Wie kann man einen Internetvertrag kündigen?

Am 02.02.2011 wurde der Internetvertrag mit Surfstick bei 1&1 geschlossen.
Am 09.02.2011 kam das Päckchen mit der Post.
Der Stick wurde ordungsgemäß installiert, jedoch wird kein Signal im Ort empfangen(der Kundenberater versicherte das in dem Ort eine Verbindung bestehen wird).
Noch am selben Tag wurde das Päckchen mit einer Kündigung zurück geschickt.
Am 17.02. 2011 kam ein Brief, dass die Kündung nicht akzepiert wird!
Was ist jetzt zu tun?
Man kann doch nicht für etwas bezahlen, von dem man keinen Nutzen hat…

Danke im vorraus die Antworten!

Am 17.02. 2011 kam ein Brief, dass die Kündung nicht
akzepiert wird!

Wenn in deinem hypothetischen Fall die Person natürlich in die Kündigung reinschreibt „zu sofort“ oder anderweitig sich nicht an die Kündigungsfristen hält, kann die Firma die Kündigung zu sofort durchaus ablehen.
Allerdings sollte jeder Vertrag zum Ende der Laufzeit gekündigt werden können.

Gruß
Torben

Also muss die Mindestlaufzeit von zwei Jahren eingehalten werden und es gibt keinen anderen Weg?! :frowning:

http://de.wikipedia.org/wiki/Pacta_sunt_servanda

Gruß

S.J.

Hallo,

(der Kundenberater versicherte das in
dem Ort eine Verbindung bestehen wird).

Beweisbar? Evt. sogar im Vertrag genannt?
Gruß
loderunner (ianal)

dürfte irrrelevant sein

Hallo,

(der Kundenberater versicherte das in
dem Ort eine Verbindung bestehen wird).

Beweisbar? Evt. sogar im Vertrag genannt?

hallo
in vielen verträgen - insbesondere bei versicherungen - ist eine klausel vorhanden, dass zusagen die aussendienstmitarbeiter tätigen, und vom vertrag abweichen, nichtig sind.
für den anbieter zählt nichts anderes als der inhalt in den agb und im vertrag.

wenn überhaupt, wäre hier der aussendienstmitarbeiter regresspflichtig.

kp

Hallo,

für den anbieter zählt nichts anderes als der inhalt in den
agb und im vertrag.

inwieweit das im Einzelfall mit §305b BGB vereinbar wäre, sei dahingestellt.

wenn überhaupt, wäre hier der aussendienstmitarbeiter
regresspflichtig.

Wieso das denn? Mit dem hat man ja nun definitiv keinen Vertrag geschlossen. Der Unterschied Innen- und Außenverhältnis ist Dir schon bekannt?

http://de.wikipedia.org/wiki/Au%C3%9Fenverh%C3%A4ltnis

Gruß

S.J.

denke ich nicht
hallo steve

inwieweit das im Einzelfall mit §305b BGB vereinbar wäre, sei
dahingestellt.

warum sollte es nicht damit vereinbar sein?
der anbieter schützt sich durch diese klausel genau davor.
er weist ausdrücklich darauf hin, dass getroffene zusagen, selbst wenn sie schriftlich erfolgen, ohne vorherige zustimmung des anbieters nichtig sind.

und diese klausel wird der shopbetreiber ebenfalls unterschrieben haben, als der vermittlervertrag mit dem anbieter abgeschlossen wurde.
ergo ist der anbieter erst einmal aus dem rennen.

wenn überhaupt, wäre hier der aussendienstmitarbeiter
regresspflichtig.

Wieso das denn? Mit dem hat man ja nun definitiv keinen
Vertrag geschlossen. Der Unterschied Innen- und
Außenverhältnis ist Dir schon bekannt?

aber ohne seine zusagen wäre der vertrag nicht zu stande gekommen.
bleibt also die beweispflicht. wenn man zeugen hat, hat man gute karten, dass der vertrag mit dem anbieter zwar bindend bleibt, für die kosten aber der vermittler aufkommen muss.

weiterhin kann man davon ausgehen, dass ein lokaler vermittler wissen MUSS, ob in diesem bereich empfang besteht, oder nicht. das grenzt schon an eine vorsätzliche falschberatung, mit dem ziel, einen vertragsabschluss zu generieren.

kp

Hallo,

inwieweit das im Einzelfall mit §305b BGB vereinbar wäre, sei
dahingestellt.

warum sollte es nicht damit vereinbar sein?

der anbieter schützt sich durch diese klausel genau davor.

ganz einfach. Es steht so im Gesetz. Steht in den AGB das eine und es wurde individuell was anderes vereinbart, so kommt §305b BGB zur Anwendung.

Gruß

S.J.