Wie kann man den Ag zu pünktl. zahlungen bewegen

Guten Tag,
mein Anliegen dürfte einigen Angestellten aus allen Berufschichten angehen, daher hoffe ich hier eine eher weniger schwammige antwort zu bekommen wie in anderen Foren.
Folgendes Problem
Ich würde gerne einmal genau erfahren wie man seinen Arbeitgeber dazu drängen kann seinen Lohn pünklicher zu überweisen.
Ich bin seit knapp 3 Jahren Angestellter eines Transportunternehmens und seit eineinhalb Jahren kommen die Lohnzahlungen sehr unregelmäßig.
Die Zahlungen sollten laut Arbeitsvertrag am 25. des Folgemonats eingehen, kommen aber mal am 3.,10., oder sogar später mit der ausrede die Zahlungen sind raus und die Bank bräuchte neudings so lange oder anfänglich „die Finanzkriese“. Nachdem ich mich aber mal darüber vor meinem Chef darüber aufgeregt habe und mir ein Überweisungsnachweis ausgedruckt wurde hatte ich bereits am nächsten Tag mein Geld auf dem Konto (also mehr oder weniger ausreden vom Chef??).
Dazu kommt noch das ich mein Geld nicht auf einmal ausbezahlt bekomm, sondern in Abschlagszahlungen (wegen zu späten bezahlungen von Auftraggebern)die natürlich auch nicht in meinem Arbeitsvertrag vermerkt sind und selbst diese sind zu 90% zu spät.
Klar könnten jetzt viele sagen „was moserst du rum, dein geld kommt doch“ aber wann ist hier die frage.

Meine frage nun gibt es einen Beschluß oder einen Paragraphen den ich meinem Chef vor die Nase halten kann um dieser Fasst ein Ende zu bereiten?
Und natürlich eine schlüssige Begründung, um nicht im Gesetzestextjungel unter zu gehen?

Hallo,
also das sieht ganz nach Finanzkrise bei Ihrem Arbeitgeber aus, denn eine Überweisung die vor 11Uhr Werktags an die Hausbank geht, ist in Deutschland am nächsten Werktag ( Euro ) spätestens gegen 18Uhr bei der Empfängerbank. Wir beraten auch Banken mit Großrechner Anlagen, deshalb ist diese Aussage sicher !

  1. Ihr Arbeitgeber hat Lohnzahlungspflicht !
  2. Die Lohnzahlung muss am nächstmöglichen Werktag vom vereinbarten Lohnzahlungstermin auf Ihrem Konto sein !
  3. Lohnzahlung als Teilzahlungen sind nicht statthaft, damit gilt, die Lohnzahlung ist nicht erfolgt, wenn nur Teile überwiesen sind !

Da Sie diese Tatsachen beweisen können, durch Arbeitsvertrag und tatsächlicher Zahlung ( Kontoauszüge ), haben Sie nun das Recht Ihren Arbeitgeber ab zu mahnen ! Ihn auf zu fordern seinen Pflichten nach zu kommen ! Bei wiederholten Verspätungen oder Teilzahlung, steht Ihnen Schadensersatz zu, z.B. wenn Sie durch dieses Vorgehen Nachteile erleiden ( Mietzahlungen, Kredite, etc. )

Beachten Sie aber, wenn Sie das Rechtsmittel wie beschrieben anwenden, sind Sie natürlich der Böse im Spiel, besser wäre es wenn noch mehr Kollegen dies tun.

Ohne Anwalt können Sie auch Beschwerde beim Arbeitsgericht mündlich abgeben.
Oder Sie verständigen die Sozialversicherungen und Finanzämter über diese Zahlungsweise, denn diese Behörden haben starkes interesse das der Arbeitgeber seinen Zahlungen nachkommt, nicht nur an die Behörden selbst.

MFG

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit Spesen- und Gehaltsforderungen einzuklagen. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Gehaltsforderung am Ende des Kalendermonats fällig ist (§ 614 BGB). Soweit vertraglich eine andere Frist vereinbart ist gilt diese.

Zu beachten haben Sie insbesondere in dem von Ihnen geschilderten Fall, dass Sie kein Einverständnis mit der verspäteten Zahlungsweise erklären oder einer Stundung zustimmen wird. Denn dann können Sie das fehlende Gehalt innerhalb der Stundungsfrist nicht einfordern.

Rückständiges Gehalt können Sie daher jederzeit vor dem Arbeitsgericht einklagen. Eine Mahnung ist keine notwendige rechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Klage. Sie können im übrigen den Bruttolohn einklagen, d.h. Sie müssen sich nicht auf die Geltendmachung des Nettolohns beschränken.
Hinsichtlich der Spesenabrechnung gilt auch hier die vertraglichen Regelungen. Soweit es hierzu keine existieren, ist die in der Vergangenheit erfolgte Zahlungsweise maßgebend.

  1. Können Sie bei Zahlungsverzug fristlos kündigen?
    Wenn Sie fristlos kündigen wollen, brauchen Sie dafür gemäß § 626 Abs.1 BGB einen „wichtigen Grund“. Ein solcher wichtiger Grund kann auch im Zahlungsverzug Ihres Arbeitgebers liegen.

Allerdings muß dieser Verzug erheblich sein, d.h. der Zahlungsrückstand sollte mindestens zwei Monatsgehälter betragen. Außerdem verlangt die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hier von Ihnen, daß Sie vor der Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen haben. Das heißt Sie sollten Ihren Arbeitgeber entsprechend abmahnen, wegen der derzeit bestehenden Rückstände und für den Wiederholungsfall (März-Zahlung) eine fristlose Kündigung androhen.

Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist also im Vergleich zum Zurückbehaltungsrecht nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich.

  1. Zurückbehaltungsrecht
    Was müssen Sie beim Zurückbehaltungsrecht beachten?
    Bei Zahlungsverzug Ihres Arbeitgebers können Sie Ihre Leistungen vorübergehend verweigern, d.h. Sie haben ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht. Durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sind Sie davor geschützt, durch immer weitere Vorleistungen dauerhaft ohne Vergütung zu arbeiten.
    Bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts müssen Sie Ihrem Arbeitgeber aber deutlich sagen, warum Sie Ihre Arbeit zurückhalten, d.h. Sie müssen ihm mitteilen, welche Gegenleistung er erbringen muß, damit Sie wieder arbeiten.

Am besten erfolgt dies wie geschehen, durch ein Schreiben an Ihren Arbeitgeber. Darin sollten Sie die offenen Beträge genau bezeichnen, d.h. Sie sollten sagen, für welchen Zeitraum wieviel Geld aussteht. Weiterhin sollten Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, daß Sie ab sofort bzw. ab dem nächsten Arbeitstag von Ihrem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und daher vorläufig nicht mehr arbeiten werden, bis das ausstehende Geld bezahlt ist.

Nach der Rechtsprechung dürfen Sie Ihre Arbeit nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings nicht verweigern,
· wenn die ausstehende Vergütung „verhältnismäßig geringfügig“ ist,
· wenn nur eine „kurzfristige Verzögerung“ der Zahlung zu erwarten ist,
· wenn Ihrem Arbeitgeber durch die Arbeitsverweigerung ein „unverhältnismäßig hoher Schaden“ entstehen würde oder
· wenn Ihre Vergütung auf andere Weise gesichert ist, wobei der mögliche Anspruch auf Insolvenzgeld vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens allerdings keine solche Sicherung darstellt.

Abschließend möchte ich, bei allem Verständnis für Ihre Situation, anmerken, dass jede dieser Möglichkeiten das Ende der Zusammenarbeit notgedrungen einleitet, denn wenn Ihr Arbeitgeber erst einmal Post von Ihrem Rechtsanwalt bekommt, oder Sie die Arbeit einstellen, sind Sie für ihn wohl nicht mehr der TOP-Mitarbeiter, sondern finden sich wohl eher auf der Abschuss-Liste wieder.

Ich wünsche Ihnen einen einvernehmliche Lösung und ein tolles Jahr 2010

Hallo polle001,

zunächst danke ich für das Vertrauen aufgrund dieser Anfrage. Allerdings dürfen wir als Unternehmensberatung keine Rechtsauskünfte erteilen, und müssen sie daher wegen detaillierter Informationen insbesondere aber, wenn sie tatsächlich vorhaben, rechtliche Schritte gegen ihren Arbeitgeber einzuleiten, an einen Rechtsanwalt verweisen. Sie können hier zunächst einmal lediglich eine Auskunft einholen. Eventuell finden sie aber auch Antworten unter Foren, wie www.frag-einen-anwalt.de. Hier eteilen Rechtsanwälte entsprechende Auskunft.

Allgemein kann man allerdings sagen, aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrages besteht der Anspruch auf arbeitsrechtlicher Basis. Gesetzlich geregelt ist der Anspruch auf Lohnzahlung, nicht jedoch der Zeitpunkt. Es gibt entsprechende Fristen. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird, wie in ihrem Fall ja auch geschehen, im Arbeitsvertrag vereinbart. In welcher Form die von ihnen beschriebenen Verspätungen Schadenersatzforderungen rechtfertigen - beispielsweise für Zinszahlungen aufgrund von Kontoüberziehungen - müsste ebenfalls ein Jurist klären. Vieleicht genügt aber bereits eine entsprechende Anspielung, um ihren Arbeitgeber zur pünktlichen Zahlung zu bewegen. Eventuell vereinbaren sie mit ihrem Chef aber auch einen festen Zeitpunkt der Anweisung zumindest für eine Abschlagszahlung, Maßgeblich könnten hierzu z.B. die Meldefristen an die gesetzliche Krankenversicherung sein. Oder aber sie vereinbaren zumindest für ihre Spesenzahlungen einen Dauervorschuß.

Es tut uns leid, wenn wir ihr Anliegen nach einem entsprechenden Paragraphen so nicht beantworten dürfen. Aber hierfür sind die entsprechenden Rechtsexperten verantwortlich. Schließlich können sie nur eine rechtsverbindliche Antwort gewinnbringend für sie verwerten.
Viel Erfolgt
CM:S