Wie kann man einen Arzt belangen, der ohne Vollmacht gehandelt hat?

Du hast haufenweise Antworten bekommen. Wenn sie Dir nicht gefallen ist das ganz allein Dein Problem. Leider überrascht mich das nicht wirklich. Ich frage mich nur immer, warum Leute wie Du überhaupt fragen, wenn sie doch alles besser wissen.

Ich wiederhole: ein Geisterfahrer? Das sind hunderte!
Gruß
anf

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Ich habe ja Verständnis für Deine Sorge um Ritalin und will nicht behaupten, dass sie grundlos wäre.

Deine eigentliche Frage war aber, ob der Arzt hier einen Fehler gemacht hat.

Dazu hast Du aber keine Hinweise geliefert. Jetzt schreibst Du, dass eine Vollmacht vorgelegt wurde, die „offensichtlich nicht gültig war“. Da kann natürlich niemand hier bewerten, ob es dem Arzt hätte auffallen müssen.

Aber selbst wenn es dem Arzt hätte auffallen müssen, sehe ich nicht, wie Du auf die fahrlässige Körperverletzung kommst. Oder was der Arzt Deiner Meinung nach tun kann, um die Medikation abzubrechen? Das kann doch nur die Mutter, die Tabletten und Kind „im Zugriff“ hat.

Es gibt bei Deinen Schilderungen (für uns) keinen Anlass zu glauben, dass der Arzt die „Ungültigkeit“ bewusst ignoriert hat. Und wie immer das ausgehen mag, hat doch mit dem Kind nichts mehr zu tun.

Anscheinend (so wie Du schreibst) will der Arzt ja beim nächsten Mal ohne die Einwilligung des Vaters nicht verschreiben, … wo ist Dein Problem?

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OK, die meisten haben den Fehler gemacht, erstmal zu hinterfragen, ob der Arzt tatsächlich ohne Vollmacht gehandelt hat bzw. ob man mit einem Vorgehen gegen diesen tatsächlich sein Ziel erreicht.

Machen wir es kurz. Das gegenseitige Einvernehmen müssen die Eltern herstellen. Das betrifft allerdings nicht schon den Besuch eines Arztes als solchen noch die Diagnose und darauf beruhende Behandlungsempfehlungen.

Für den Arzt stellen sich vorrangig Haftungsprobleme, wenn nicht beide Eltern bei einer zustimmungspflichtigen Behandlung zugestimmt haben UND es zu Behandlungsfehlern kommt.
Bei einem Hustensaft bei banalem Husten braucht es keiner Zustimmung von beiden. Soll hingegen eine Herz-OP vorgenommen werden, reicht es nicht, wenn der Arzt nur mal so den erschienenden Elternteil fragt, ob gegenseitiges Einvernehmen vorliget.
Nun wäre also erstmal zu klären, ob es sich um einen Routinefall, einen mittleren oder einen schwierigen mit ganz erheblichen Konsequenzen handelt, um überhaupt festzustellen, ob und wie sich der Arzt von einer Zustimmung des anderen zu überzeugen hat.
Die Schilderung legt einen mittleren nahe und der Arzt hat sich da auch etwas vorlegen lassen. Inhalt und daher Bewertung hier nicht bekannt. Es ist jedenfalls kaum vorstellbar, dass darin schon vorher wirksam einem Arztbesuch, der Diagnose des Arztes und dessen Behandlungsempfehlung widersprochen werden konnte und der Arzt sich daran hätte halten müssen. Wie sollte sowas auch aussehen? „Hiermit widerspreche ich schon mal vor einer Untersuchung der Diagnose eines approbierten Arztes mit einschlägiger Facharztausbildung usw.“ Das ist doch lächerlich und braucht keinen Arzt interessieren.
Insofern lautet die Antwort: Es ist weder klar, ob überhaupt und wenn dann wie der Arzt belangt werden kann, wenn das gegenseitige Einvernehmen über die Durchführung einer Behandlung von den Eltern herbeigeführt werden muss.
Der Arzt hat ja nicht dem Kind die Medikamente oder das Rezept überreicht, sondern eben dem erschienenen Elternteil. Der darf auch erstmal darauf vertrauen, dass die Eltern zu einem Einvernehmen kommen, ob sie die empfohlene Behandlung durchführen.
Der Arzt steht wahrscheinlich vor einem größeren haftungsrechtlichen Problem, wenn er eine der Diagnose und dem State of the Art entsprechende Behandlung nicht empfiehlt.

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Ok, danke für die ausführliche Antwort.
Das ist einigermassen verständlich, das der Arzt in der Routine nicht so genau hinguckt. Im vorliegenden Fall war der Arzt aber genau über das Fehlen bzw den vorherigen Entzug der Vollmacht informiert, hat diese sogar eingefordert.
Aber du hast natürlich recht, dass das Rezept zwar für das Kind ausgestellt aber der Mutter ausgehändigt wurde. Insofern ist fraglich, ob bei einem Rechtsstreit was rauskäme.
Naja der betreffende Vater ist hier wiedermal der verarschte, er hat sich da sowieso viel zu lange um den Finger wickeln lassen.

Ich denke, wir streiten nicht darüber, ob der Arzt besucht werden durfte. Wie genau so eine Diagnose abläuft, weiß ich nicht. Aber wahrscheinlich werden da keine Gegenstände in Körperöffnungen eingeführt oder solche geschaffen oder sonstige Eingriffe mit eheblichen möglichen Konsequenzen vorgenommen. Also dürfte auch die Diagnose erlaubt sein.
Bei einer Diagnose MUSS er eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Behandlungsempfehlung abgeben. Bis dahin wird also der nicht betreuende und nicht anwesende Elternteil wenig bis gar nichts machen können und dem Arzt kann auch nicht rechtlich ans Bein gepisst werden.
Selbst wenn das ginge, würde es ja nix an der Diagnose ändern.
Irgendwas war dem aber in dieser Richtung schon bekannt. Also hat der sogar nachgefragt.
Da hat die Mama nun was vorgelegt. Da kann aber sinnvollerweise gar nicht einer noch nicht vorhandenen Diagnose und Behandlungsempfehlung vorgegriffen worden sein. Wäre also spannend, was auf diesem Schreiben konkret stand. Vielleicht ein bißchen schwammig formuliert und der Arzt durfte von vorhandenem Einvernehmen bzw. Zustimmung ausgehen. An den werden da keine allzu hohen Forderungen gestellt. Das muss wieg gesagt nichts Beglaubigtes oder sonstwas sein.

Zu 99,9% nein. Es sei denn man könnte dem Arzt einen Behandlungsfehler nachweisen. Aber einen Arzt wegen einer Diagnose und der entsprechenden richtigen Behandlungsempfehlung dranzukriegen, halte ich für ausgeschlossen. Das muss zum einen aber nicht heißen. Zum anderen ist damit das Problem in keiner Weise gelöst. Denn beim nächsten Mal geht die Mama zu einem anderen Arzt, der sich dann wieder aufgrund der mittleren Schwere des Falls auf die Bestätigung der Mama verlassen darf, dass Einvernehmen bestehe. Bis er mal was Gegenteiliges hört.
Es müsste also die Mama angegriffen bzw. das Fmiliengericht damit bemüht werden
Das kann dann dem einen oder dem anderen die alleinige Entscheidungsbefugnis erteilen bzw. die Zustimmung ersetzen.
Dass die nicht grundsätzlich den Diagnosen und Behandlungsempfehlungen approbierter Fachärzte skeptisch gegenüber stehen, dürfte auf der Hand liegen. Da ist man schnell derjenige, der das Kindswohl gefährdet, weil man die einer fachärztlichen Diagnose zugrunde liegende Behandlung verweigert.
Also führt wohl nichts daran vorbei, sich mit der Mama zusammenzusetzen. Eventuell ist es hilfreich, dass nicht allein zu machen, sondern auch da qualifizierte Unterstützung heranzuziehen.