Hallo, meine Mutter ist Hartz 4 Empfängerin, ich selbst mit meinem Ehemann finanziell halbwegs solide. Nun bekam meine Mutter Ihre Wohnung in einer Genossenschaft nur wenn ich als Bürge unterschrieb für alles zu haften. Nun ist meine Mutter dort fast 2 Jahre wohnhaft und dem Alkohol so sehr angetan, dass sie Ihr Leben bzw. ihre Finanzen nicht mehr geregelt bekommt. Gibt es Möglichkeiten,dass ich aus der Bürgschaft komme ? Eine Anfrage wurde von der Genossenschaft abgelehnt, erst wenn meine Mutter mehr Geld verdient (was nie der Fall sein wird). Ich möchte nicht für Ihren Lebensstil im Extremfall mit meinem Haus bezahlen.
wen deine mutter eine kaution hinterlegte, gibt es entscheidungen, wonach eine mietbürgschaft zurück zu geben ist, wenn eine kaution vorhanden ist. musst mal googeln. bekommst du es so nicht hin, bringe dazu deine mutter den mietvertrag aufzukündigen und 1 vor mieteende für gleiche wohnung einen neuen abzuschließen.
Hallo, habe im Internet zwei seriöse Beiträge gefunden.
- Bei einer Mietausfallbürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger (Vermieter) eines Dritten (Mieter) zur Erfüllung der Verbindlichkeiten (Mietzahlung, Zahlung der Nebenkosten) des Dritten (Mieter).
Höhe der Bürgschaft
Die Bürgschaft darf nur über eine Höhe von max. 3 Nettomonatsmieten (Miete ohne Nebenkosten) vereinbart werden. Dabei gilt der die Höhe der Miete bei Mietvertragsunterzeichnung. Spätere Erhöhungen wirken sich nicht auf die Höhe der Bürgschaft aus. Hat der Vermieter von dir bereits eine Kaution verlangt, hat er nicht das Recht auf den Abschluss einer Mietausfallbürgschaft. Der Vermieter darf nur einmal eine Sicherheit in Höhe von 3 Nettomonatsmieten verlangen.
Hierbei gibt es allerdings eine Ausnahme: Hat ein Dritter durch eine Bürgschaft unaufgefordert eine Sicherheit für den Mieter geleistet, kann die Obergrenze von 3 Monatsmieten überschritten werden. Beispiel: : Deine Eltern bürgen gegenüber deinem neuen Vermieter unaufgefordert für dich. Du zahlst aber trotzdem eine Kaution.
Wann muss der Bürge zahlen?
Tritt nun tatsächlich der Fall ein, dass der Mieter den Mietzahlungen nicht mehr nachkommt, kann der Vermieter sich an den Bürgen wenden und das Geld von ihm fordern.
Zunächst hat der Bürge allerdings das Recht zu verlangen, dass der Vermieter zunächst mit allen möglichen Mitteln versucht, das Geld vom Mieter zu bekommen (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen). Der Vermieter ist dazu verpflichtet, dem Bürgen zu beweisen, dass er alles versucht hat, um das Geld vom Mieter zu erhalten. Erst dann kann der Vermieter das Geld vom Bürgen verlangen.
Bürgschaftserklärung
Festgehalten werden die Details einer Mietausfallbürgschaft in einer Bürgschaftserklärung.
Ende der Bürgschaft
Die Bürgschaft endet erst, wenn auch das Mietverhältnis endet.
- Ein Bürge, der sich zugunsten des Vermieters auf unbestimmte Zeit für die Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag verbürgt hat, kann den Bürgschaftsvertrag kündigen, jedoch erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter den Mietvertrag – nach Ablauf einer Überlegungsfrist – ordentlich kündigen kann. Die Möglichkeit des Vermieters, zum Beispiel wegen Zahlungsverzugs des Mieters diesen außerordentlich zu kündigen, reicht nicht aus.
Mit diesen Grundsätzen hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 24 U 264/97) eine Abwägung der Belange des Bürgen einerseits, nämlich seine Haftung für die Zukunft beenden zu können, und des Vermieters andererseits, die Haftungsgrundlage, aufgrund derer er einen Mietvertrag eingegangen war, zu erhalten, vorgenommen. Die Düsseldorfer Richter weisen in ihren Entscheidungsgründen zunächst darauf hin, dass das Bürgerliche Gesetzbuch keine unkündbaren schuldrechtlichen Verträge kennt. Nach einer gewissen Zeit sei zur Wiederherstellung der Freiheit des Vertragsschließenden in jedem Falle eine ordentliche Kündigung möglich. Allerdings seien bei der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen der Bürge kündigen kann, die Belange des Gläubigers (Vermieters) zu berücksichtigen.
Deshalb könne ein Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung mit der Folge, dass unter Umständen vertragliche Ansprüche des Vermieters auf Zahlung von Mietzins ungesichert bleiben, nicht anerkannt werden. Der Vermieter habe es nämlich nicht unbedingt in der Hand, dem Mieter den Mietgebrauch sofort zu untersagen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Mietbürge die Bürgschaft zwar kündigen könne, dies jedoch erst mit Wirkung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter – unter Einräumung einer gewissen Überlegungszeit – das Mietverhältnis ordentlich kündigen kann. Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit sei dem Bürgen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zuzubilligen.
Die Möglichkeit, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzug fristlos kündigen zu können, dürfe für den Zeitpunkt der Kündigung des Bürgschaftsvertrages durch den Bürgen deshalb nicht maßgeblich sein, weil der Mieter durch den Zahlungsverzug vertragsbrüchig und er daher für die Folgen der dadurch verursachten Kündigung dem Grunde nach schadensersatzpflichtig wird. Dieser Kündigungsfolgeschaden besteht bis zur Weitervermietung durch den Vermieter oder bis zum vertragsgemäßen Ablauf des Mietvertrages in dem infolge der Kündigung entgehenden Mietzins, den der Vermieter weiterhin als Nutzungsentschädigung in Form eines Schadensersatzes geltend machen kann. Der Vermieter habe jedenfalls ein berechtigtes Interesse daran, dass auch diese Ansprüche gleichfalls abgesichert sind. Die in den Mietverträgen regelmäßig insoweit enthaltenen Formulierungen, dass der Bürge „für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis“ haftet, sei so auszulegen, dass sie eben auch derartige Schadensersatzansprüche des Vermieters umfasst.
Und: Sollte der Vermieter sich entgegen Treu und Glauben weigern, den Mieter aus dem Mietverhältnis gegen Stellung eines Ersatzmieters zu entlassen, wäre der Mieter von der Mietzahlungspflicht frei und darauf könne sich auch der Bürge berufen. Allerdings sei ein Ersatzmieter nur geeignet, wenn er den bestehenden Mietvertrag unverändert fortsetzen will. Der Vermieter sei nicht gehalten, zur Erleichterung einer Ersatzvermietung in andere, für ihn ungünstigere Bedingungen einzuwilligen, insbesondere brauche er nicht einen niedrigeren Mietzins zu akzeptieren.
Viele Grüße
Kündigen Sie die Bürgschaft gegenüber der Genosssenschaft und verlangen Sie die Herausgabe der Bürgschaftserklärung; alles Weitere ergibt sich von selber.
Hi schwer… so einfach eigentlich nicht, da eine Bürgschaftserklärung, und davon gehe ich aus , du schreibst zumindest nix weiter darüber, eben mit sicherheit unbefristet abgegeben wurde. Der andere jedoch darauf vertraut, bzw. nur unter diesen Umständen die Einwilligung in den Mietvertrag gegeben hatte. Ein Ausscheiden kann daher meist nur geschehen, wenn Sie einen anderen Bürgen benennen. Aber jetzt mal was anderes…
Wenn die Mutter als Alkoholikerin gilt kann Sie da überhaupt noch alleine leben? Schon mal über die Berufung eines Berufsbetreuers nachgedacht? Dazu müssten Sie dies bei Gericht anregen. Dieser Betreuer kann dann z.B. die Vermögensverwaltung übernehmen, so denn das Gericht so entscheidet. Damit wird der unkontrollierte Abfluss von Kapital gebremst. Machen Sie sich mal schlau… auch die sachem „berufen in Wohnungsangelegenheiten“ ist ne Möglichkeit… Sicher ist eins, das ihre Mutter wohl nicht alleine leben kann ohne dass sie sich z.B. auch finanziellen Schaden zufügt.
Gruß Peter