgehen?
vielen Dank
im Voraus
Buerger

Ja - Wer lesen kann ist immer im Vorteil :smile:

Man kann das nicht umgehen (äh-warum eigentlich ? Hat man denn schon mal angefragt ob es überhaupt Probleme gäbe ?))

Sollte eine Zustimmung nicht erfolgen, so müsste man auf Zustimmung klagen.

Und nur der Erstbesitzer kann zu so etwas vertraglich verpflichtet werden.

MfG
duck313

Hallo,

danke für die Antwort,
ich habe inzwischen schon probiert mich zu informieren, ich glaube, meine Bedenken sind unbegründet,

Weswegen ich frage?" weil „A“ sich nun langsam überlegt seine Wohnungen zu verkaufen, weil er mit seinem Miteigentümer absolut nicht grün wird. Der macht was er will, lügt vor Gericht, lässt sich gefälligkeitsgutachten ausstellen usw. usw. und A will sich nicht bis an sein Lebensende mit seinem Miteigentümer rumärgern.
Und A denke eben darüber nach , ob er seinem Miteigentümer einen entsprechenden Nachfolger in die Wohnungen setzt.
Einen netten Käufer würde ich sowas nicht antun wollen. Also ein Polizist, gab A den Rat an die Zeugen Jehovas etc. zu verkaufen,- allein der Gedanke macht A irgendwie „heiter“ ;0).

Mal sehen. Ja und daher habe ich halt bedenken, wenn A an etwas entsprechendes Verkauft?!
wenn ich daran denke ärgere ich mich im Moment nicht mehr ganz so dolle über die letzte Post vom Anwalt.
Und die Verwaltung, die dabei sitzt wenn B, A während der Eigentümerversammlung als Rassisten beschimpft, B ist türkischer Abstammung, A ist kein Rassist und auch nicht ausländerfeindlich kann eben nur B nicht leiden. daraufhin hat A , B angezeigt, weil b eben bei allen Streitigkeiten angeführt hat, dass A nur gegen seine baulichen Veränderung ist, weil er ausländerfeindlich ist, die Sache ging vor Gericht, und die Verwalterin sagte aus, dass B A nicht als Rassist beschimpft hätte. Und B dann ungestraft das Gericht verlässt.

Puh ich muss jetzt glaub ich aufhören zu schreiben, sonst explodiert mein Bildschirm.
ich komme mir nur langsam vor wie in einem schlechten Film.

Ne, aber danke auf jeden Fall für die Antwort, auch die vorherigen.

Bürger 79

Nein, aber die Zustimmung darf nach §12 Abs. 2 WEG nur aus wichtigen Grunde versagt werden. Ein wichtiger Grund läge bspw. vor, wenn der potentielle Erwerber mit einiger Sicherheit nicht in der Lage ist, die Zahlungen an die Gemeinschaft fristgerecht zu leisten (z.B. eidesstattliche Versicherung) oder sein Verhalten zu der Annahme Anlaß gibt, daß durch ihn der Frieden der Gemeinschaft nachhaltig gestört werden würde.

Eine willkürliches Versagen der Zustimmung ist keinesfalls zulässig.

Gruß
C.