Wie kommt man aus der Rückzahlungsvereinbarung?

Hallo liebe Experten, ich schließe im Januar 2014 mein berufsbegleitendes MBA-Studium ab, welches von meinem Arbeitgeber finanziert wurde. Dazu wurde eine Rückzahlungsvereinbarung (RV) geschlossen deren Inhalte rechtlich einwandfrei sind. Komme ich trotzdem aus der Vereinbarung heraus, wenn ich mich darauf berufe, dass der Arbeitgeber keine wie in der RV vereinbarte Position zu besetzen hat? Die Formulierung lautet wie folgt:
„Es besteht Einigkeit darüber, dass die Teilnahme auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgt, da eine entsprechende Stelle aus betrieblichen Gründen zu besetzen ist bzw. die Bildungsmaßnahme für eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Stelleninhabers notwendig ist.“

Verliere ich nicht meine neu erworbenen Qualifikationen, wenn ich auf meiner alten Stelle bleibe? Dann müsste die RV doch anfechtbar sein, oder? Andere Arbeitgeber würden mir eine Position mit Führungsaufgaben anbieten. Daher würde ich gerne den Arbeitgeber wechseln und die RV dabei außer Kraft setzen.

Vielen Dank für eure Mühen und schöne Grüße

Dem Text der Vereinbarung nach ("… auf Wunsch des Arbeitgebers…") hast Du ohnehin keine Rückzahlungsverpflichtung. Eine solche ist üblicherweise auch mit der Bedingung verknüpft, das Du für eine gewisse Zeit Dein neu erworbenes Wissen in die Firma einbringst. Das wollen die von Dir aber scheinbar gar nicht (= alter Arbeitsplatz).
Die RV außer Kraft setzen kannst Du nicht, einen Vertrag kann man nur beiderseitig ändern. Der vorliegende Vertrag kann Dich aber nicht binden. Aber wenn die Firma von Dir Geld verlangt (oder Gehalt einbehält etc.) wirst Du zur Durchsetzung Deiner Interessen doch einen Anwalt brauchen.
Gruß
U.Daniel

Hier kann ich nur empfehlen, einen FA Arb.recht zu konsultieren.

Hallo,
Gerne beantworte ich Ihnen Ihre zwei Fragen: aus meiner Sicht verlieren sie die Qualifikation nach Beendigung des Studiums nicht. Wenn Sie Ihre bisherige Stelle unbefristet bis auf Weiteres ausüben. Dabei sollten sie allerdings den internen Stellenmarkt immer im Auge behalten.

Zu Ihrer zweiten Frage muss ich sie leider enttäuschen, ich sehe aus der Vereinbarung keine Lücke und keine Verpflichtung des Arbeitgebers Ihnen nach dem Studium eine Führungsaufgabe bereitzustellen. Klare Antwort auf Ihre Frage deshalb nein sie kommen aus ihrer Vereinbarung nicht daraus. Sollten Sie das Unternehmen wechseln wollen obiges ihrer Gehaltsverhandlung mit dem neuen Arbeitgeber die Rückzahlungsvereinbarung in ihren Gehaltsvorstellungen zu vereinbaren. 

Dies ist keine Beratung nur meine Meinung zu Ihrer Frage.
In Ihrem weiteren beruflichen Engagement Morgen wünsche ich Ihnen viel Erfolg.

das ist ein Fall für einen RA Arbeitsrecht.
MfG Peter A. Hoppe

Hallo,

ich kenne den Vertrag nicht, aber ich glaube, dass man aus dem Vertrag ohne Rückzahlung nicht rauskommen wird. Der AG hat ja einen solchen Vertrag geschlossen, damit er auf die ausgebildete Kraft zurückgreifen kann. Dabei bleibt es ihm überlassen, wie danach der Einsatz wirklich aussieht. Was die Qualifikation angeht, so kann ich aus meiner Erfahrung sagen dass auch eine weniger qualifizierte Stelle eine erworbene Qualifikation nicht mindert.

Außerdem stellt sich natürlich die Frage, ob ein abschlossenes Studium auch die Erkenntnisse und Eigenschaften vermittelt hat, die man für die gewünschte Stelle benötigt.

Meine langjährigen Erfahrungen haben gezeigt, dass ein Studienabschluss immer durch eine zusätzliche Qualifikation am Arbeitsplatz ergänzt werden sollte.

Herzliche Grüße aus Illertissen
efeussl

schwierig! Einerseits kann man dem alten AG entgegenhalten, dass die Geschäftsgrundlage weggefallen ist, da die MBA ja für ein ganz bestimmtes Ziel durchgeführt wurde und dieses Ziel nun offensichtlich nicht (mehr?) zu erreichen ist. Also: Kann das Ziel noch erreicht werden und wenn ja, wann?
Andererseits freut sich ein neuer AG, dass er eine qualifizierte Kraft bekommt, die ihn nichts gekostet hat.
Also:Verhandeln, ob er Kosten der RV übernimmt, falls der alte AG stur bleibt.
Viel Erfolg
Robby1

Ich fürchte, da kommen Sie nicht raus. Die Vereinbarung sieht ja 2 Optionen vor: Besetzung einer Stelle bzw. die Maßnahme ist notwendig, um die derzeitigen Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen. Ihre neuen Qualifikationen verlieren tun Sie nicht, wie sollte das denn auch gehen? Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln wollen, müssen Sie wohl den vereinbarten Betrag zahlen.

Hallo,

keine Ahnung.

MfG

Klaus

Guten Tag,

die Formulierung mit der „bzw.“ Regelung ist mE eine Gefahr für den AG. Gilt das erste muss er Ihnen eine Stelle geben, die der Qualifikation entspricht. Gelte das zweite wären Sie erst nach Abschluss für die jetztigen Aufgaben fit.
Ihrem Sachverhalt ist auch keine Höchstbindungsdauer zu entnehmen und die Kosten der Ausbildung sind nicht genannt.
Da Transparenz und Klarheit der Bindungsfristen unabdingbare Voraussetzungen sind, sehe ich gute Chancen dafür, dass diese RV unwirksam sein könnte.
Ich würde mit der Nachfrage nach den genannten zu besetzenden Arbeitsplatz beginnen.
Grüße

Hallo,
da die gehobene Stelle ausdrücklich in der Vereinbarung erwähnt wird, müsste dadurch auch ein Anspruch resultieren. Auch wenn keine Stelle mehr offen ist, wäre dann wohl die Vergütung anzupassen. Ob man das arbeitsrechtlich durchsetzen kann, da bin ich überfragt.
Bei einem anderen Arbeitgeber anzufangen könnte eine Klage mit Aussicht auf Erfolg nach sich ziehen - auch wenn der andere Vertragspartner zuerst gegen die Vereinbarung verstösst.
Viele Grüße,
nadomu

Guten Tag drdoesl,

da kann ich leider nicht helfen. Tut mir leid. Mein Jun. der Arbeitsrecht macht in der Kanzlei, ist zur Zeit nicht zugegen.

Danke für die Anfrage!

LG aus Stuttgart