Wie kann man einem Mieter kündigen?

Hallo liebe Experten,

beim Lesen des vorhergehenden Artikels, sind noch einige Fragen bei mir aufgetaucht.

Problem:
Wir wollen ein Haus kaufen, es wohnt ein Mieter darin, der dieses Haus bisher in einem Ausmaß genutzt hat, was nicht Bestandteil des Mietvertrages war (Mitbenutzung Garten und Werkstatt, 2 kleine Wohnungen sind leer, diese nutzt er aber auch als Ablagefläche). Die bisherigen Eigentümer hat das nicht weiter gestört, da die Miete regelmäßig kommt, uns stört das schon, zumal er die größte Wohnung im Haus hat. Ausßerdem ist er nicht unbedingt ein angenehmer Zeitgenosse. Gibt es eine Möglichkeit, ihn „sauber“ herauszukündigen (wir wissen, daß das Wohnen in diesem Haus nicht mehr von Interesse sein wird, wenn er sich einschränken müßte, und das wird er müsse, denn ich habe keine Lust, z.B. den Garten mit ihm zu teilen). Bisher habe ich nur gehört, daß man einem Mieter nur kündigen kann, wenn sich dieser in irgendeiner Weise nicht korrekt verhält (Zahlungsverzug, artfremde Nutzung der Wohnung …). Im vorhergehenden Artikel war aber die Rede von ganz normalen Kündigungsvorgängen mit Fristen von 9 bzw. 12 Monaten.
Das Haus ist übrigens in den neuen Bundesländern und der Mieter wohnt dort seit 1996.
Wir würden gerne, daß der jetzige Eigentümer noch kündigt, da wir gehört haben, daß es irgendwelche Sperrfristen geben würde, bei einem Verkauf, sprich, daß wir nicht sofort kündigen könnten.

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Alice

Hallo,

Problem:
Wir wollen ein Haus kaufen, es wohnt ein Mieter darin, der
dieses Haus bisher in einem Ausmaß genutzt hat, was nicht
Bestandteil des Mietvertrages war (Mitbenutzung Garten und
Werkstatt, 2 kleine Wohnungen sind leer, diese nutzt er aber
auch als Ablagefläche).

Hier sind zwei bis drei Schritte erforderlich. Zuerst einmal muss der Mieter aufgefordert werden sämtliche Räume, die nicht im Mietvertrag stehen bis spätestens xx.xx.xxxx zu räumen. Dies kann aber nur derzeit der jetzige Vermieter und ihr erst dann, wenn ihr im Grundbuch eingetragen seid, veranlssen. Ausserdem muss dem Mieter natürlich die Nutzung des Gartens und anderer Einrichtungen, die nicht im Mietvertrag stehen, untersagt werden.

Da in dem Haus drei Wohnungen sind, muss nach der Räumung notfalls eine Wohnung „ausgeräumt werden“. Also Kücheneinrichtung raus und Wohnungstüre heraus. Aus den zwei Wohnungen wird dann eine Wohnung, bestehend aus zwei Etagen für den Vermieter. Wenn dies erreicht ist, könnt ihr kündigen mit dem Sonderkündigungsrecht. Dies bedeutet, ohne Eigenbedarf und ohne Angabe von Gründen kann dann gekündigt werden, jedoch ist zu beachten, dass zusätzlich zur üblichen Kündigungsfrist dann drei Monate zusätzlich hinzukommen.

Die bisherigen Eigentümer hat das

nicht weiter gestört, da die Miete regelmäßig kommt, uns stört
das schon, zumal er die größte Wohnung im Haus hat. Ausßerdem
ist er nicht unbedingt ein angenehmer Zeitgenosse. Gibt es
eine Möglichkeit, ihn „sauber“ herauszukündigen (wir wissen,
daß das Wohnen in diesem Haus nicht mehr von Interesse sein
wird, wenn er sich einschränken müßte, und das wird er müsse,
denn ich habe keine Lust, z.B. den Garten mit ihm zu teilen).
Bisher habe ich nur gehört, daß man einem Mieter nur kündigen
kann, wenn sich dieser in irgendeiner Weise nicht korrekt
verhält (Zahlungsverzug, artfremde Nutzung der Wohnung …).
Im vorhergehenden Artikel war aber die Rede von ganz normalen
Kündigungsvorgängen mit Fristen von 9 bzw. 12 Monaten.
Das Haus ist übrigens in den neuen Bundesländern und der
Mieter wohnt dort seit 1996.

Das Mietrecht gilt nunmehr bundesweit. Seine Kündigungsfrist - von Euch ausgesprochen - müßte nach sechs Jahren - sechs Monate + drei Monate betragen.

Wir würden gerne, daß der jetzige Eigentümer noch kündigt, da
wir gehört haben, daß es irgendwelche Sperrfristen geben
würde, bei einem Verkauf, sprich, daß wir nicht sofort
kündigen könnten.

Das Verfahren ist hier kompliziert. Der jetzige Eigentümer muss kündigen, jedoch namens und in Vollmacht des künftigen Eigentümers, der nach dem Kauf des Hauses Eigenbedarf hat. Er muss den Eigenbedarf mit einem vollständigen Umbau begründen. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob sich der Kaufpreis bei einem Mieter im Haus nicht um ca. 25-30 % verringert. Kann dies nachgewiesen werden, hat der Verkäufer auch ein wirtschaftliches Interesse an der Kündigung. Hier sind bei einer solchen Vorgehensweise derart viele Vorschriften zu beachten, sonst wird es teuer, dass Ihr - oder der jetzige Eigentümer - die Kündigung ohne einen Anwalt oder Haus & Grund nicht selbst erstellen solltet. Hier muss der Fachmann ran.

Gruss Günter

Noch ein paar Fragen
Hallo Günter,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Einige Fragen habe ich noch :smile:

Da in dem Haus drei Wohnungen sind, muss nach der Räumung
notfalls eine Wohnung „ausgeräumt werden“. Also
Kücheneinrichtung raus und Wohnungstüre heraus. Aus den zwei
Wohnungen wird dann eine Wohnung, bestehend aus zwei Etagen
für den Vermieter. Wenn dies erreicht ist, könnt ihr kündigen
mit dem Sonderkündigungsrecht. Dies bedeutet, ohne Eigenbedarf
und ohne Angabe von Gründen kann dann gekündigt werden, jedoch
ist zu beachten, dass zusätzlich zur üblichen Kündigungsfrist
dann drei Monate zusätzlich hinzukommen.

Worauf bezieht sich diese Sonderkündigungsrecht? Welche Relevanz besitzt der Fakt aus 2 Wohnungen mach 1?
Das Haus hat 2 Etagen. Der jetzige Mieter bewohnt eine Wohnung, die über 2 Etagen geht. Auf der anderen Seite befindet sich oben eine 3-Raum-Wohnung und unten eine 2-Raum-Wohnung. eigentlich war unsere Planung folgende (davon ausgehend, daß der Mieter raus ist). Den unteren Teil seiner Wohnung wollten wir als Büro nutzen (sind selbständig). Den oberen Teil seiner Wohnung mit der oberen anderen Wohnung verbinden und als Wohnung nutzen. Die untere 2-Raum-Wohnung entweder vermieten oder auch als zusätzliche Geschäftsräume nutzen.

Das Verfahren ist hier kompliziert. Der jetzige Eigentümer
muss kündigen, jedoch namens und in Vollmacht des künftigen
Eigentümers, der nach dem Kauf des Hauses Eigenbedarf hat. Er
muss den Eigenbedarf mit einem vollständigen Umbau begründen.
Zusätzlich sollte geprüft werden, ob sich der Kaufpreis bei
einem Mieter im Haus nicht um ca. 25-30 % verringert. Kann
dies nachgewiesen werden, hat der Verkäufer auch ein
wirtschaftliches Interesse an der Kündigung. Hier sind bei
einer solchen Vorgehensweise derart viele Vorschriften zu
beachten, sonst wird es teuer, dass Ihr - oder der jetzige
Eigentümer - die Kündigung ohne einen Anwalt oder Haus & Grund
nicht selbst erstellen solltet. Hier muss der Fachmann ran.

Ich glaube, das heißt Verwertungsdigendbummens- oder? Auf diese Sache haben wir ja auch gebaut, aber ein anwalt sagt uns, daß genau diese Regelung (gekündigt werden kann, wenn nachweisbar der Verkäufer einen geringeren Kaufpreis erzielt, wenn Mieter noch im Haus) nicht in den neuen Ländern gilt…

Eigenbedarf ist auch so eine Sache. Gibt es da nicht eine Sperre, nach einem Kauf? Und die Frage ist halt auch, ob wir damit durchkommen, denn es ist ja schon Platz vorhanden (allerdings nicht, wenn man die Notwendigkeit von Geschäftsräumen sieht und die brauchen wir ja - aber zählt das?).

Es ist halt ganz schön kompliziert…

Gruß

Alice

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Einige Fragen habe ich
noch :smile:

Da in dem Haus drei Wohnungen sind, muss nach der Räumung
notfalls eine Wohnung „ausgeräumt werden“. Also
Kücheneinrichtung raus und Wohnungstüre heraus. Aus den zwei
Wohnungen wird dann eine Wohnung, bestehend aus zwei Etagen
für den Vermieter. Wenn dies erreicht ist, könnt ihr kündigen
mit dem Sonderkündigungsrecht. Dies bedeutet, ohne Eigenbedarf
und ohne Angabe von Gründen kann dann gekündigt werden, jedoch
ist zu beachten, dass zusätzlich zur üblichen Kündigungsfrist
dann drei Monate zusätzlich hinzukommen.

Worauf bezieht sich diese Sonderkündigungsrecht?

§ 573 a BGB

Welche

Relevanz besitzt der Fakt aus 2 Wohnungen mach 1?
Das Haus hat 2 Etagen. Der jetzige Mieter bewohnt eine
Wohnung, die über 2 Etagen geht. Auf der anderen Seite
befindet sich oben eine 3-Raum-Wohnung und unten eine
2-Raum-Wohnung. eigentlich war unsere Planung folgende (davon
ausgehend, daß der Mieter raus ist). Den unteren Teil seiner
Wohnung wollten wir als Büro nutzen (sind selbständig). Den
oberen Teil seiner Wohnung mit der oberen anderen Wohnung
verbinden und als Wohnung nutzen. Die untere 2-Raum-Wohnung
entweder vermieten oder auch als zusätzliche Geschäftsräume
nutzen.

Oh je, das sieht nicht ganz gut aus. Denn Eigenbedarfskündigung zur Schaffung von Gewerbefläche ( Büros sind solche) ist nicht möglich. Hier kann also auch nicht wegen Eigenbedarf gekündigt werden, denn wenn heraus kommt, dass diese Kündigung nicht zur Verwnedung als Wohnraum gedacht ist, kann diese hohe Schadenersatzforderung nach sich ziehen. Hier sehe ich echt nur die Möglichkeit, den Mieter hinzuweisen, dass das gesamte Haus umgebaut werden soll, ihr ihm anbietet bei der Wohnungssuche zu helfne und sogar anbietet die Kostend es Umzuges zu erstatten. Hier muss es zu einer einvernehmlichen Vereinbarung kommen.

Das Verfahren ist hier kompliziert. Der jetzige Eigentümer
muss kündigen, jedoch namens und in Vollmacht des künftigen
Eigentümers, der nach dem Kauf des Hauses Eigenbedarf hat. Er
muss den Eigenbedarf mit einem vollständigen Umbau begründen.
Zusätzlich sollte geprüft werden, ob sich der Kaufpreis bei
einem Mieter im Haus nicht um ca. 25-30 % verringert. Kann
dies nachgewiesen werden, hat der Verkäufer auch ein
wirtschaftliches Interesse an der Kündigung. Hier sind bei
einer solchen Vorgehensweise derart viele Vorschriften zu
beachten, sonst wird es teuer, dass Ihr - oder der jetzige
Eigentümer - die Kündigung ohne einen Anwalt oder Haus & Grund
nicht selbst erstellen solltet. Hier muss der Fachmann ran.

Ich glaube, das heißt Verwertungsdigendbummens- oder? Auf
diese Sache haben wir ja auch gebaut, aber ein anwalt sagt
uns, daß genau diese Regelung (gekündigt werden kann, wenn
nachweisbar der Verkäufer einen geringeren Kaufpreis erzielt,
wenn Mieter noch im Haus) nicht in den neuen Ländern gilt…

Mir ist kein Gesetz bekannt, dass das heutige Mietrecht nicht auf die neuen Bundesländer anweden lässt.

Eigenbedarf ist auch so eine Sache. Gibt es da nicht eine
Sperre, nach einem Kauf? Und die Frage ist halt auch, ob wir
damit durchkommen, denn es ist ja schon Platz vorhanden
(allerdings nicht, wenn man die Notwendigkeit von
Geschäftsräumen sieht und die brauchen wir ja - aber zählt
das?).

s.oben

Gruss Günter

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DANKESCHÖN :smile:) o.w.T.

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