Hallo,
Person A (Vater) hat mit Person B (Mutter) ein Kind. Das Kind hat den Nachnamen von B. B befindet sich in Elternzeit und war vorher berufstätig und hat die Steuerklasse II schon vorher gehabt, weil B bereits ein Kind hat (A ist nicht der Vater!). B erhält für das gemeinsame Kind Kindergeld. A hat die Vaterschaft anerkannt und ist erziehungsberechtigt. A und B wohnen zusammen mit den Kindern zusammen. A ist berufstätig und möchte wissen, wie er das Kind steuerlich angeben kann, wo das Kind doch nicht seinen Nachnamen trägt und er kein Kindergeld für dieses erhält.
Bitte um eure Antworten.
Vielen Dank im Voraus.
Schöne Grüße
Servus,
diese Frage hätte ich jetzt glatt im Brett „Steuern“ gesucht…
Wieauchimmer:
„Steuerlich angeben“ tut man ein Kind mit der Anlage K zur Einkommensteuererklärung. Maßgeblich für einen Kinderfreibetrag ist dabei weder der Name des Kindes noch die Frage, ob der Steuerpflichtige für das Kind Kindergeld erhält:
Zum Nachlesen hier -
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html
Der Kinderfreibetrag wird bei der Veranlagung zur ESt aber bloß angesetzt, wenn seine Auswirkung auf die ESt mehr ausmacht als das Kindergeld („Günstigerprüfung“). In Fällen wie dem beschriebenen muss man Obacht geben, weil das Kindergeld regelmäßig an einen Elternteil ausgezahlt wird, obwohl beide Eltern je Anspruch auf eine Hälfte haben. Derjenige, dem nichts ausgezahlt wird, weiß in der Regel nichts davon, dass seine Hälfte, die beim anderen Elternteil landet, auf den Unterhaltsanspruch ihm gegenüber angerechnet wird, so dass er eigentlich schon „etwas davon hat“, auch wenn er das Geld nicht auf seinem Konto sieht.
Das ist aber eine Aktion, die vom FA bei der Veranlagung durchgeführt wird, man muss bei der Erklärung nichts weiter berücksichtigen. Je nachdem, mit welchen Mitteln man seine Steuererklärung erstellt, kann dieser Effekt aber zu einer mehr oder weniger deutlichen Abweichung des errechneten Erstattungsbetrages von der Veranlagung führen, weil sich der Sachbearbeiter bei der Veranlagung mit „Null“ Anspruch auf Kindergeld in der Regel nicht zufrieden geben wird.
Nochmal anders ist es bei Auslandskindern, aber das führt weiter ins Detail, als es der vorgetragene Sachverhalt hergibt.
Kurzer Sinn: Der einfache Weg ist, wenn man alle leiblichen Kinder bei der Steuererklärung angibt und sich dann von weiteren Rückfragen leiten lässt bis zum Ergebnis.
Schöne Grüße
MM