Wir haben Anfang letzten Monat eine Verwertungskündigung erhalten, welche sich auf § 573 Abs. 2 Nr.3 BGB stützt. 6 Monate Frist…nach mehr wie 7 Jahren. Jetzt könnte wir am Ende dieses Monats eine neue Wohnung beziehen. Aber nur wenn wir nicht zwei Mieten tragen müssen…Wir wollen schnellstmöglich umziehen… Haben wir Sonderkündigungsrecht (§ 555)? Aufgrund unzumutbarer Belastung? Abwägung beidseitiger Interessen? Und welche fristen könnten gelten. Findet bei Abriss und Neubau mit der Schaffung neuem Wohnraumes (§ 555e) Sonderkündigungsrecht des Mieters Anwendung?
Mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag vereinbaren und von beiden Parteien unterschreiben. Damit seid ihr zu dem Datum raus.
Für den Vermieter hat das den Vorteil er kann früher mit den Arbeiten beginnen.
ihr könntet auch selbst kündigen, habt aber die 3-Monatsfrist einzuhalten.
555e BGB kommt nicht zum Tragen, da du ja keine Ankündigung sonder eine Kündigung erhalten hast. Bei umzug eine Doppelbelastung ist keine unzumutbare belastung sondern was ganz normales.
Wie OBM sagte, einfach mal mit den Vermieter reden.