mal angenommen ich hab einer im Netz eine für frei angepriesene Version zum download zugestimmt.
Zu dieser Version kommt man nur wenn man sich kostenlos anmeldet und einen vergebenes Passwort verwendet.
Nun steht auf der Homeseite eine Belehrung zum Widerrufsrecht. Ich stimmte dem Widerrufsrecht zu. Es handelt sich da um einen Paragraphen der eine Aussetzung der Widerrufszeit beinhaltet. Soweit so gut.
In den AGB dieser Seite steht, das wenn man das Passwort benutz und sich einlockt, es zu einem kostenpflichtigen Vertrag kommt mit den und den Kosten.
Nun besagt doch das deutsche Recht, dass egal was man im Netz auch tut eine Widerrufszeit von 10 Tagen hat.
Innerhalb dieser 10 Tage wird theoretisch die ganze Sache widerrufen und was passiert: Man lässt den Internetbenutzer nicht raus aus diesem untergejubelten Vertrag.
Wer kann mir zu diesem Sachverhalt eine theoretische Antwort geben?
Nun besagt doch das deutsche Recht, dass egal was man im Netz auch
tut eine Widerrufszeit von 10 Tagen hat.
Innerhalb dieser 10 Tage wird theoretisch die ganze Sache widerrufen
und was passiert: Man lässt den Internetbenutzer nicht raus aus
diesem untergejubelten Vertrag
Also:
Alles weitere von denen ignorieren! Nicht zahlen! Ein paar Briefe, Mahnungen, Inkassoschreiben können noch folgen - das ist aber alles nur Drohkulisse. Nicht einschüchtern lassen!
Und wenn die doch dumm genug sein sollten, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu schicken, dann sofort und kommentarlos Widerspruch einlegen.
Allerspätestens damit ist die Sache erledigt.
Ein typischer Fehler, der Generationen von Studierenden zur Verzweiflung treibt, weil nach all der Mühe unter der Klausur oder Hausarbeit ein fettes „mangelhaft“ steht: Man darf den vorgegebenen Sachverhalt nicht nach Belieben verändern, erweitern oder quetschen.
Und wenn hier im Ausgangsfall geschrieben steht: „Nun besagt doch das deutsche Recht, dass egal was man im Netz auch tut eine Widerrufszeit von 10 Tagen hat.“, dann muss man auch mit genau dieser Vorgabe arbeiten. Die Antwort lautet also: Der Vertrag ist wirksam widerrufen worden.
…hmmmm, gehören denn Rechtsauffassungen der Parteien zum Sachverhalt und muss oder darf man sie daher berücksichtigen, auch wenn sie BULLSHIT falsch sind?
Na ja, wie auch immer, das war bestimmt die Geburtsstunde einer Urban Legend und ich war dabei
ich bitte insbesondere den Punkt (3) 2 zu zu studieren.
Man beachte hierzu §312c, der nicht ohne Grund vorher kommt!
Wenn der Anbieter einer Fernabsatzleistung seinen Teil nicht erfüllt hat, besteht noch gar kein rechtsgültiger Vertrag, den es seitens des unbewußten Kunden einzuhalten gilt!
Wenn ein Anbieter seine Leistung vor Erfüllung der Vertragsformalitäten anbietet, ist es… selbst Schuld. Daraus kann nicht automatisch abgeleitet werden, dass nun der Kunde abnehmen muß.
Wäre ja noch schöner: Ich fange mal an, das Haus des Nachbarn zu renovieren und wenn er dann nicht zahlen will sage ich einfach „Aber ich habe doch schon mit der Arbeit angefangen…“
Pft!
Man beachte hierzu §312c, der nicht ohne Grund vorher kommt!
Okay, beachtet. Und jetzt?
Wenn der Anbieter einer Fernabsatzleistung seinen Teil nicht
erfüllt hat, besteht noch gar kein rechtsgültiger Vertrag, den
es seitens des unbewußten Kunden einzuhalten gilt!
Das steht da drin? Wo denn?
Wenn ein Anbieter seine Leistung vor Erfüllung der
Vertragsformalitäten anbietet, ist es… selbst Schuld. Daraus
kann nicht automatisch abgeleitet werden, dass nun der Kunde
abnehmen muß.
Bei so einer Internet-Dienstleistung nimmt er sie aber an. Durch die Anmeldung gibt er selbst den Startschuss.
Wäre ja noch schöner: Ich fange mal an, das Haus des Nachbarn
zu renovieren und wenn er dann nicht zahlen will sage ich
einfach „Aber ich habe doch schon mit der Arbeit
angefangen…“
Abgesehen davon, dass es sich um einen Werkvertrag handeln dürfte: Du wärest im Recht, wenn der Nachbar Dich vorher darum gebeten hätte.