Grundsätzlich besteht die Möglichkeit Spesen- und Gehaltsforderungen einzuklagen. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Gehaltsforderung am Ende des Kalendermonats fällig ist (§ 614 BGB). Soweit vertraglich eine andere Frist vereinbart ist gilt diese.
Zu beachten haben Sie insbesondere in dem von Ihnen geschilderten Fall, dass Sie kein Einverständnis mit der verspäteten Zahlungsweise erklären oder einer Stundung zustimmen wird. Denn dann können Sie das fehlende Gehalt innerhalb der Stundungsfrist nicht einfordern.
Rückständiges Gehalt können Sie daher jederzeit vor dem Arbeitsgericht einklagen. Eine Mahnung ist keine notwendige rechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Klage. Sie können im übrigen den Bruttolohn einklagen, d.h. Sie müssen sich nicht auf die Geltendmachung des Nettolohns beschränken.
Hinsichtlich der Spesenabrechnung gilt auch hier die vertraglichen Regelungen. Soweit es hierzu keine existieren, ist die in der Vergangenheit erfolgte Zahlungsweise maßgebend.
- Können Sie bei Zahlungsverzug fristlos kündigen?
Wenn Sie fristlos kündigen wollen, brauchen Sie dafür gemäß § 626 Abs.1 BGB einen „wichtigen Grund“. Ein solcher wichtiger Grund kann auch im Zahlungsverzug Ihres Arbeitgebers liegen.
Allerdings muß dieser Verzug erheblich sein, d.h. der Zahlungsrückstand sollte mindestens zwei Monatsgehälter betragen. Außerdem verlangt die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hier von Ihnen, daß Sie vor der Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen haben. Das heißt Sie sollten Ihren Arbeitgeber entsprechend abmahnen, wegen der derzeit bestehenden Rückstände und für den Wiederholungsfall (März-Zahlung) eine fristlose Kündigung androhen.
Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist also im Vergleich zum Zurückbehaltungsrecht nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich.
- Zurückbehaltungsrecht
Was müssen Sie beim Zurückbehaltungsrecht beachten?
Bei Zahlungsverzug Ihres Arbeitgebers können Sie Ihre Leistungen vorübergehend verweigern, d.h. Sie haben ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht. Durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sind Sie davor geschützt, durch immer weitere Vorleistungen dauerhaft ohne Vergütung zu arbeiten.
Bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts müssen Sie Ihrem Arbeitgeber aber deutlich sagen, warum Sie Ihre Arbeit zurückhalten, d.h. Sie müssen ihm mitteilen, welche Gegenleistung er erbringen muß, damit Sie wieder arbeiten.
Am besten erfolgt dies wie geschehen, durch ein Schreiben an Ihren Arbeitgeber. Darin sollten Sie die offenen Beträge genau bezeichnen, d.h. Sie sollten sagen, für welchen Zeitraum wieviel Geld aussteht. Weiterhin sollten Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, daß Sie ab sofort bzw. ab dem nächsten Arbeitstag von Ihrem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und daher vorläufig nicht mehr arbeiten werden, bis das ausstehende Geld bezahlt ist.
Nach der Rechtsprechung dürfen Sie Ihre Arbeit nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings nicht verweigern,
· wenn die ausstehende Vergütung „verhältnismäßig geringfügig“ ist,
· wenn nur eine „kurzfristige Verzögerung“ der Zahlung zu erwarten ist,
· wenn Ihrem Arbeitgeber durch die Arbeitsverweigerung ein „unverhältnismäßig hoher Schaden“ entstehen würde oder
· wenn Ihre Vergütung auf andere Weise gesichert ist, wobei der mögliche Anspruch auf Insolvenzgeld vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens allerdings keine solche Sicherung darstellt.
Abschließend möchte ich, bei allem Verständnis für Ihre Situation, anmerken, dass jede dieser Möglichkeiten das Ende der Zusammenarbeit notgedrungen einleitet, denn wenn Ihr Arbeitgeber erst einmal Post von Ihrem Rechtsanwalt bekommt, oder Sie die Arbeit einstellen, sind Sie für ihn wohl nicht mehr der TOP-Mitarbeiter, sondern finden sich wohl eher auf der Abschuss-Liste wieder.
Ich wünsche Ihnen einen einvernehmliche Lösung und ein tolles Jahr 2010